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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 9 U 201/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 61/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 293.534,48 EUR festgesetzt.
Gründe:
Zur Begründung des auf den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 17. April 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO, zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat, nachdem ihm der Hinweisbeschluss am 22. Mai 2007 zugestellt worden ist.
Ende der Entscheidung
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