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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 1 U 172/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 415 Abs. 1
ZPO § 435 Satz 1 Halbs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27.07.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.08.2005 - 5 O 2/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistest.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger macht Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen der Lieferung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges Renault Espace geltend.

Der Kläger hatte das gebrauchte Fahrzeug am 17.07.2001 für 37.500.-- DM gekauft, wovon er 14.000.-- DM bar bezahlte und den restlichen Betrag über eine Bank finanzierte. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug zunächst an seinen Bruder, der es wiederum an den in Frankreich lebenden Onkel des Klägers verkaufte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 20.576,00 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2002.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen O. E. abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung gegen den Beklagten Ziffer 1 hat es ausgeführt, dieser sei nicht passivlegitimiert. Vertragspartnerin des Klägers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug sei die Firma A. W., deren Inhaber allein der Beklagte Ziffer 2 sei. Aus der schlichten Anwesenheit des Beklagten Ziffer 1 auf dem Firmengelände könne nicht geschlossen werden, dass er Mitinhaber der Firma sei.

Bezüglich des Beklagten Ziffer 2 begründete das Landgericht die Klageabweisung mit dem fehlenden Nachweis des Abhandenkommens des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Kaufvertrag. Mit den zum Beleg des Abhandenkommens vorgelegten Kopien französischsprachiger Urkunden könne ein Beweis nicht geführt werden. Die Aussage des Zeugen O. E., des Onkels des Klägers, habe das Landgericht ebenfalls nicht restlos überzeugen können. Der Zeuge habe uninteressiert und fahrig gewirkt. Den Vorgang der angeblichen Beschlagnahme des Fahrzeugs auf der Zulassungsstelle in Frankreich habe er vergessen. Wegen dieser und weiterer Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen habe sich das Landgericht trotz der vom Kläger vorgelegten Fotokopien nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass das verkaufte Fahrzeug vor dem Verkauf gestohlen worden sei.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziffer 2. Es bestehe kein Grund, an der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Ablichtungen zu zweifeln. Zwar handele es sich bei einer Ablichtung nicht um eine Urkunde, dennoch unterliege die Ablichtung der freien Beweiswürdigung. Zusammen mit der Aussage des Zeugen E. sei damit der Beweis geführt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Frankreich gestohlen worden sei. Der Kläger ergänzte die von ihm in I. Instanz vorgelegten Ablichtungen; auf die Anlagen zur Berufungsbegründung vom 26.10.2005 (Anlagenband AS 1 - 65) und zum nachgelassenen Schriftsatz vom 10.01.2006 (Anlagenband AS 67 - 157) wird verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27.07.2005 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.567,00 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2002.

Der Beklagte Ziffer 2 beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht die vom Kläger vorgelegten Ablichtungen nicht als Urkunden angesehen. Die erstmals in II. Instanz vorgelegten Urkunden seien zu spät vorgelegt, nachdem der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits im Februar 2002 beauftragt gehabt habe. Soweit die Ablichtungen nicht in die deutsche Sprache übersetzt seien, könnten sie ohnehin nicht berücksichtigt werden. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen E. zu Recht als nicht überzeugend eingestuft, da hierbei auch zu berücksichtigen sei, dass der Zeuge das Datum der Rücküberweisung des von ihm bezahlten Kaufpreises in Höhe von 18.000.-- nicht habe nennen können. Das Landgericht habe auch das Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des in Frankreich ansässigen Rechtsanwalts E. d. C. im Schriftsatz vom 30.06.2005 - eingegangen am 04.07.2005 - zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger ist der Beweis, dass das ihm verkaufte Fahrzeug vor dem Verkauf in Frankreich gestohlen und beim Versuch der erneuten Zulassung in Frankreich beschlagnahmt wurde, nicht gelungen.

1. Zu Recht ging das Landgericht Heidelberg davon aus, dass mit den vom Kläger vorgelegten Urkunden und der Aussage des Zeugen O. E. keine Überzeugung von dem behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs vor dem Verkauf an den Kläger zu gewinnen war.

a. Das Landgericht Heidelberg wies zutreffend darauf hin, dass die vom Kläger vorgelegten Ablichtungen von Urkunden - unabhängig von der Sprache, in der sie verfasst wurden - selbst nicht als Urkunden anzusehen und damit kein zulässiges Beweismittel sind. Urkunden sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen (vgl. Zöller-Geimer ZPO 25. Aufl. v. § 415 Rn. 2 m.w.N.). Bei Ablichtungen von Urkunden handelt es sich nicht um Urkunden, so dass die Ablichtung selbst kein Beweismittel, sondern Gegenstand der freien Beweiswürdigung ist (vgl. Zöller-Geimer ZPO 25. Aufl. v. § 415 Rn 2 m.w.N.).

b. Die Beweiswürdigung hat das Landgericht zutreffend vorgenommen. Die Ablichtungen der Urkunden waren dabei ebenso zu berücksichtigen wie die Aussage des Zeugen O. E. und der unstreitige Sachverhalt.

