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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 9 U ZPO 36/05
Rechtsgebiete: ZPO, VHB 84
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | |
VHB 84 § 19 Nr. 1 c | |
VHB 84 § 19 Ziff. 1 | |
VHB 84 § 19 Ziff. 1 c |
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Bei der dem Kläger entwendeten Uhr handelt es sich um eine gemäß § 19 Nr. 1 c VHB 84 im Versicherungsfall nur begrenzt zu entschädigende Sache aus Gold.
Dies entspricht bereits dem Wortlaut des § 19 Ziffer 1 c VHB 84. Der Wortlaut erfasst die Uhr des Klägers ohne weiteres, denn es handelt sich zweifelsohne um eine Sache, die aus Gold ist. Dass die Sache ausschließlich aus Gold sein müsste oder ihr Wert maßgeblich durch Gold bestimmt sein müsste, ist § 19 Ziffer 1 c VHB 84 nicht zu entnehmen.
Dementsprechend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.12.1993, abgedruckt in VersR 1994, 1465, ausgeführt, dass es sich bei einem Gegenstand um eine Sache aus Gold handelt, wenn wesentliche Teile des Gegenstands zumindest überwiegend aus Gold bestehen. Darauf, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes des Gegenstandes der Goldanteil ausmacht, kommt es nicht an.
Bei der Uhr des Klägers besteht ein wesentlicher Teil zumindest überwiegend aus Gold. Der Rahmen, der die beiden Glasoberflächen und das Uhrwerk einfasst, besteht aus Gold. Der Rahmen ist ein wesentlicher Teil der Uhr. Sowohl technisch als auch von der Ansicht her, handelt es sich bei dem Rahmen um ein Teil, das die Uhr wesentlich ausmacht. Ohne den Rahmen würden die übrigen Teile nicht zusammenhalten und würde sich das optische Erscheinungsbild der Uhr weitgehend anders darstellen.
Auch, wenn das Gewicht des in der Uhr verarbeiteten Goldes entsprechend dem Vortrag des Klägers nur 30 Gramm betragen sollte, ergibt sich daraus nicht, dass nur unwesentliche Teile der Uhr aus Gold bestehen. Zum einen ändert das Gewicht nichts daran, dass es sich bei dem Rahmen um einen wesentlichen Teil der Uhr handelt. Zum anderen ist auch der Gewichtsanteil von 30 Gramm nicht unwesentlich.
Darauf, dass bei einer Verwertung allein des für die Herstellung der Uhr verwendeten Materials nur ein im Verhältnis zu dem Wert der Uhr geringer Goldwert zu erlangen wäre, kommt es nicht an. § 19 Ziffer 1 VHB 84 stellt erkennbar nicht auf den Wert des in einer Wertsache vorhandenen Materials ab, sondern zählt Gegenstände auf, bei denen bei geringer Größe regelmäßig unabhängig vom Materialwert ein hoher Verkehrswert vermutet wird. Für solche Gegenstände ist nur eine begrenzte Entschädigung vorgesehen, weil ihre Erscheinung einen besonderes hohen Diebstahlsanreiz bewirkt und sie regelmäßig verhältnismäßig leicht zu Geld zu machen sind. Ein zusätzlicher Diebstahlsanreiz besteht bei Sachen aus Gold zudem darin, dass ein Dieb sich den reinen Materialwert von Gold relativ leicht zunutze machen kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Sache aus Gold im Sinne des § 19 Ziffer 1 c VHB 84 nur dann anzunehmen wäre, wenn das Einschmelzen tatsächlich eine größere Menge Gold ergeben würde. Der zusätzliche Anreiz besteht bereits aufgrund der sich einem Dieb darstellenden Chance einer weiteren Verwertungsmöglichkeit neben dem Verkauf des Gegenstandes. Überdies ist auch in der zitierten Entscheidung des BGH zunächst auf die leichte Verwertbarkeit einer Sache von geringer Größe und erkennbar hohem Wert abgestellt worden und nur zusätzlich eine besondere Diebstahlsgefährdung aufgrund eines leicht zu erlangenden Materialswertes angegeben worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 19 Ziffer 1 c VHB 84 als allgemeine Geschäftsbedingung auch nicht wegen einer Unklarheit zu seinen Gunsten auszulegen. Die Bedingung ist nicht unklar. Unklar wäre sie, wenn die von dem Kläger gewünschte Auslegung neben einer dazu im Widerspruch stehenden möglich wäre. Die von dem Kläger gewünschte Auslegung ist jedoch weder nach dem Wortlaut noch dem Zweck der Bedingung möglich.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Ende der Entscheidung
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