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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 9 U 226/07
Rechtsgebiete: AKB, VVG


Vorschriften:

AKB § 12 Abs. 1 I b)
AKB § 7 V Abs. 4
VVG § 6 Abs. 3 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 315/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag wegen eines nach seiner Darstellung am 22. September 2006 (Freitag) geschehenen Diebstahls seines Fahrzeugs der Marke BMW Alpina E 46/B3 3,3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx in Anspruch. Das Fahrzeug wurde am 17.10.2005 von den Söhnen des Klägers, den Zeugen U und P B, zum Preis von 24.000 € für den Kläger erworben. Nach einem unter dem 24.03.2006 erstellten Gutachten des Sachverständigenbüros L & L in C hatte das Fahrzeug einen Zeitwert von 30.000 €. Unter dem 22.09.2006 gegen 18.40 Uhr erstattete der Zeuge U B, der das Fahrzeug zusammen mit seinem Bruder, dem Zeugen P B, fast ausschließlich nutzte, Anzeige wegen Diebstahls des BMW Alpina und gab an, dass er das Fahrzeug gegen 15.00 Uhr noch geparkt gesehen habe; bei seiner Rückkehr nach Hause gegen 18.00 Uhr habe er festgestellt, dass das Fahrzeug entwendet worden sei. Unter dem 25.09.2006 übersandte die Beklagte an den Kläger einen Fragebogen zum Schadenshergang, den der Zeuge U B für den Kläger ausfüllte und den der Kläger unterschrieb. Dabei gab der Zeuge u.a. an, dass das Fahrzeug 73.000 km gelaufen sei und beim Kauf 3 Schlüssel ausgehändigt worden seien. In einem weiteren Fragebogen, datiert auf den 28.09.2006, gab der Zeuge U B an, dass das Fahrzeug durch ihn abgestellt und auch durch ihn der Diebstahl bemerkt worden sei. Die Frage "Wo befanden Sie bzw. der Benutzer sich zur Diebstahlszeit?" ist mit "unterwegs" beantwortet, die Frage nach Zeugen ist verneint. Der Kläger, der auch diesen Fragebogen unterschrieb, befand sich nach eigenen Angaben am Tattag von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr in einem ca. 200 Meter von seiner Wohnung entfernt gelegenen türkischen Café. Am Ende des Fragebogens, unmittelbar vor der Unterschriftenzeile, befand sich - ohne optisch besonders hervorgehoben zu sein - die Belehrung über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung durch vorsätzlich falsche Angaben des Versicherungsnehmers (Bl.37 d.A.). Unter dem 09.10.2006 sandte die Beklagte die eigentliche Schadensanzeige an den Kläger zurück, da er die Rückseite des Formulars weder ausgefüllt noch unterschrieben hatte. Die wiederum durch den Zeugen U B ausgefüllte Schadensanzeige unterschrieb der Kläger unter dem 24.10.2006. Unmittelbar über der Unterschriftenleiste auf der Rückseite des Formulars befand sich eine durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung über die Leistungsfreiheit des Versicherers auch bei folgenlos gebliebener vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers (Bl.56 d.A.). Am 09.10.2006 beauftragte die Beklagte den Sachverständigen X mit der Untersuchung der 3 von dem Kläger überreichten Schlüssel. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 24.10.2006 fest, dass zu dem kompletten Schlüsselsatz 1 Originalschlüssel fehlte, dass 1 Schlüssel eine von ausgeprägten Gebrauchsspuren überlagerte Spurenzeichnung von einem mechanischen Abtasten auf einer Schlüssel-Kopiermaschine aufwies und der Kilometerstand nach Auslesung der in den Schlüsseln befindlichen Transponder 77.119 km betrug. Des weiteren war nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Fahrzeugbetrieb immer ein werkseitig gelieferter Transponder notwendig. Mit Schreiben vom 18.12.2006 lehnte die Beklagte eine Leistung ab, weil ein erstattungsfähiger Diebstahl des Fahrzeugs nicht nachgewiesen sei.

