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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 1 U 185/01
Rechtsgebiete: BGB, BörsG


Vorschriften:

BGB § 762
BGB § 764
BörsG § 50
BörsG § 58
Zur Begründetheit des Differenzeinwandes bei Daytrading mit einem Online-Broker (im Anschluss an OLG Hamburg ZIP 2000, 2246 und BGH, Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00).
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

1 U 185/01

Verkündet am: 06. Februar 2002

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 06. Februar 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 01.08.2001 - 2 O 71/01 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.400,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin hat als sogenannter "Online-Broker" für den Beklagten Wertpapiergeschäfte ausgeführt und verlangt Ersatz ihres damit verbundenen Aufwandes aufgrund eines mit dem Beklagten geschlossenen "Depot- und Servicevertrages".

Die Klägerin ist die deutsche Niederlassung eines finnischen Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Sie bietet ihren Kunden die Möglichkeit des Wertpapierhandels über das Internet sowie Depotführung und -verwaltung an. Da sie Konten für ihre Kunden nicht führen darf, werden die Wertpapiergeschäfte auf der Geldseite wie folgt abgewickelt: Der Kunde erteilt seiner Hausbank einen Abbuchungsauftrag zu Gunsten der Klägerin. Diese errechnet auf der Geldseite der Wertpapiergeschäfte den jeweiligen Saldo eines Handelstages und generiert pro Handelstag eine Lastschrift oder eine Überweisung an die Hausbank des Kunden. Sofern die Hausbank des Kunden eine Rücklastschrift an die Klägerin sendet und der Kunde einer weiteren Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, kann die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Depot befindlichen Wertpapiere des Kunden veräußern.

Unter dem 08.03.2000 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Depot- und Servicevertrag ab. In der Folgezeit führte die Klägerin im Auftrag des Beklagten mehrere Wertpapierkäufe und -verkäufe durch, so auch am 01.12.2000. Am Ende dieses Handelstages ergab sich für den Beklagten ein Negativsaldo von € 91.462,84. Die von der Klägerin an die Hausbank des Beklagten gesandte Lastschrift wurde mangels vorhandener Deckung nicht eingelöst und an die Klägerin zurückgegeben. Dafür fielen Rücklastschriftgebühren von € 13.83 sowie eine Bearbeitungsgebühr von € 50,00 an.

Die Klägerin verrechnete daraufhin mit der Gesamtforderung von € 91.526,67 die Sicherheitseinlage auf dem Treuhandkonto des Beklagten in Höhe von € 1.560,77 sowie eine Gutschrift vom 04.12.2000 in Höhe von € 60.827,46, so dass eine Restforderung in Höhe von € 29.138,44 verblieb, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe lediglich die technischen Möglichkeiten des sogenannten "Day-Tradings" zur Verfügung gestellt, selbst jedoch kein Interesse am Gewinn oder Verlust des Beklagten gehabt. Es sei auch für den Beklagten keineswegs zwingend gewesen, die erworbenen Wertpapiere alsbald wieder zu veräußern. Er habe diese auch als Kapitalanlage nutzen und sie erst nach einiger Zeit wieder verkaufen können. Es sei nicht auf jeden Kauf ein Verkauf gefolgt. Vielmehr sei es vorgekommen, dass an manchen Tagen überwiegend ge- oder verkauft worden sei. Auch sei das jeweilige Geschäft durch die sogenannte "Kaufkraft" des Beklagten gedeckt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 29.123,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Refinanzierungssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz hieraus seit dem 22.12.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der von der Klägerin abgewickelte Börsenhandel sei darauf angelegt, dass der Kunde ohne hinreichende Liquidität Aktien kaufen könne, um sie innerhalb der börsenüblichen Zahlungsfrist von zwei Tagen wieder zu verkaufen. Die Geschäftsverbindung sei nicht auf einzelne Transaktionen, sondern jeweils auf Geschäftspaare, also Grund- und Gegengeschäft, gerichtet gewesen, deren Differenz den Gewinn bzw. Verlust des Kunden ausmache. Die Klägerin habe Aufträge des Beklagten ausgeführt, obwohl dieser kein ausreichendes Vermögen und keine ausreichenden Sicherheiten gehabt habe. Der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis für die einzelnen Aktienkäufe zu zahlen. Die vom Beklagten getätigten und von der Klägerin durch Darlehen finanzierten Aktienkäufe unterlägen daher dem Differenzeinwand.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, es habe sich bei den Wertpapiergeschäften des Beklagten nicht um Börsentermingeschäfte, sondern um Kassageschäfte gehandelt, die grundsätzlich verbindlich seien. Der vom Beklagten erhobene Differenzeinwand greife nicht. Insbesondere habe der Beklagte nicht nachgewiesen, dass es sich um sogenannte "verdeckte" bzw. "simulierte" Kassageschäfte gehandelt habe.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und verweist - unter Vorlage einer "Transaktionsübersicht" über seine Wertpapiergeschäfte - darauf, dass seine Wertpapierkäufe größtenteils noch am selben, spätestens jedoch am folgenden Börsentag durch entsprechende Verkäufe "glattgestellt" worden seien. Das Verhalten des Beklagten sei - für die Klägerin erkennbar - darauf ausgerichtet gewesen, aus Kauf- und Verkaufsgeschäften Spekulationsgewinne zu erzielen, ohne die Kaufpreise für die einzelnen Aktienkäufe entrichten zu müssen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 01.08.2001 - 2 O 71/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie verweist darauf, dass jeder einzelne Kauf- bzw. Verkaufsauftrag tatsächlich abgewickelt worden sei und in den Tagesabrechnungen (Geldseite) bzw. im Depot des Beklagten (Wertpapierseite) seinen Niederschlag gefunden habe. Ein verdecktes Kassageschäft, das dem Differenzeinwand ausgesetzt sei, habe daher nicht vorgelegen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin aus §§ 675, 670 BGB, 383 ff. HGB den sogenannten Differenzeinwand entgegenhalten. Die Klägerin hat gemäß §§ 764, 762 BGB keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung des Tagessaldos vom 01.12.2000. Die vom Beklagten am 01.12.2000 vorgenommenen Wertpapiergeschäfte stellen sich nach Ansicht des Senats in ihrer Gesamtheit als verdeckte Differenzgeschäfte dar.

