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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 9 U 148/06
Rechtsgebiete: ZPO, VGB 99, BEW 99
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 100 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 | |
VGB 99 § 9 Nr. 4 b | |
BEW 99 § 3 Nr. 2 b | |
BEW 99 § 5 |
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 22. Juni 2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 197/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe:
Zur Begründung des gemäß den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses 5. Juli 2007 Bezug genommen.
Ergänzend ist wegen der Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 10. August 2007 folgendes auszuführen:
Es kann nicht von einem Geschehen ausgegangen werden, das von dem erweiterten Versicherungsschutz erfasst ist, der ab dem 1. November 2002 bestand. Soweit im Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2007 versehentlich der 1. Dezember 2004 und an anderer Stelle der 1. Dezember 2002 statt des 1. November 2002 genannt ist, beruht dies auf einem Schreibfehler.
Die Kläger meinen, es sei zwischen einem Versicherungsfall "Bruchschaden" und einem Versicherungsfall "Eindringen von Wasser" zu unterscheiden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die ab dem 1. November 2002 maßgebliche Versicherung umfasst ausweislich des Versicherungsscheins die Gefahren "Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen". Abweichend von den beigefügten VGB 99 und den BEW 99 wurde die Versicherung auf "Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks" erstreckt. Die Versicherung erstreckt sich danach auf "Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes" und "mitversichert sind Bruchschäden an innerhalb des Gebäudes gelegenen Regenabfallrohren. Bestimmungswidrig austretendes Wasser aus diesen Rohren wird dem Leitungswasser gleichgesetzt." Für Fälle des Rückstaus heißt es: "Abweichend von § 9 Nr. 4 b) VGB 99 und § 3 Nr. 2 b BEW 99 ersetzt der Versicherer auch Schäden durch Rückstau." Eine gesonderte Versicherung gegen Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (vgl. § 4 Nr. 2, 3 VGB 99) ist nicht abgeschlossen worden, sie würde hier auch nicht weiterhelfen, weil der Schaden sich nicht an Rohren der Wasserversorgung verwirklicht hat, sondern an Regenabwasserrohren.
Danach ist ein hier in Betracht kommender Bruchschaden mit anschließendem Wassereintritt versichert, wenn er auf einem Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen beruht oder auf einer Überschwemmung. Eine Überschwemmung lag zwar vor, allerdings hat sie sich vor der Erweiterung des Versicherungsschutzes ereignet. Die übrigen versicherten Gefahren haben sich ersichtlich nicht verwirklicht. Dies gilt auch für den Versicherungsfall Erdsenkung, denn diese ist in § 5 BEW 99 als "naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen" definiert. Solche Hohlräume lagen nicht vor.
Dementsprechend bleibt es dabei, dass im vorliegenden Fall allein ein Leitungswasserschaden - im erweiterten Sinn - als Versicherungsfall in Betracht kommt. Ein "Bruchschaden" ist nicht als gesonderter Versicherungsfall anzusehen, er ist nur dann (im vereinbarten Umfang) versichert, wenn der Bruchschaden als ein Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen anzusehen ist und wenn die erste Schadensursache erst nach dem 1. November 2002 eingetreten ist. Davon kann - wie im Hinweisbeschluss schon ausgeführt worden ist - nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs behaupten die Kläger nunmehr, es sei durch Undichtigkeiten der Betonrohre zu einer Unterschwemmung und in der Folge zu einem Bruch mit anschließender Verstopfung durch eingespülten Sand gekommen. Entsprechende Feststellungen sind jedoch von dem Architekten F nicht getroffen worden. Woraus sich ergeben soll, dass Undichtigkeiten als erste Ursache anzusehen sind und woraus sich ergeben soll, dass die Undichtigkeiten in der Zeit ab dem 1. November 2002 eingetreten sind, ist nicht vorgetragen, nicht ersichtlich und auch nicht plausibel, denn eine Unterschwemmung setzt voraus, dass erhebliche Massen von Wasser einwirken, wie dies bei einer Überschwemmung (Jahrhunderthochwasser) der Fall ist. Eine bloße Undichtigkeit setzt hingegen regelmäßig keine Wassermengen frei, die ihrem Umfang nach geeignet sind, zu einer Unterschwemmung zu führen. Erst nach einem Bruch des Rohrs kann Wasser in größerer Menge austreten. Zu dem Bruch aber ist es auch nach Darstellung der Kläger erst nach der Unterschwemmung gekommen. Tatsachen, die durch Einholung eines Gutachtens geklärt werden könnten oder müssten, sind nicht dargetan.
Auf die Frage, ob Leistungsfreiheit infolge einer Obliegenheitsverletzung eingetreten ist, kommt es nicht an.
Ende der Entscheidung
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