Der Kläger hat behauptet, dass ihm das Fahrzeug am 22.09.2006 entwendet worden sei. Er habe nachfolgend weder Aufklärungsobliegenheiten verletzt noch falsche Angaben gemacht. Soweit die Beklagte auf Diskrepanzen zwischen den ausgefüllten Fragebögen und dem Vortrag in der Klageschrift abstelle, könnten diese nicht Grundlage für die außergerichtliche Regulierungsablehnung gewesen sein; darüber hinaus habe die Beklagte seine Ausführungen falsch interpretiert. Die Frage: Wo befanden Sie bzw. der Benutzer sich zur Diebstahlszeit?" habe er auf sich bezogen und damit richtig beantwortet; im übrigen sei die Frage missverständlich formuliert. Was die Anzahl der Fahrzeugschlüssel angehe, habe sein Sohn, der Zeuge U B, bei Übergabe des Fahrzeugs entgegen der in dem Kaufvertrag enthaltenen Angabe, es seien dem Käufer 4 Schlüssel überlassen worden, nur 3 Schlüssel erhalten. Weder durch ihn noch durch seine Söhne seien weitere Schlüssel angefertigt worden. Dass die Auslesung eines Fahrzeugschlüssels einen Kilometerstand von 77.119 ergeben hat, hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.943,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 sowie weitere 1.093,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also seit dem 03.08.2007, zu zahlen, hilfsweise hiervon freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Versicherungsfall sei vorgetäuscht; außerdem hat sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Falschangaben in der Schadensanzeige berufen. Der Kläger habe sowohl die eindeutig formulierte Frage nach dem Aufenthaltsort des letzten Benutzers als auch die Frage nach Zeugen für das Bemerken des Diebstahls falsch beantwortet. Darüber hinaus seien seine Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel und zum Kilometerstand unrichtig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dem Kläger gegenüber leistungsfrei geworden sei. Der Kläger habe bewusst falsche Angaben zu seinem Aufenthaltsort sowie zu möglichen Zeugen gemacht. Über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung durch vorsätzlich falsche Angaben sei der Kläger im Fragebogen ordnungsgemäß belehrt worden. Dem Erfordernis der Deutlichkeit sei durch die Platzierung unmittelbar vor der Unterschriftszeile in einem eigenen Absatz Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er fehlerhafte Rechtsanwendung und eine unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt. Die Frage nach dem Aufenthaltsort habe er nicht falsch beantwortet. Seine Aussage, er sei ab 13.30 Uhr im Café gewesen, beinhalte nicht, dass er dort bis abends gewesen sei. Zudem sei die Beklagte angesichts der Unbestimmtheit des Begriffs "unterwegs" zur weiteren Aufklärung verpflichtet gewesen. Dass er die Frage aus seiner Sicht beantwortet habe, sei ihm aufgrund der missverständlichen Formulierung nicht vorwerfbar. Jedenfalls sei die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben und habe die Beklagte nicht ernsthaft gefährdet. Schließlich fehle es an einer ordnungsgemäßen Belehrung. Soweit sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit auf falsche Angaben betreffend die Anzahl der Fahrzeugschlüssel und den Kilometerstand sowie auf durch den Sachverständigen X festgestellte Kopierspuren bezogen habe, handele es sich um noch aufklärungsbedürftige Gesichtspunkte.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2008 beantragt hat, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 16.11.2007 - 9 O 315/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.943,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 sowie weitere 1.093,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2007 zu zahlen, hat er die Berufung durch anwaltlichen Schriftsatz vom 30.05.2008 in Höhe des zehnprozentigen Kaskoselbstbeteiligungsbetrages von 2.400 € zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 16.11.2007 - 9 O 315/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 sowie weitere 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also seit dem 03.08.2007, zu zahlen, hilfsweise insoweit Freistellung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Fragen zum Aufenthaltsort und etwaiger Zeugen objektiv falsch beantwortet habe. Über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung durch bewusst unrichtige Angaben sei der Kläger auch ordnungsgemäß belehrt worden, denn die Belehrung befinde sich am Ende des Fragebogens unmittelbar vor der Unterschrift und unterscheide sich deutlich vom Bild der zuvor gestellten Fragen mit den Antwortkästchen und Leerzeichen. Einer weiteren drucktechnischen Hervorhebung habe es daher nicht bedurft. Darüber hinaus habe der Kläger falsche Angaben zu der Anzahl der Fahrzeugschlüssel, den gefahrenen Kilometern und der Anfertigung eines Nachschlüssels gemacht. Die Gesamtschau dieser Umstände spreche für das Vortäuschen eines Versicherungsfalls.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die beigezogenen Akten 903 UJs 1165/06 StA Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat zu dem äußeren Bild des von dem Kläger behaupteten Diebstahls seines Fahrzeugs BMW Alpina Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U und P B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06. Mai 2008 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 I b) AKB wegen des behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs der Marke BMW Alpina E 46/B3 3,3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx am 22.09.2006 nicht zu.

