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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.09.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 92/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a
StGB § 315c Abs. 3
StGB § 316
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 11. April 2005 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen verurteilt ist.

Gründe:

I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 11.04.2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 35 verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer Sperrfrist von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte am ...01.2005 gegen 9.15 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug zu ... gefahren und hatte dieses dort zum Parken abgestellt, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille aufwies. Aufgrund seiner alkoholbedingten Fahrunsicherheit vergaß er dabei, den Pkw durch Ziehen der Handbremse oder Einlegen eines Ganges ausreichend zu sichern, weshalb das Fahrzeug führerlos zurückrollte, die Straße überquerte und auf das auf dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug des Zeugen C. prallte, wobei ein Schaden von ca. 800 Euro entstand und die sich noch im Fahrzeug befindliche Zeugin D. gefährdet wurde. Als der Angeklagte von dieser im Verkaufsraum ... auf den Schaden aufmerksam gemacht wurde, übergab er dem Zeugen C. seine Visitenkarte zur Regulierung des Schadens und fuhr sodann mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle weg.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten, mit welcher er seinen Freispruch anstrebt. Insbesondere beanstandet er die Verurteilung wegen Straßenverkehrsfährdung und die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit.

II. Das Rechtsmittel führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, hat im übrigen aber keinen Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei getroffen. Der Einwand des Verteidigers, die Feststellungen des Amtsgerichts ließen keinen sicheren Schluss auf das Führen eines Kraftfahrzeuges auch bei der Tat Nr. 1 zu, greift nicht durch. Zwar belegt sich dieser nicht aus der Aussagen von Zeugen, welche die Ankunft des Angeklagten mit seinem Fahrzeug an der Tankstelle beobachtet haben, jedoch kann auch dem Abstellort und der konkreten Auffindesituation im Rahmen der Beweiswürdigung besonderes Gewicht beikommen und eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Trunkenheitsdeliktes darstellen (vgl. Senat NJW 2004, 3356 f.). Dass nur der Angeklagte für das kurz vor dem Unfallereignis erfolgte ungesicherte Abstellen des Fahrzeuges auf dem ...gelände in Betracht kommt, hat das Amtsgericht aus den vorliegenden Indizien rechtsfehlerfrei geschlossen und hierzu insbesondere auf den Umstand abgehoben, dass sich der Angeklagte sogleich als Halter in der ... befindlich zu erkennen gab, für die Regulierung des Schadens sorgte, dafür keine andere Person eintrat und er im Anschluss daran mit dem Kraftfahrzeug den Unfallort verließ.

2. Auch die Annahme des Vorliegens einer relativen Fahruntüchtigkeit hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar würde allein das Abstellen des Kraftfahrzeuges ohne dessen zureichende Sicherung durch Ziehen der Handbremse oder Einlegen eines Ganges hierfür nicht ausreichen, denn ein solcher Fehler könnte auch einem nüchternen Verkehrsteilnehmer unterlaufen. Hinzu kommt vorliegend aber noch die mit 0,9 Promille relativ nahe an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegende Blutalkoholkonzentration sowie die beim Angeklagten durch seinen "schwankenden Gang" (UA S. 5) vorhandenen körperlichen Ausfallerscheinungen (vgl. LK-König, 11 Aufl. 2000, § 316 Rn. 100 ff., 115 m.w.N.), welche zureichend auf das Vorliegen seiner Fahruntüchtigkeit schließen lassen.

3. In rechtlicher Hinsicht tragen die Feststellungen bezüglich der Tat Nr. 1 zwar eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB), vermögen jedoch ein Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nicht zu begründen (§ 315 c Abs.1 Nr.1 a, Abs. 3 StGB).

Die Frage, ob ein Führen eines Kraftfahrzeuges auch noch dann vorliegt, wenn sich der Pkw nach Fahrtende wegen Unterlassens von Sicherungsmaßnahmen weiter bewegt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 315 c Rn. 3). Das Merkmal setzt voraus, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (BGHSt 35, 390 ff.). Es kann deshalb nur eigenhändig verwirklicht werden (LK-König, aaO., § 315 c Rn. 10, 201.) und setzt bereits vom Wortsinn her ein "finales Moment" des "willentlich in Bewegung Setzens" voraus, weshalb Vorgänge nach Beendigung der Fahrt, Abstellen des Motors und Verlassen des Kraftfahrzeuges hierzu nicht mehr gehören können (ebenso OLG Düsseldorf NZV 1992, 101 f.; OLG Frankfurt DAR 1990, 277; LK-König, aaO., § 315 c Rn. 13; Tröndle/Fischer, aaO., Rn. 3; a.A. Schönke-Schröder-Lieben, 26. Aufl. 2001, § 316 Rn. 20). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.1964 (BGHSt 19, 371 ff.), nach welchem auch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen ausreichen soll, steht nach Ansicht des Senates dieser Bewertung nicht entgegen, weil diese Entscheidung noch unter Geltung der früheren obergerichtlichen Auslegung des Merkmals des Führens eines Kraftfahrzeuges ergangen war, welche nicht maßgeblich auf einen finalen Bewegungsvorgang abhob, sondern hierunter u.a. auch das bloße Anlassen eines Fahrzeuges erfasste (vgl. Schwarz-Dreher, StGB 26. Aufl. 1964 § 315 B. Nr. 2). Diese Ansicht ist aber durch den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 27.10.1988 (BGHSt 35, 390 ff.) zwischenzeitlich überholt.

4. Aufgrund der hierfür ausreichenden tatrichterlichen Festsstellungen hat der Senat den Schuldspruch entsprechend berichtigt und das Vorliegen zweier in Tatmehrheit zueinander stehender Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr erkannt. Bei der Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Unfall handelt es sich um eine rechtlich selbständige Tat, weil sie auf einem neuen Entschluss beruhte. Dass diese - wie vom Amtsgericht wegen der zunächst vorhandenen Bereitschaft des Geschädigten C. zur einverständlichen Regulierung des Schadens - nicht als Unfallflucht i.S.d. § 142 StGB zu bewerten ist, steht dem nicht entgegen (BayObLG VRS 61, 351 ff.; Tröndle/Fischer, aaO., § 316 Rn. 56).

Einer Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils zur Änderung des Rechtsfolgenausspruchs bedurfte es hingegen nicht, weil der Senat die vom Amtsgericht verhängte Strafe noch als angemessen ansieht (§ 354 Abs.1 a Satz 1 StPO; vgl. BGH NJW 2005, 1813 ff.). Zwar ist der Tatrichter bezüglich der Tat Nr.1 vom höheren Strafrahmen des § 315 c Abs.3 StGB ausgegangen, gleichwohl hat er beide rechtlich in Tatmehrheit zueinander stehenden Trunkenheitsdelikte mit der gleichen Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen bewertet, so dass dem veränderten Strafrahmen auch nach Ansicht des Senates keine entscheidende Bedeutung beikommt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO.

Ende der Entscheidung

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