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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 9 U 130/99
Rechtsgebiete: VVG, AKB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 76
VVG § 152
VVG § 61
AKB § 10 Nr. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 130/99 24 O 335/98 Landgericht Köln

Anlage zum Protokoll vom 30. Mai 2000

Verkündet am 30. Mai 2000

Meinecke, JHS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, die Richterin am Oberlandesgericht Keller und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 335/98 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen des Verkehrsunfalls vom 2. März 1998, ca. 20.30 Uhr, in Irlenborn aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag (Versicherungsschein ..........) Versicherungsschutz zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin 17/27 und die Beklagte 10/27 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie richtet sich gegen die Klageabweisung in dem aus dem Urteil ersichtlichen Umfang, also gegen die Abweisung des Zahlungsantrags (Kaskoversicherung) und des Feststellungsbegehrens (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung). Im Urteil unterscheidet das Landgericht zwar nicht zwischen beiden Ansprüchen, und ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19. August 1999 ist nur über den Zahlungsanspruch mündlich verhandelt worden. Dennoch enthält die von der Klägerin angefochtene Entscheidung eindeutig eine Klageabweisung zu beiden im Tatbestand ausdrücklich aufgeführten Anträgen, wie sich auch der Streitwertfestsetzung am Ende des Urteils entnehmen lässt. Die Klägerin ist durch die Abweisung beider Anträge entsprechend beschwert.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Die Klage ist, soweit Feststellung begehrt wird (§ 256 ZPO) und auch im übrigen, zulässig. Die Klägerin ist als Versicherungsnehmerin berechtigt, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich ihrer eigenen Ansprüche als Versicherungsnehmerin (Antrag zu 2), sondern auch hinsichtlich des Zahlungsantrages, mit dem Ansprüche des Fahrzeugeigentümers (Sicherungseigentümer: R. Bank) bzw. des anwartschaftsberechtigten Kreditnehmers geltend gemacht werden, § 76 VVG.

Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin als Fahrzeughalterin Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren, § 10 Nr. 1 AKB.

Es ist nichts dafür vorgetragen und nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin den Versicherungsfall selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, vgl. § 152 VVG. Ihr sind auch keine Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen.

Ein Verschulden ihres Bruders, des Zeugen M.T., ist der Klägerin im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht zuzurechnen (vgl. BGH VersR 1971, 239, 241; OLG Hamm r+s 1995, 41, zweiter Leitsatz; OLG Schleswig r+s 1995, 84, 86 m.w.Nachw.;). Sie hat auch dann Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Fahrer des Wagens, der Zeuge T., den Unfall mit dem Zeugen A. verabredet hatte. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung enthält neben der zugunsten des Fahrers bestehenden (Fremd-)Versicherung eine Eigenversicherung des mit dem Versicherungsnehmer identischen Halters. Jeder Versicherte hat für sich einen selbständigen vertraglichen Anspruch, im Schadenfall von den gegen ihn persönlich erhobenen Haftpflichtansprüchen freigestellt zu werden (vgl. BGH VersR 1971, 239, 241). Dies führt dazu, dass der vorsätzlich Handelnde - hier der Bruder der Klägerin - im Fall des § 152 VVG zwar seinen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert, dass dadurch aber nicht ohne weiteres auch der Anspruch des anderen vernichtet wird, BGH a.a.O.

Bei der Tenorierung war der Anspruch auf Freistellung nicht gesondert aufzuführen. Er zählt zu den der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüchen (vgl. z.B. Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 149 Rn. 8; Römer/Langheid, VVG, § 149 Rn. 20).

Die weiter von der Klägerin erhobene Zahlungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begleichung des Schadens, der am Fahrzeug entstanden ist. Insoweit ist die Beklagte gemäß § 61 VVG leistungsfrei.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Unfallereignis nach dem Ergebnis der vorliegenden Sachverständigengutachten nicht als unfreiwillig angesehen werden kann. Mit der Berufung wird die erstinstanzliche Würdigung der Gutachten kritisiert. Diese Kritik ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Es besteht insbesondere kein Anlass zur weiteren Beweisaufnahme.