Abweichend von der landgerichtlichen Auffassung ist der Senat allerdings der Ansicht, dass die Klage nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit nach § 7 V Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG a. F. wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Klägers durch falsche Angaben im Fragebogen vom 28.09.2006 beruft. Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers setzt bei Folgenlosigkeit - die das Landgericht unterstellt hat - nach der vom Landgericht zutreffend dargestellten "Relevanzrechtsprechung" eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung durch bewusst unrichtige Angaben voraus. Daran fehlt es hier.

Der Fragebogen vom 25.09.2006 enthält überhaupt keine Belehrung.

Die Belehrung in dem Fragebogen mit Datum vom 28.09.2006 genügt zwar den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an den Inhalt einer Belehrung stellt, denn die von der Beklagten gewählte Formulierung ist "klar und unmissverständlich" (so schon BGH VersR 1973, 174) und "inhaltlich zutreffend" (BGH VersR 1998, 447 f; VersR 2007, 683), jedoch ist die drucktechnische Gestaltung nicht ausreichend. Soweit sich die Belehrung am Ende des Fragebogens über der Unterschriftenzeile befindet, hat dies zwar den Vorteil, dass dem Versicherungsnehmer die Rechtsfolgen bewusst unrichtiger Angaben unmittelbar vor Augen geführt werden. Drucktechnisch setzt sich die Belehrung allerdings nicht von dem übrigen Formulartext ab, denn sie ist in der gleichen Größe gedruckt und auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben.

Der Bundesgerichtshof hatte bisher keinen Anlass, sich mit den drucktechnischen Anforderungen zu befassen. Das OLG Nürnberg (VersR 1996, 746) und das OLG Hamm (VersR 1999, 89) haben entschieden, dass eine Belehrung, die in gleicher Größe gedruckt ist wie die Formularfragen und sich aus dem Text des Formulars nicht hervorhebt, nicht ausreichend ist. Das OLG Oldenburg ist dem für den Fall gefolgt, in dem sich die Belehrung - wie hier - am Schluss der Schadensanzeige unmittelbar vor dem vorgesehenen Raum für die Unterschrift befand, hat aber eine solche Belehrung am Anfang des Formulars in einem eigenständigen Absatz für ausreichend gehalten (VersR 1999, 1406). In Ansehung der ebenfalls vom Bundesgerichtshof gewählten Formulierung, dass "der Versicherungsnehmer durch einen äußerlich auffallenden und allgemein verständlichen Hinweis auf dem Fragebogen oder einem Begleitzettel ausdrücklich belehrt werden muss" (NJW 1969, 607), ist mit den Oberlandesgerichten Nürnberg, Hamm und Oldenburg eine drucktechnische Hervorhebung zu fordern, der die Belehrung der Beklagten in dem Fragebogen vom 28.09.2006 nicht gerecht wird. Da die Schriftgröße der Belehrung sich nicht von der des übrigen Textes unterscheidet und der Belehrungstext auch ansonsten nicht besonders hervorgehoben ist, besteht - entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten - die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung überliest.

