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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 9 U 148/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 389/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:

Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung des Klägers aus den fortbestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 2008, auf den Bezug genommen wird, zurückzuweisen. Ergänzend wird mit Rücksicht auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 23. April 2008, mit dem erneut die Auffassung vertreten wird, es sei ein ergänzendes Gutachten einzuholen, folgendes ausgeführt:

Selbst wenn der tatsächliche Kraftaufwand der Täter, der sich aus den Beschädigungen der Tür ablesen lässt, den Rückschluss zulässt, dass sie in der Lage gewesen wären, auch eine verriegelte Tür zu öffnen, führt dies nicht dazu, dass die unterlassene Verriegelung für das konkrete Einbruchsgeschehen als nicht kausal anzusehen ist. Der Einbruch wäre durch eine Verriegelung zweifelsfrei erschwert worden. Dies genügt, um die Kausalität der unterlassenen Verriegelung für das konkrete Einbruchsgeschehen zu bejahen. Wie die Täter sich verhalten hätten, wenn sie mit der durch eine Verriegelung geschaffenen Erschwernis konfrontiert gewesen wären, hängt nicht nur von der ihnen zur Verfügung stehenden Kraft ab. Spekulationen über einen alternativen Tatablauf verbieten sich. Zu beurteilen ist das konkrete Geschehen, das unter anderem durch die unterlassene Türverriegelung beeinflusst war.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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