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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 1 U 198/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 254 | |
BGB § 278 | |
BGB § 309 Nr. 7 | |
BGB § 310 |
2. Die Klausel in einem Formularvertrag über die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining,
"Die Haftung des Veranstalters und der von ihm Beauftragten ist - mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen."
ist auch bei vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern gemäß § 307 BGB unwirksam, da durch sie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 1 U 198/08
Verkündet am 12. Januar 2009
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 22. Dezember 2008 unter Mitwirkung von
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Juli 2008 - 23 O 21/08 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 53.173,37 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin und die Beklagte je die Hälfte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 2/3 und hat die Klägerin 1/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Streitwert: € 79.760,05
Gründe:
I.
Die Klägerin hat erstinstanzlich Schadensersatzansprüche i. H. v. € 106.346,74 nebst Zinsen aus einem Unfallereignis vom 04.09.2006 geltend gemacht, bei dem ein in ihrem Eigentum stehendes Löschfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht 17,8 t) bei einem von der Beklagten veranstalteten Sicherheitstraining beschädigt wurde.
Die Klägerin betreibt eine Raffinerie am K. Hafen und unterhält hierfür eine Werksfeuerwehr.
Mit Vertrag vom 02.06.2006 buchte die Klägerin bei der Beklagten ein Sicherheitstraining. In den beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es: "Die Haftung des A. und der von ihm Beauftragten ist - mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen."
Am 04.09.2006 fand in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf dem Gelände der Beklagten mit einem Löschfahrzeug sowie einem LKW Sprinter das Sicherheitstraining statt. Neben den Mitgliedern der Werksfeuerwehr der Klägerin nahm auch deren in der Verwaltung tätiger Vorgesetzter P.S. an den Übungen teil. Dieser war zuvor noch nie in dem Löschfahrzeug gefahren und besaß auch keine Fahrerlaubnis hierfür. Zunächst führten die Teilnehmer mit dem Sprinter und dem Löschfahrzeug Vollbremsungen auf trockener Fahrbahn durch. Ob hierbei auch P.S. das Löschfahrzeug steuerte, ist zwischen den Parteien streitig. Anschließend wurde eine mit Epoxidharz beschichtete Fahrbahn mit Wasser nass gespritzt und mit beiden Fahrzeugen Bremsversuche durchgeführt. Nachdem alle Mitarbeiter der Werksfeuerwehr die Übung absolviert hatten, fuhr auch P.S. mit dem Löschfahrzeug in Begleitung des Fahrtrainers und Fahrlehrers H.S. die Übung auf der beschichteten Fahrbahn. Hierbei kam das Fahrzeug ins Rutschen, geriet von der glatten Fahrbahn ab und kippte, als es auf den griffigen Asphalt gelangte.
Hierdurch entstand ein Schaden an dem Löschfahrzeug (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts) in Höhe von 103.172,41 €. Für ein Gutachten zur Höhe des Schadens waren 821,22 €, für das Abschleppen 540,00 € aufzuwenden. Darüber hinaus holte die Klägerin ein Gutachten hinsichtlich der Bremsanlage des Löschfahrzeugs ein, das zu dem Ergebnis kam, dass die Bremsanlage in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Hierfür waren 1.173,72 € zu bezahlen. Für das Abschleppen zur Begutachtung wurde ein Betrag von 639,38 € aufgewendet.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen:
Ihr Mitarbeiter P.S. habe die Übung nur im LKW Sprinter absolviert. Er sei von H.S., dem Leiter des Fahrtrainings, angesprochen worden, ob er die Übung auf der glatten Epoxidharzfläche auch fahren wolle. Auf den Hinweis, dass er keinen Führerschein habe, habe dieser geantwortet, dass das kein Problem sei, da er Fahrlehrer sei. Entsprechend der Vorgabe von H.S. sei P.S. mit knapp 50 km/h gefahren, bevor er eine Vollbremsung eingeleitet habe. Das Fahrzeug sei ins Rutschen gekommen und nach rechts ausgebrochen. Weisungsgemäß habe P.S. die Bremse gelöst, ein Kippen des Fahrzeugs bei Erreichen griffigen Asphalts aber nicht vermeiden können.