Eine ordnungsgemäße Belehrung war auch nicht entbehrlich. Zwar kann das Bedürfnis einer erneuten Belehrung entfallen, wenn der Versicherungsnehmer einmal ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. BGH VersR 2007, 683); zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens am 28.09.2006 war der Kläger aber nicht ordnungsgemäß belehrt. Die eigentliche Schadensanzeige (Bl.73, 74), die vor der Unterschriftenzeile eine durch Fettdruck hervorgehobene und damit ordnungsgemäße Belehrung enthält, unterzeichnete der Kläger erst am 24.10.2006. Dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die in den Fragebögen enthaltenen Angaben und deren Korrekturbedürftigkeit vor Augen gestanden hätten, kann nicht unterstellt werden. Soweit der Kläger in dieser Schadensanzeige den Kilometerstand des Fahrzeugs mit 73.000 angegeben hat, führt dies auch dann nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, wenn entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen X von tatsächlich gefahrenen 77.119 km auszugehen ist. Zwar besteht die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des Schadenereignisses und die Höhe des Schadens von Bedeutung sind, auch im Hinblick auf die Laufleistung (vgl. Senat, r+s 1998, 320; r+s 2001, 278); die Obliegenheitsverletzung war allerdings nicht generell geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes (§ 13 AKB) ist die Laufleistung zwar ein wesentlicher Bewertungsfaktor, so dass dem Versicherer die Ermittlung des konkreten Wertes durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers unmöglich gemacht wird. In Entwendungsfällen ist der Versicherer erst recht auf zuverlässige und zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen, weil das Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung steht. Es sind aber nur solche Abweichungen der Kilometerleistung generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, die mehr als 10 % betragen (vgl. Senat r+s 1994, 401; 2001, 278; OLG Saarbrücken, r+s 2005, 322); denn es liegt auf der Hand, dass sich eine solche Kilometerdifferenz nicht nur marginal auf den Kaufpreis auswirkt. Hier beträgt die Kilometerabweichung nur 4.119 und damit prozentual 5 %, so dass eine Beeinflussung der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und folglich eine ernsthafte Gefährdung der Interessen der Beklagten nicht in Betracht kommt.

Die Berufung hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil der Versicherungsfall nicht nachgewiesen ist.

Zwar ist in der Diebstahlversicherung durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht den Vollbeweis für die geltend gemachte Entwendung erbringen muss. Vielmehr genügt es, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Dieses "äußere Bild", für das der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist, ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird und es dort später nicht mehr vorgefunden wird (BGH VersR 1991, 1047 ; VersR 1995, 909; VersR 1996, 319; 1997, 53). Für diesen (Mindest-) Sachverhalt muss der Versicherungsnehmer aber den Vollbeweis erbringen (BGH VersR 1993, 571). Den Beweis hat der Kläger nicht geführt.

