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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 9 U 35/07
Rechtsgebiete: AKB, VVG
Vorschriften:
AKB § 12 Abs. 1 II f) | |
AKB § 12 Abs. 1 II e) | |
VVG § 61 a.F. |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.12.2006 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 193/06 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigung wegen eines behaupteten Vandalismusschadens vom 20.1.2005 in T an dem Fahrzeug BMW 320 Cabrio (amtliches Kennzeichen: xx - xx xx).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.169,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2006 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass nach den Umständen der Schaden von dem Kläger vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs.1 II f) oder § 12 Abs. 1 II e) AKB zu.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach dem Schadensbild das Fahrzeug in verschiedener Weise mutwillig beschädigt worden ist, so steht nach Überzeugung des Senats fest, dass die Schäden an dem Wagen nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen, sondern vielmehr vom Kläger selbst oder von einer ihm zuzurechnenden Person verursacht worden sind.
Wenn es um einen Versicherungsfall aufgrund Vandalismus geht, hat der Versicherer die volle Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruht (vgl. BGH VersR 1997, 1095; Senat, r+s 1998, 232; OLG Oldenburg, r+s 2000, 56; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn 65; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 Rn 92). Auf eine Beweiserleichterung kann sich der Versicherer dabei nicht stützen.
Kommt in diesem Zusammenhang auch der Versicherungsfall des Unfalls in Betracht, so muss der Versicherer, der Leistungsfreiheit geltend macht, beweisen, dass das Schadenereignis vom Versicherungsnehmer oder in zurechenbarer Weise von einem Dritten verursacht worden ist, § 61 VVG a.F. (vgl. BGH, aaO; Senat, aaO). Hierbei kann den jeweiligen Fallbesonderheiten bei der Würdigung der Gesamtumstände, die zur Leistungsfreiheit führen, eine ausschlaggebende Rolle zukommen (vgl. BGH, aaO).
Vorliegend hat die Beklagte nach Würdigung aller Umstände den ihr nach den genanten Grundsätzen obliegenden Beweis erbracht.
Die Erklärungen des Klägers zu den näheren Umständen des Schadenfalles sind gekennzeichnet von Ungereimtheiten und völlig unglaubhaft. So hat der Kläger in einem Fax-Schreiben vom 28.1.2005 an die Polizei in T (Bl. 38 der beigezogenen Akte 549 Js 19450/05 StA Stralsund) angegeben, er habe sich am Tattag in der Diskothek "G D" befunden. Er habe sich mit einem Mädel "V" unterhalten, die sich dahingehend geäußert habe, dass ihr Freund sehr eifersüchtig sei. Dieser komme als verantwortlicher Täter in Betracht. Eine solche Diskothek oder eine Gastronomiebetrieb dieses Namens gibt es nach den Ermittlungen der Polizei in der Innenstadt von T nicht. Wohl existiert eine Diskothek "G X" etwa 3,5 km vom Tatort entfernt im U-Park. Dabei handelt es sich um ein weitläufiges Einkaufszentrum mit Gastronomie und etwa 2000 Parkplätzen. Sollte der Kläger diese Diskothek gemeint haben, so ist nicht zu erklären, warum er so weit entfernt in der Innenstadt von T geparkt hat, um im U-Park die Diskothek aufzusuchen. Hinzukommt, dass nach den Feststellungen der Polizei in der maßgeblichen Nacht schlechte Witterungsbedingungen mit Schneeregen herrschten.
Dass ein eifersüchtiger Freund des Mädchens als Täter In Frage kommen soll, ist auszuschließen, weil nicht nachzuvollziehen ist, woher dieser den weit entfernten Abstellplatz des Fahrzeugs in der C-Straße in T gekannt haben soll.
Außerdem spricht gegen den Kläger, dass er in den Jahren 2001 bis 2004 unstreitig in ähnliche Vorfälle verwickelt war und auch - ausweislich der Ermittlungsakte - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es ist davon auszugehen, dass er auch vorliegend finanzielle Vorteile aus dem Geschehen ziehen wollte, wobei die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug zweifelhaft geblieben sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Wagen nach den Feststellungen der Polizei nicht repariert wurde. Vielmehr hat der Kläger das Fahrzeug in beschädigtem Zustand nach S gebracht. Schließlich war zu bedenken, dass der Kläger Anfang 2005 die Wohnung D-Straße 5 in S in chaotischem Zustand überstürzt verlassen und sich abgesetzt hat, wobei er nunmehr auf Dauer in Thailand lebt.
Diese gesamten Umstände belegen, dass der Schadenfall nicht auf der Handlung betriebsfremder Personen beruht, sondern vom Kläger veranlasst worden ist.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert im vorliegenden Einzelfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.169,46 €
Ende der Entscheidung
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