a) Zutreffend hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass es sich nicht um Börsentermingeschäfte im Sinne von §§ 50 ff. BörsG gehandelt hat, da ein über die bei Kassageschäften übliche Frist von zwei Börsentagen hinausgeschobener Erfüllungstermin nicht vereinbart wurde (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00). Hiergegen wenden sich die Parteien auch nicht. Der Differenzeinwand ist daher nicht nach § 58 BörsG ausgeschlossen.

b) Zutreffend weist das Landgericht ferner darauf hin, dass Kassageschäfte nur ausnahmsweise als Differenzgeschäfte anzusehen sind (vgl. Staudinger/Engel, 13. Auflage, § 764 BGB Rdn. 21). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Geschäfte zwar tatsächlich ausgeführt, aber so ausgestaltet werden, dass bereits bei Abschluss des ersten Geschäfts ein deckungsgleiches Gegengeschäft verabredet wird mit der Folge, dass im Ergebnis nur die (Preis-) Differenz aus beiden Geschäften gezahlt werden soll. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

c) Dem Differenzeinwand unterliegen jedoch auch die "simulierten Kassageschäfte", bei denen sich die Parteien - unausgesprochen - darüber einig sind, dass im Ergebnis nicht die Erfüllung aller einzelnen Kassageschäfte geschuldet sein soll, sondern nur die Ausgleichung eines aus mehreren Einzelgeschäften entstandenen Saldos im Sinne einer Differenzzahlung (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2000, 2246 ff., 2251). Dabei genügt es, wenn nur bei einer der Parteien die bloße Differenzerzielungsabsicht besteht, die andere diese jedoch kennt oder kennen muss (§ 764 Satz 2 BGB). Dass der Geschäftszweck lediglich auf die Erzielung der Differenz aus Einzelgeschäften und jeweiligem Gegengeschäft gerichtet ist, kann sich aus unterschiedlichen Anhaltspunkten ergeben, insbesondere jedoch daraus, dass der Kunde Wertpapiere in einem Umfang erwirbt, der seine finanziellen Möglichkeiten deutlich übersteigt, so dass er von vorne herein zum alsbaldigen Weiterverkauf gezwungen ist, um so den Kaufpreis zu finanzieren (vgl. Staudinger/Engel, aaO, Rdnr 16).