Die Klägerin meint, die Sachverständigen hätten unrichtige Schlüsse aus der Stellung der Fahrzeuge zueinander gezogen. Auch die Stellung der Räder habe berücksichtigt werden müssen. Sie meint fälschlich, dies sei nicht geschehen. Ihren Angriffen ist entgegenzuhalten, dass die Stellung der Fahrzeuge beim Zusammenstoß zwangsläufig das Ergebnis der Stellung der Räder auf dem Weg zum Kollisionspunkt ist. Die Ausführungen der Sachverständigen sind eindeutig dahin zu verstehen, dass bei "normalem" Linksabbiegen keine Stellung erreicht wird, die derjenigen des Twingos beim Zusammenstoß entspricht, denn dieser Wagen versperrte zum Kollisionszeitpunkt die Fahrspur des Zeugen A. nahezu vollständig und er stand zu diesem Wagen, der sich vor dem Zusammenstoß unstreitig geradeaus bewegt hatte, in einem Winkel von ca. 80 Grad. Wenn die Räder des Twingos vor der Kollision in dem beim Linksabbiegen üblichen Umfang nach links eingeschlagen worden wären, hätte sich auf der nicht sonderlich breiten Straße zwangsläufig ein anderer Winkel beider Fahrzeuge zueinander ergeben. So sind die Ausführungen der Sachverständigen eindeutig zu verstehen.

Dementsprechend teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, wonach ein verabredeter Zusammenstoß vorliegt. Diese Wertung berücksichtigt, dass üblicherweise kein Neuwagen eingesetzt wird, um ein Unfallereignis zu provozieren. Angesichts der eindeutigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen muss hier aber davon ausgegangen werden, dass ein verabredetes Unfallgeschehen vorliegt, obwohl eines der beteiligten Fahrzeuge relativ neu war. Die übrigen Umstände des Falles stehen mit dieser Wertung in Einklang: Wie die Beklagte in der Berufungserwiderung zutreffend ausführt, spricht der Umstand, dass beide Unfallbeteiligten vor dem Amtsgericht Siegburg kein "vernünftiges" nachvollziehbares Fahrtziel angeben konnten, dafür, dass die Schlussfolgerungen, die aus den Gutachten zu ziehen sind, richtig sind. Auch der Verlauf des Rechtsstreits, den der Zeuge E. A. gegen den Bruder der Klägerin und gegen die Beklagte führte (Amtsgericht Siegburg 4 C 555/98), belegt die Richtigkeit der aus den Sachverständigengutachten zu ziehenden Schlußfolgerungen. Nachdem im dortigen Verfahren ein Sachverständiger erklärt hatte, daß die vom Zeugen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sich mit dem konkreten Unfallgeschehen nicht vereinbaren ließen, hat er die Klage zurückgenommen und Klageverzicht erklärt. Was die Motivation des Zeugen T. angeht, weist die Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass durch den Vortrag der Klägerin eine unglückliche finanzielle Situation dieses Zeugen zur Unfallzeit nicht ausgeräumt wurde. Es lassen sich durchaus Gründe denken, die den Zeugen veranlassen konnten, sich vor dem Hintergrund der vermeintlich "sicheren" Entschädigung durch die Kaskoversicherung auf einen verabredeten Unfall einzulassen.

Im Rahmen der Kaskoversicherung ist das Verhalten des Zeugen T. der Klägerin zuzurechnen, denn er ist als ihr Repräsentant anzusehen (vgl. hierzu z.B. OLG Hamm r+s 1995, 41f.). Er war ausweislich des gesamten Sachvortrages eigenverantwortlicher und alleiniger Nutzer des Fahrzeuges, das er sicherungsübereignet hatte und für das er allein den Kreditvertrag abgeschlossen hatte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: 18.216 DM (11.400,00 DM + 6.816,00 DM)

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 11.400 DM, für die Beklagte 6.816 DM

Ende der Entscheidung

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