Es liege eine grob fahrlässige Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten vor, indem der Übungsleiter P.S. zum Fahren auf der glatten Epoxidharzstrecke zugelassen und ihn sogar aufgefordert habe, obwohl dies die erste Fahrt Peter Schusters mit dem mit 4.500 l Löschwasser befüllten Fahrzeug gewesen sei. Die Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hält die Klägerin für unwirksam.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen:
P.S. sei zuvor auch auf der trockenen Fahrbahn mit dem Löschfahrzeug im Rahmen des Sicherheitstrainings gefahren. Mit dem Sprinter habe er zuvor alle Übungen auch auf der Gleitfläche mitgefahren. Die Initiative zum Fahren mit dem Feuerwehrfahrzeug sei von P.S. ausgegangen, der zusätzlich erklärt habe, über Erfahrung mit 7,5 Tonner-LKWs zu verfügen. Die Geschwindigkeit bei der Übung auf der Gleitfläche habe 35 km/h nicht überschritten. Nach der Anweisung, die Bremse zu lockern, sei eine weitere Anweisung an P.S., nochmals die Richtung über das Lenkrad zu korrigieren, von diesem nicht befolgt worden. Der LKW sei dann zum Stillstand gekommen und aus dem Stand auf die rechte Seite abgekippt.
Die Beklagte meint, dass der von ihr beauftragte Leiter des Fahrtrainings nicht fahrlässig gehandelt habe. Der Umstand, dass P.S. über keine Fahrerlaubnis der Klasse C für das Löschfahrzeug verfügt habe, habe sich nicht ausgewirkt. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten liege in jedem Fall nicht vor, so dass der Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen greife.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.07.2008, auf das wegen der Feststellungen und aller sonstigen Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage unter Berücksichtigung eines der Klägerin zurechenbaren Mitverschuldensanteils von 25 % i. H. v. € 79.760,05 nebst Zinsen stattgeben und sie im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die nach wie vor Klagabweisung insgesamt anstrebt.
Sie rügt in erster Linie die rechtliche Würdigung des Landgerichts, das den in § 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarten Haftungsausschluss als unwirksam angesehen hat und deshalb zu einer Verurteilung gekommen ist. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, der Haftungsausschluss halte aufgrund der von ihr im einzelnen dargestellten Besonderheiten des Verkehrssicherheitstrainings einer Wirksamkeitskontrolle stand, wobei zu berücksichtigen sei, dass die AGB zwischen Unternehmern vereinbart worden seien.
Hilfsweise wendet sie ein, ein Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen sei nicht gegeben; der eingetretene Unfall falle auch nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.07.2008 - 23 O 21/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat durch die vorbereitende Einzelrichterin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., T. und H.S.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2008 verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Senat einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 15.12.2008 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch teilweise, im Hinblick auf die auf die Beklagte entfallende Haftungsquote, Erfolg. Im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin gemäß §§ 280, 278, 276, 249 BGB den an deren Löschfahrzeug eingetretenen Schaden, der in der Berufungsinstanz der Höhe nach unstreitig ist, zu 50 % zu ersetzen, da der Schaden auf ein fahrlässiges Verhalten des Erfüllungsgehilfen der Beklagten, des Zeugen H.S., zurückzuführen ist. Die Klägerin muss sich allerdings einen höheren als vom Landgericht angenommenen Mitverschuldensanteil, nämlich einen solchen von 50 %, anrechnen lassen, da der bei ihr beschäftigte P.S. den Unfall mitverschuldet hat (§§ 254, 278 BGB). Insoweit war das Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die weitergehenden Angriffe der Berufung, insbesondere diejenigen gegen den Haftungsgrund, rechtfertigen eine Abänderung der Entscheidung nicht.