i. Es war richtig, der Aussage des Zeugen O. E. keine durchgreifende Bedeutung beizumessen. Obwohl der Zeuge das Fahrzeug für einen nicht unerheblichen Betrag gekauft hatte und es bei der Zulassung in Frankreich polizeilich beschlagnahmt worden sein soll, gab der Zeuge zunächst an, er könne sich daran nicht mehr erinnern. Bereits diese Aussage ist für sich genommen nicht glaubhaft, wenn der vom Kläger behauptete Sachverhalt tatsächlich stattgefunden haben sollte. Insbesondere benannte der Zeuge keine Gründe dafür, dass er sich nicht mehr erinnern konnte. Hinzu kommt, dass der Zeuge sein Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger und dessen Bruder zunächst unrichtig darstellte, indem er B. G. als den Neffen des Klägers (statt als dessen Bruder) bezeichnete. Auf Vorhalt zog er sich darauf zurück, der Kläger könne sowohl mit dem Vornamen "M." als auch mit dem Vornamen "M." angesprochen werden. Solche Unterschiede in der Aussprache von Vornamen sind zwar nicht ungewöhnlich, können aber das Verwechseln von Neffen und Bruder nicht erklären. Widersprüchlich war auch die Schilderung des Zeugen, wem er das Geld für das Fahrzeug gegeben hatte. Insgesamt war aufgrund der Aussage von O. E. keine Überzeugung davon zu gewinnen, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden war.

ii. Auch aus dem Zusammenwirken der vom Kläger vorgelegten, teils übersetzten Ablichtungen und der Aussage des Zeugen E. folgt nicht der Beweis des Diebstahls. Bei der Bestimmung des Beweiswerts der Ablichtungen mussten sämtliche Umstände des Falles berücksichtigt werden. Vorliegend konnten bei den Ablichtungen selbst keine Anhaltspunkte für eine Fälschung festgestellt werden. Es handelt sich auch um eine Reihe von Unterlagen, die unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind (etwa Vernehmungsprotokolle, polizeiliche Berichte und Ausdrucke von Computerbildschirmen). Zweifel an der Übereinstimmung dieser Ablichtungen mit entsprechenden Originalen wurden allerdings dadurch begründet, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland eine Anfrage der Zulassungsstelle unstreitig keine Suchmeldung ergab. Die Zulassung erfolgte unter Vorlage französischer Fahrzeugpapiere und mehrere Wochen nach dem behaupteten Diebstahl. Der Kläger bot keine Erklärung dafür an, dass das behördliche Verfahren zur Feststellung von Suchmeldungen im vorliegenden Fall versagte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Zulassung in Deutschland tatsächlich nicht als gestohlen gemeldet war. Hinzu kam, dass der Kläger trotz entsprechender Hinweise - zuletzt in der angefochtenen Entscheidung - nicht in der Lage war, Originale der Kopien vorzulegen. Durch die Aussage des Zeugen E. wurden die durch diese Umstände begründeten Zweifel an der Übereinstimmung der Ablichtungen mit Urkunden nicht ausgeräumt.

iii. Endlich war auch zu berücksichtigen, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen durchaus unterschiedliche Hinweise über den Preis ergeben, den der Zeuge O. E. für das Fahrzeug bezahlt haben soll: Im Kaufvertrag vom 05.01.2002 ist der Kaufpreis mit 28.000.-- DM (entsprechend rund 14.000.-- EUR) angegeben, wohingegen der Sohn des Zeugen bei der Polizei in Frankreich von 140.000.-- französischen Francs sprach (entsprechend rund 41.743.-- DM oder 21.342.-- EUR). Als Rückzahlung des Kaufpreises überwies der Kläger dem Zeugen E. hingegen 18.000.-- EUR - und dies ohne Tilgungsbestimmung. Die genannten Beträge unterscheiden sich erheblich und können durch Rundungsfehler oder Wechselkursschwankungen nicht erklärt werden. Auch angesichts dieser Umstände ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

2. Ebenfalls richtig war die Entscheidung des Landgerichts, den Zeugen E. d. C. nicht zu vernehmen. Der Kläger konnte bis 10.06.2005 weitere Beweismittel benennen. Erst mit Schriftsatz vom 30.06.2005, der am 04.07.2005 bei Gericht einging, benannte er den Zeugen zum Beweis für die Tatsache, dass die Kopien von französischen Originalen gefertigt wurden. Noch am 04.07.2005 wies das Landgericht darauf hin, dass eine Ladung des Zeugen zum Termin am 13.07.2005 im Wege der Rechtshilfe nicht erfolgen könne. Obwohl es dem Kläger unbenommen blieb, den Zeugen - seinen Rechtsanwalt - zum Termin präsent zu stellen, unterließ er dies. Offen bleiben kann, ob ein Gelingen der beabsichtigten Beweisführung die Zweifel des Landgerichts Heidelberg ausgeräumt hätte. Bei dieser Sachlage war es nicht zu beanstanden, das Beweisangebot als verspätet zurückzuweisen.

3. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Beweisführung durch den Kläger auch nicht überspannt. Wenn eine Partei im Prozess den Diebstahl ihres Fahrzeugs beweisen muss, können ihr zwar in bestimmten Situationen Beweiserleichterungen zu Gute kommen. Dies kann so weit gehen, dass die Partei nur noch beweisen muss, das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht mehr vorgefunden zu haben. Eine solche Beweiserleichterung kann der Kläger vorliegend aber nicht in Anspruch nehmen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht verschwunden, sondern behördlich beschlagnahmt. Dieser Vorgang und der Verbleib des Fahrzeugs sind dem Kläger auch bekannt. Er hätte die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig geeignete Beweismittel zu benennen oder vorzulegen. Es gibt daher keinen Grund für Beweiserleichterungen für den Kläger.

Die Entscheidung des Landgerichts erging zu Recht; die Berufung war zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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