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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 1 U 10/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufnehmen, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 10/04

Verkündet am 26. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Rücktritt

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Bacher als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 2003 - 2 O 370/03 - wie folgt abgeändert:

Ergänzend zum Ausspruch in Nr. 1 des Urteilstenors wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des dort genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 89 %, der Kläger 11 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wegen arglistigen Verschweigens des tatsächlichen Baujahres.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 2003 wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.367,29 € stattgegeben. Es hat den Umstand, dass das Fahrzeug bereits fünf Jahre und sechs Monate vor dem im Kaufvertrag angegebenen Datum der Erstzulassung ausgeliefert worden ist, als Mangel angesehen und ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen hat. Den weitergehenden Zahlungsanspruch hat es als unbegründet angesehen, weil der Kläger für die erfolgte Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten habe. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.

Der Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, die Abweichung des Baujahres vom Jahre der Erstzulassung stelle keinen Mangel dar; jedenfalls sei ihm dieser Mangel beim Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt gewesen.

Der Beklagte beantragt:

Das am 17.12.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Heidelberg, Az.: 2 O 370/03 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der geschuldete Nutzungsersatz sei lediglich mit 716,32 € anzusetzen. Ferner begehrt er die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Der Kläger beantragt:

1. Das Endurteil des Landgerichts Heidelberg vom 17.12.2003, AZ 2 O 370/03 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.133,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2003 Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Daimler Benz, Typ 230 CE-124c mit der Fahrgestellnummer zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er macht geltend, als Nutzungsersatz seien 1.884,00 € anzusetzen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet, als er die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Die Berufung des Beklagten ist insgesamt unbegründet.

Mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen beider Parteien nicht entkräftet werden, hat das Landgericht den vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistigen Verschweigens des Baujahres als wirksam angesehen und die vom Kläger geschuldete Nutzungsentschädigung auf 1.482,71 € geschätzt.

1. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Abweichung zwischen dem Datum der Werksauslieferung des Fahrzeugs und dem im Kaufvertrag angegebenen Datum der Erstzulassung einen Sachmangel darstellt.

a) Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gehörte im vorliegenden Fall, dass das Baujahr des Fahrzeugs jedenfalls nicht mehrere Jahre von dem im Vertrag angegebenen Jahr der Erstzulassung abweicht.

Zwar kann der Käufer eines Kraftfahrzeuges mangels näherer Angaben nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Ein Käufer darf aber darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liegt. Wenn die Vertragsparteien das Datum der Erstzulassung in den Kaufvertrag aufnehmen, liegt darin folglich die konkludente Vereinbarung, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rn. 1275).

Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkauf von Fahrzeugen als fabrikneu (BGH NJW 1980, 1097, 1098; vgl. auch BGH NJW 2003, 2824, 2825). führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Rechtsprechung darf ein Fahrzeug zwar unabhängig vom Baujahr als fabrikneu bezeichnet werden, solange das betreffende Modell noch unverändert hergestellt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass das Baujahr generell unerheblich ist. Die Bezeichnung als fabrikneu kommt nach der zitierten Rechtsprechung schon angesichts der üblichen Modellpflege-Zyklen meist nur innerhalb eines Jahres ab Herstellung in Betracht. Bei längeren Zeiträumen ist darüber hinaus in zunehmendem Maße mit Standschäden zu rechnen, was einen Verkauf als fabrikneu in jedem Fall ausschließt (BGH NJW 1980, 1097, 1098).

Beim Verkauf von Gebrauchtwagen gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch hier darf der Käufer erwarten, dass das Baujahr nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweicht. Zwar kann es bei Re-Importen zu größeren Differenzen kommen. Mit derartigen Besonderheiten braucht der Käufer mangels besonderer Anhaltspunkte aber nicht zu rechnen. Besondere Anhaltspunkte, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, sind für den vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass das verkaufte Fahrzeug reimportiert worden ist, reicht hierfür nicht aus (ebenso OLG Celle, OLGR 1998, 160).

b) Das verkaufte Fahrzeug genügt den vertraglichen Anforderungen nicht.