Der Kläger selbst kann zu den Tatsachen des äußeren Bildes keine Angaben machen, weil er das Fahrzeug zur Tatzeit nicht benutzt hat. Auf Grund der Aussagen der von ihm benannten Zeugen U und P B kann das äußere Bild der Entwendung nicht als nachgewiesen angesehen werden. Ihre Aussagen sind nicht glaubhaft. Maßgeblich gegen ihre Überzeugungskraft spricht der Umstand, dass die Zeugen, die das Fahrzeug fast ausschließlich genutzt haben - so auch der Zeuge U B am Tattag - und es am Tattag zuletzt gesehen und den Diebstahl gemeinsam festgestellt haben wollen, sich nicht daran erinnern können, was sie zur Tatzeit gemacht haben. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass es grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist, dass man sich nicht daran erinnern kann, wie man einen über 1 1/2 Jahre zurückliegenden, im Regelfall gleichförmig verlaufenden Tag verbracht hat; gerade im Hinblick auf die Gleichförmigkeit ist dieses Erinnerungs-Unvermögen aber dann nicht mehr plausibel, wenn an dem Tag ein besonderes Ereignis stattgefunden hat, welches naturgemäß dazu führt, dass sich der Tag samt seinem Ablauf im Gedächtnis einprägt. Ein solches besonderes Ereignis war der behauptete Diebstahl des Fahrzeugs, das beide Zeugen mehrfach als Liebhaber- und Traumfahrzeug bezeichneten und dessen Verlust den Zeugen U B nach eigener Aussage "in Panik" geraten ließ. Dass es den Zeugen trotz dieses für sie einschneidenden Ereignisses bereits zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens nur 6 Tage nach dem behaupteten Diebstahl unmöglich war, zu auch nur einem der von ihnen am Tattag angeblich aufgesuchten Verkaufsinteressenten nähere Angaben zu machen, ist nicht nachvollziehbar; dies auch deshalb nicht, weil es für die Zeugen schon unmittelbar nach der Entdeckung des angeblichen Diebstahls offenkundig gewesen sein muss, dass ihr genauer Aufenthaltsort während der möglichen Entwendungszeit sowohl im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen als auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein werde. Darüber hinaus ist das Unvermögen zur konkreteren Angabe des Aufenthaltsortes nicht nachvollziehbar, weil sich die Zeugen an das Randgeschehen detailreich und mit fast identischem Wortlaut zu erinnern vermochten. So konnten die Zeugen die Uhrzeit des gemeinsamen Fahrtantritts und die Dauer der Fahrt angeben sowie den Umstand, dass es der Zeuge U B gewesen sei, der zuerst gesehen habe, dass das Fahrzeug nicht mehr an seinem Abstellort gestanden und darauf hin sofort den Zeugen P B informiert habe. Ebenso konnten sie übereinstimmend angeben, dass sie zunächst an dem türkischen Café vorbeigefahren seien, um sich zu vergewissern, dass der dort aufhältige Vater, der Kläger, nicht mit dem BMW gefahren sei, und sich anschließend - nach Überprüfung, dass zu Hause niemand gewesen sei - sofort zur Polizei begaben. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, dass Details zum Abstellen des Fahrzeugs und das Geschehen nach Entdeckung des behaupteten Diebstahls noch vollständig erinnert, zu dem dazwischen liegenden Zeitraum aber überhaupt keine konkreten Angaben gemacht werden können. Im übrigen weist auch das geschilderte Randgeschehen Unschlüssigkeiten auf. So ist der von den Zeugen benannte Zweck für die Vorbeifahrt an dem türkischen Café nicht verständlich. Denn nach der Aussage des Zeugen U B hat der Kläger das Fahrzeug kaum, nach Aussage des Zeugen P B überhaupt nicht benutzt; jedenfalls aber dürfte auszuschließen gewesen sein, dass der Kläger den BMW Alpina benutzt hatte, um in das 200 m von seiner Wohnung entfernt gelegene Café zu fahren. Es entsteht daher der Eindruck, dass dieser Sachverhalt nur geschildert wurde, um den Vortrag des Klägers, er habe sich zur Tatzeit in einem Café aufgehalten, zu bestätigen. Eine solche Bestätigung mag den Zeugen sinnvoll erschienen sein, da der Kläger für seinen Aufenthalt im Café keine weiteren Zeugen benannt hat. Gewichtige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Zeugen ergeben sich des weiteren aus dem Umstand, dass die Zeugen den auf den 28.09.2006 datierten Fragebogen der Beklagten nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt haben. Nach Aussage des Zeugen P B hat sein Bruder, der Zeuge U B, den Fragebogen in seinem Beisein ausgefüllt und die Frage: "Wo befanden Sie bzw. der Benutzer sich zur Diebstahlszeit ?" auf sich bezogen. Abgesehen davon, dass diese Aussage nicht mit den Angaben des Klägers übereinstimmt, der vorgetragen hat, er habe die Frage auf sich bezogen, mag zwar die Antwort "unterwegs" pauschal richtig sein; die Antwort, dass es dafür keine Zeugen gebe, ist jedoch falsch. Denn die Richtigkeit der Zeugenaussagen unterstellt, hätte der Zeuge P B für das "Unterwegssein" seines Bruders als Zeuge benannt werden müssen. Ebenfalls falsch beantwortet wurde die Frage nach Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs. Während diese im Fragebogen verneint wurde, hat der Zeuge P B bekundet, er habe das Fahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz stehen sehen, als er seinen Bruder gegen 15.00 Uhr abgeholt habe. Bedenken ergeben sich auch im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, von wem der Diebstahl bemerkt wurde. An der Benennung allein des Zeugen U B ist zwar richtig, dass diesem nach Angaben der Zeugen zuerst die behauptete Entwendung aufgefallen sein soll; da aber der Zeuge P B dabei gewesen und unmittelbar anschließend auch den Diebstahl festgestellt haben will, liegt es auf der Hand, dass zur vollständigen Beantwortung des Fragebogens auch die Benennung des Zeugen P B gehört hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers steht die nicht ordnungsgemäße Belehrung der Berücksichtigung der Obliegenheitsverletzungen im Rahmen der Prüfung des Nachweises des Versicherungsfalls nicht entgegen. Denn bei dieser Beurteilung kommt es auf die ordnungsgemäße Belehrung wegen der Folgen der Obliegenheitsverletzung nicht an.