1. Ohne Erfolg macht die Beklagte mit ihrer Berufung (weiterhin) geltend, der Zeuge H.S. habe den Unfall nicht verschuldet und der Unfall wäre auch dann eingetreten, wenn P.S. die erforderliche Fahrerlaubnis gehabt hätte. a) Der Veranstalter eines Fahrsicherheitstrainings ist grundsätzlich gehalten, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Teilnehmer und der eingesetzten Fahrzeuge möglichst zu verhindern. Zwar hat die vom Senat durch die vorbereitende Einzelrichterin durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass entgegen dem Vortrag der Klägerin die Initiative zur Teilnahme des P.S. von diesem selbst und nicht von dem Instruktor H.S. ausging. Die von der Klägerin benannten Zeugen T. und W. haben übereinstimmend bekundet, dass P.S. bereits auf der Fahrt zum Sicherheitstraining erklärt habe, dass er - obwohl er keine entsprechende Fahrerlaubnis habe - gerne mit dem Feuerwehrlöschfahrzeug die entsprechenden Übungen durchführen würde, und dass er diesen Wunsch dann auch gegenüber H.S. geäußert habe. Es war also nicht so, wie die Klägerin mit der Klagschrift vorgetragen hat, dass der Zeuge H.S. P.S. von sich aus aufgefordert oder sogar gedrängt hat, die Übungsfahrt durchzuführen.
Das ändert aber nichts daran, dass, wie bereits das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ein fahrlässiges unfallursächliches Verhalten des Sicherheitstrainers H.S. gegeben war. Für diesen musste sich aufdrängen, dass P.S. mangels spezieller Fahrerlaubnis - auf deren Fehlern der Zeuge H.S. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehrfach hingewiesen wurde - und damit verbundener fehlender Fahrpraxis über keinerlei Routine im Steuern des Löschfahrzeugs verfügte. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug bei den Übungen mit Löschwasser betankt war, was das Fahrverhalten zusätzlich beeinflusste und die Beherrschung des Fahrzeugs erschwerte. Auch wenn P.S. dem Zeugen H.S. gegenüber erklärt hat, er habe schon einmal einen 7,5 t-Lastwagen gefahren, besteht doch ein erheblicher Unterschied zu einem Feuerwehrlöschfahrzeug, das unstreitig ein Gesamtgewicht von 17,8 t hatte. Die von einem Leiter des Sicherheitstrainings zu erwartende Sorgfalt erforderte, auf die zusätzlich schwierige glatte Strecke nur Fahrer zu lassen, die über eine hinreichende Routine beim Bewältigen normaler Verkehrsanforderungen verfügen. Einen Fahrer ohne die spezifische Fahrerlaubnis und ohne Fahrpraxis auf der besonders schwierigen Strecke ein schwer zu führendes beladenes Löschfahrzeug führen zu lassen, ist als fahrlässig zu qualifizieren.
b) Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass alle Teilnehmer, die eine Fahrerlaubnis für das Feuerwehrlöschfahrzeug hatten, das Fahrsicherheitstraining gemeistert haben und es nur bei P.S., der eine solche Fahrerlaubnis nicht hatte, zu einem Unfall kam. Bereits das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die mangelnde Fahrpraxis Ursache des Unfalls war. Der Hinweis des Zeugen H.S. auf unterschiedliche Bereifung des Fahrzeugs der Klägerin verfängt schon deshalb nicht, weil dies ersichtlich bei den vier Teilnehmern, die vor P.S. das Training absolviert hatten, keine Rolle gespielt hat.
Da die Feststellungen des Landgerichts zum Verschulden des Erfüllungsgehilfen der Beklagten mit der Berufung auch nicht substantiiert angegriffen werden, erübrigen sich weitere Ausführungen insoweit.