Dabei kann dahingestellt bleiben, welche zeitliche Differenz gerade noch zulässig wäre. Der hier bestehende Unterschied von fünf Jahren und sechs Monaten liegt jedenfalls nicht mehr im Rahmen dessen, womit ein Käufer redlicherweise rechnen muss. Daran ändert es nichts, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch die Erstzulassung nahezu neun Jahre zurücklag. Das tatsächliche Alter des Fahrzeugs überschreitet mit über 14 Jahren die genannte Zeitspanne sowohl bei absoluter als auch bei relativer Betrachtung in einem Ausmaß, dass das Fahrzeug nicht mehr als vertragsgerecht angesehen werden kann.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht greift, weil der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat.

a) Das Landgericht hat aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte wusste oder zumindest damit rechnete, dass das Fahrzeug bereits 1988 gebaut worden ist, und dies dem Kläger wissentlich verschwiegen hat. Diese Würdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen und ist auch inhaltlich überzeugend.

Soweit der Beklagte dem gegenüber geltend macht, dem Wortlaut der Zeugenaussagen lasse sich nur entnehmen, dass das Türschloss des Fahrzeuges aus dem Jahr 1988 gestammt habe, nicht aber das Fahrzeug selbst, zeigt er keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ob der Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 1988 ausgeliefert worden war, oder ob er, wie es das Landgericht als möglich ansieht, nur damit rechnete, ist unerheblich. Ein Verkäufer handelt auch dann arglistig, wenn er einen Fehler für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGHZ 117, 363, 368 mwN.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht fehlerfrei festgestellt.

b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Offenbarung der ihm bekannten Umstände verpflichtet war. Eine Altersabweichung um über fünf Jahre ist auch bei einem - vermeintlich - neun Jahre alten Fahrzeug von zentraler Bedeutung für die Entscheidung über den Vertragsschluss. Selbst wenn das Fahrzeug, wie der Beklagte vorträgt, vor dem im Vertrag genannten Datum der Erstzulassung nicht benutzt worden ist, hat die Altersdifferenz Auswirkungen auf die zu erwartende Restnutzungsdauer des Fahrzeugs.

Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Beklagte das Baujahr des Fahrzeuges positiv kannte. Selbst wenn dies nicht der Fall war, hätte er dem Kläger jedenfalls die ihm bekannten Umstände mitteilen müssen, die nahe legten, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 1988 stammte.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die vom Kläger geschuldete Nutzungsentschädigung auf 1.482,71 € festgesetzt.

Das Landgericht hat den Wert der Fahrzeugnutzung gemäß § 287 ZPO geschätzt und hierzu den Kaufpreis und das Verhältnis zwischen der vom Käufer zurückgelegten Strecke und der zum Zeitpunkt der Übergabe zu erwartenden Restlaufleistung herangezogen. Diese Methode ist nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien nicht in Frage gestellt.

Entgegen der Auffassung beider Parteien begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung hier mit 240.000 km angesetzt hat. Dieser Betrag liegt innerhalb des nach der Rechtsprechung allgemein als zulässig angesehenen Rahmens (vgl. OLG Karlsruhe (Freiburg), NJW 2003, 1950, 1951 sowie die Übersicht bei Reinking/Eggert, aaO., Rn. 1524). Weder der Kläger noch der Beklagte zeigen konkrete Anhaltspunkte auf, die die von ihnen postulierte höhere bzw. niedrigere Gesamtlaufleistung als wahrscheinlicher oder aus sonstigen Gründen näher liegend erscheinen ließen.

4. Nach allem ist sowohl die Berufung des Beklagten als auch die Berufung des Klägers, soweit dieser sich gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages wendet, unbegründet.

5. Zulässig und begründet ist hingegen der - erstmals in der Berufungsinstanz gestellte - Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte in Annahmeverzug ist.

a) Die in diesem Antrag liegende Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, und die Entscheidung über den Antrag kann auf der Grundlage des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts ergehen.

b) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO.

c) Der Beklagte ist durch die mit Schreiben vom 10 Juni 2003 (Anlage K 6) ausgesprochene Aufforderung, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen, gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug geraten. Ein tatsächliches Angebot war gemäß § 295 BGB nicht erforderlich, weil der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises mit Schreiben vom 16. Mai 2003 bestimmt und eindeutig verweigert hat (vgl. BGH NJW 1997, 581).

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Wegen der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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