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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 1 U 105/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
1 U 105/02
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss
Karlsruhe, 28.01.2003
In Sachen
wegen Forderung
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. April 2002 - 2 O 148/01 - wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsurteil vorbehalten.
Gründe:
I.
Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, auch wenn mehrere Parteien Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt haben und das Berufungsgericht nur eines der Rechtsmittel als unbegründet erachtet (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 Rdnr. 17; Gehrlein, Zivilprozessrecht nach der Zivilprozessreform 2002, § 14 Rdnr. 50; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl., § 522 Rdnr. 21; a.A. Rimmelspacher in MüKo, ZPO-Reform, 2. Auflage, § 522 Rdnr. 27). In der Begründung des Gesetzesentwurfes wird zwar ausgeführt, es werde davon abgesehen, "eine Teilzurückweisung zuzulassen" (BT-Drucksache 14/4722, S. 97). Damit war jedoch nur die Zurückweisung eines Teils eines Rechtsmittels gemeint. Auch findet diese Ansicht im Gesetzeswortlaut keine Stütze (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdnr. 41). Deshalb sprechen sich für die gleichwohl eröffnete Möglichkeit einer Teilzurückweisung bei mehreren Streitgegenständen einer Berufung Zöller/Gummer (a.a.O) und Thomas/Putzo (a.a.O.) aus, sowie für die Zulässigkeit eines Zurückweisungsbeschlusses, wenn ein Teil der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und für den Rest die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, Rimmelspacher in MüKo (a.a.O.). Jedenfalls ist es aber der Zurückweisung eines Teiles einer Berufung nicht gleichzustellen, wenn mehrere Parteien (hier sowohl die Klägerin als auch beide Beklagte) Berufung eingelegt haben und eines der Rechtsmittel (hier das der Beklagten) nach einstimmiger Senatsauffassung durch Beschluss insgesamt zurückgewiesen wird.
Sinn und Zweck der Zivilprozessrechtsreform liegen vor allem in der Beschleunigung des Berufungsverfahrens und in der Konzentration auf nicht völlig aussichtslose Rechtsmittel (vgl. zu diesem Gesetzesanliegen Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucksache 14/4722, S. 97). Diese Ziele werden besser erreicht, wenn lediglich noch für das restliche, nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO erledigte Rechtsmittelverfahren eine mündliche Verhandlung stattfinden muss. Auch in dem Fall, in dem mehrere Rechtsmittel eingelegt werden, besteht für die in erster Instanz teilweise obsiegende Partei, deren Obsiegen bestätigt werden soll, das berechtigte Bedürfnis nach einer möglichst raschen abschließenden Erledigung dieses Teils der Streitigkeit. Wenn wie vorliegend das Vorbringen des Berufungsklägers - auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen als Berufungsbeklagter - seiner eigenen Berufung voraussichtlich auch nach einer mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg verhelfen kann, so ist diese gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
Mit Beschluss vom 26.11.2002, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen. Die Stellungnahme des Beklagten als Berufungsführer führt zu keiner anderen Beurteilung der Voraussetzungen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die der Sache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Beantwortung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden; allein die wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien genügt nicht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO a.a.O., § 522, Rdnr. 37 ). Eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann geboten, wenn wegen unterschiedlicher Entwicklung der Rechtsprechung oder wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtsunsicherheit zu befürchten ist (Zöller/Gummer, ZPO a.a.O., § 522, Rdnr. 37 f; § 543 Rdnr. 11-13). Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Es ist nicht ausreichend, dass es im Bereich der Prospekthaftung allgemeine Rechtsprobleme gibt, die noch obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann nur anhand der im Einzelfall zu entscheidenden Rechtsfragen bejaht werden. Hier haften die Beklagten aber jedenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, weil der Beklagte Ziffer 1 nach unstreitigem Vortrag der Wahrheit zuwider angegeben hatte, seine Erfindung sei bereits in 80 Ländern der Erde patentiert worden. Dies berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern erfordert(e) lediglich eine Einzelfallentscheidung.
2. Der Senat sieht den Zeitpunkt der Anlageentscheidung als für den Schaden maßgeblich an. Aus diesem Grund kommt es, auch für die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin, nicht darauf an, ob sich ihr Geschäftsführer aufgrund der besonderen Nähe zur S. nach der verbindlichen Anlageentscheidung über die einzelnen Umstände hätte Kenntnis verschaffen können.
3. Eine Kostenentscheidung wird zusammen mit der Entscheidung über die Berufung der Klägerin ergehen.
Ende der Entscheidung
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