Des weiteren spricht im Rahmen der Gesamtschau der Vortrag zur Erstellung des Wertgutachtens vom 24.03.2006 gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Beide Zeugen haben bekundet, dass sie nicht beabsichtigten, das Fahrzeug zu verkaufen, so dass eine Feststellung des Wertes des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt weder notwendig noch sinnvoll erscheint. Soweit die Zeugen angegeben haben, dass sie das Wertgutachten allein aus persönlichem Interesse in Auftrag gegeben hätten, ist dies angesichts der eigenen Sachkunde - beide Zeugen befassten sich nach eigener Aussage mit dem Kfz-Handel - und der Kosten eines solchen Gutachtens, aber auch der Wertveränderung in Folge der Nutzung nicht plausibel.

Schließlich können auch die Bekundungen zum Fahrzeugkauf nicht überzeugen. So konnte sich der Zeuge U B zwar noch an den Kaufpreis des BMW Alpina und an die Inzahlungsgabe eines alten Fahrzeugs, aber nicht mehr an den tatsächlich zu entrichtenden Restbetrag erinnern. Dies ist angesichts des Umstandes, dass es sich für den Zeugen um den Kauf eines für ihn besonderen Fahrzeugs handelte, wenig nachvollziehbar; überhaupt nicht plausibel ist die Aussage des Zeugen P B, der sich trotz hälftiger Kaufpreisbeteiligung weder an den Kaufpreis, die Art der Bezahlung, die ungefähre Höhe seiner Beteiligung noch an die Inzahlungsgabe eines alten Fahrzeugs erinnern konnte.

Nach allem geben die aufgezeigten Umstände dem Senat erheblichen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen U und P B zu zweifeln. Hat damit der Kläger bereits das äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen, kam es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte Tatsachen dargelegt und bewiesen hat, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das in den Schriftsätzen des Klägers vom 30.05.2008 und der Beklagten vom 21.05.2008 enthaltene nicht nachgelassene Vorbringen - die Parteien hatten lediglich Gelegenheit erhalten, zu dem Vergleichsvorschlag des Senats Stellung zu nehmen - enthält weder Tatsachenvortrag noch neue rechtliche Gesichtspunkte, die über den Sach- und Streitstoff bei Schluss der mündlichen Verhandlung hinausgingen und gibt deshalb auch keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

bis zum 30.05.2008: 24.943,37 €

ab dem 31.05.2008: 21.600,00 €

Ende der Entscheidung

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