2. Die vom Landgericht der Klägerin angelastete Mithaftungsquote von 25 % erscheint allerdings nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als zu gering. Der Senat wertet das Verschulden des Zeugen H.S., der verantwortlich für den reibungslosen Ablauf war, und dasjenige des Peter Schuster, der sich im Wissen darum, dass er über keine entsprechende Fahrerlaubnis verfügte, danach drängte, eine Übungsfahrt durchzuführen, in etwa gleich hoch. Die Beklagten haben daher der Klägerin 50 % des dieser entstandenen, der Höhe nach unstreitigen, Schadens zu ersetzen.
3. Die Haftung der Beklagten ist nicht durch § 6 der AGB der Beklagten ausgeschlossen. Dort ist zwar ausgeführt, dass die Beklagte - und die von ihr Beauftragten - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften und dass keine Haftung für durch Kursteilnehmer mitgebrachte Gegenstände besteht.
Diese Klausel hält aber einer Überprüfung nicht stand, da sie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Ein solcher Ausschluss ist auch bei vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern grundsätzlich unwirksam. Zwar ist § 309 Nr. 7 a BGB, wonach ein Haftungsausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist, im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, da die AGB der Beklagten gegenüber einem Unternehmer, nämlich der Klägerin, verwandt wurden (§ 310 Abs. 1 BGB). Die Verbotsnorm des § 309 BGB ist aber ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (BGH NJW 2007, 3774).
Eine solche ausnahmsweise vorliegende Angemessenheit hat das Landgericht zurecht verneint und vermag auch die Berufung nicht aufzuzeigen.
Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gilt nach einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Rechtfertigung dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 a BGB bezweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (BGH a. a. O.).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Teilnehmer an einem Sicherheitstraining nicht nur ihr eigenes Fahrzeug, sondern auch Leib und Leben dem Instruktor anvertrauen und ihre Erwartung dahin geht, dass eine etwaige Gefährdung von Leib oder Leben sich jedenfalls nicht realisiert und deshalb der Instruktor auch für einfache Fahrlässigkeit einzustehen hat.
Mit der Berufung zeigt die Beklagte lediglich Gesichtspunkte auf, die sich mit der Haftungsfreizeichnung im Hinblick auf Sachschäden an den mitgebrachten Fahrzeugen befassen. So wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte über den Verkehrszustand mitgebrachter Fahrzeuge keine Kenntnis habe und es ihr daher nicht möglich sei, eine Bewertung des Haftungsrisikos vorzunehmen. Dabei verkennt die Beklagte, dass es zwar im hier vorliegenden Fall konkret um Sachschäden an dem mitgebrachten Fahrzeug der Klägerin geht, die Wirksamkeit der Klausel aber nicht an dem Haftungsausschluss für Sachschäden scheitert (gemäß § 309 Nr. 7 b BGB ist ein Haftungsausschluss für sonstige Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig), sondern daran, dass auch die Haftung für Körperschäden bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Körperschäden werden zwar vorliegend nicht geltend gemacht; der Ausschluss der Haftung für solche auch bei einfacher Fahrlässigkeit führt aber dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Das folgt aus dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, das grundsätzlich auch im kaufmännischen Verkehr gilt (vgl. dazu Palandt, Grüneberg, BGB, 68. Aufl., vor § 307 Rn. 8 m. w. N.).
An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit, vor Durchführung der Veranstaltung eine Zusatzversicherung abzuschließen. Zwar wird von der Rechtsprechung vertreten, dass eine Freizeichnung von Vermögensschäden, die typischerweise beim Kunden unter Versicherungsschutz stehen, in der Regel nicht zu beanstanden ist (Palandt a. a. O, § 307 Rn. 15). Hier geht es aber zum einen gerade nicht um Vermögensschäden, sondern um Personenschäden, zum anderen sind Körper- und Gesundheitsschäden in aller Regel gerade nicht umfassend versichert.
Nach alledem bleibt es dabei, dass § 6 der AGB der Beklagten unwirksam ist, so dass deren Haftung sich nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.
4. Das Urteil des Landgerichts war daher, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91, 92, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragten Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat die entscheidungserheblichen Fragen zur Wirksamkeit des Haftungsausschlusses für Personenschäden in AGB bereits entschieden. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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