Das ist zwar noch nicht dann der Fall, wenn der Wertpapierhändler dem Privatanleger im sogenannten "Day-Trading" die Verfügung über Wertpapiere ermöglicht, die er erst kurz zuvor gekauft und wegen der börsentypischen zweitägigen Lieferfrist tatsächlich noch gar nicht im Depot hat, solange der Kunde aufgrund der vorangegangenen Käufe wenigstens einen Anspruch auf Erhalt der Wertpapiere hat und ihm der Kaufpreis, über den er bis dahin verfügen konnte, bereits belastet wurde. Denn dann ist sichergestellt, dass der Kunde wie ein am tatsächlichen Umsatz interessierter Käufer nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Wertpapiere erwirbt - mag er dabei auch die Absicht zum gewinnbringenden Weiterverkauf haben. Verfügt der Kunde jedoch in einem Umfang, der auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten sofortigen Verfügbarkeit von Wertpapieren oder Erlösgutschriften durch seine Vermögensverhältnisse nicht gedeckt ist, so ist das ein deutliches Zeichen für das Vorliegen einer bloßen Differenzerzielungsabsicht (vgl. Müller-Deku, Daytrading zwischen Termin- und Differenzeinwand, WM 2000, 1029 ff., 1034 ff. m.w.N.). Der Umstand, dass der Käufer die georderten Wertpapiere gar nicht bezahlen kann, weist darauf hin, dass er keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis darüber anstrebt und zu ihrer Bezahlung den Erlös aus einem von vornherein beabsichtigten Gegengeschäft einsetzen will (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00).

d) Derartige Wertpapiergeschäfte hat die Klägerin dem Beklagten im vorliegenden Fall ermöglicht: Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Transaktionsübersicht, deren Richtigkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, hat der Beklagte in zunehmenden Maße und in immer größeren Stückzahlen Aktien erworben. Allein am 01.12.2000, dem Tag, dessen Saldo den Streitgegenstand bildet, hat er in insgesamt 50 Einzeltransaktionen nahezu € 220.000,00, umgesetzt und dabei im Endergebnis einen Negativsaldo von € 91.462,84 "erwirtschaftet". Dabei war sein negativer "Kontostand" zwischenzeitlich bis zu € 168.000,00 angewachsen, ohne dass der Beklagte die so gekauften Aktien jemals hätte bezahlen können. Die Klägerin hat die entsprechenden Kaufaufträge des Beklagten ausgeführt, obwohl ihr bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, dass der Beklagte über die erforderlichen Mittel nicht verfügte: Auf seinem "Treuhandkonto" befand sich am 01.12.2000 eine sogenannte Sicherheitseinlage von lediglich € 1.560,77. In seinem "Antrag auf Depot- und Servicevertrag" hatte der Beklagte angegeben, ein frei verfügbares Vermögen von DM 30.000,00 bis 100.000,00 zu haben, was von der Klägerin offenbar nicht näher überprüft wurde, aber ohnehin bei weitem nicht ausgereicht hätte. Darüber hinaus hatte die Klägerin bereits mehrfach vergebens versucht, den negativen Saldo eines Handelstages per Lastschrift vom Konto des Beklagten einzuziehen; sie musste also davon ausgehen, dass dem Beklagten überhaupt kein nennenswertes Barvermögen zur Deckung seiner Aktienkäufe (immerhin bis zum Gesamtbetrag von € 168.000,00) zur Verfügung stand und er deshalb zum sofortigen Verkauf genötigt war.

Im Übrigen stellten auch die im Depot des Beklagten verbliebenen Wertpapiere keine ausreichende Sicherheit dar, was sich daraus ergibt, dass auch nach deren Verkauf noch eine Unterdeckung von mehr als € 29.000,00 verbleibt.

Demgegenüber ist der Hinweis der Klägerin darauf, dass sich die Umsätze des Beklagten im Rahmen seiner "Kaufkraft" gehalten hätten, unbeachtlich. Die Klägerin ermittelt die "Kaufkraft" ihrer Kunden nämlich offenbar - zumindest auch - nach ihren Umsätzen in der Vergangenheit; diese besagen jedoch nichts über die tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel.

Unerheblich ist, dass die Klägerin die jeweiligen Aufträge des Beklagten nach ihren Geschäftsbedingungen mangels ausreichender Deckung nicht hätte ausführen müssen. Entscheidend ist, dass sie diese in Kenntnis der unzureichenden Vermögensverhältnisse des Beklagten (bzw. in grob fahrlässiger Unkenntnis derselben) tatsächlich ausgeführt und sich damit auf die vom Beklagten beabsichtigten Differenzgeschäfte eingelassen hat.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, durch die zahlreichen, seine Vermögensverhältnisse überschreitenden Order des Beklagten vom 01.12.2000 "überrascht" worden zu sein. Der Beklagte hatte sich nämlich in den Tagen zuvor in ähnlicher Weise und ähnlichem Umfang, für die Klägerin erkennbar, nach Art eines "Spielers" betätigt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor.

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