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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 9 U 201/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 61/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 293.534,48 EUR festgesetzt.

Gründe:

Zur Begründung des auf den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 17. April 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO, zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat, nachdem ihm der Hinweisbeschluss am 22. Mai 2007 zugestellt worden ist.

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