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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 1 U 202/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 195
BGB a.F. § 196 Abs. 1 Nr. 7
BGB a.F. § 196 Abs. 1 Nr. 11
BGB a.F. § 615
BGB a.F. § 812
EGBGB Art 229 § 6 Abs. 3
1. Ein Heimbewohner kann vom Heimträger Zurückzahlung des Entgeltanteils für Verpflegung fordern, wenn der Heimbewohner ausschließlich eine von der Krankenversicherung bezahlte Sondennahrung aufnehmen kann (im Anschluss an BGHZ 157, 309 und NJW 2005, 824).

2. Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von Entgeltanteilen für nicht beanspruchte Verpflegungsleistungen unterliegen nicht der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB a.F., sondern der für die Entgelte maßgeblichen kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. (im Anschluss OLGR Celle 2003, 230). Für "Neuansprüche" nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 beträgt die Frist drei Jahre.


Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 202/05

Verkündet am 13. April 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2006 durch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. September 2005 - 11 O 144/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.624,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. November 2004 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend ab 1. November 2004 den pro Pflegetag berechneten Sachkostenersatz für Verpflegung vollumfänglich entsprechend der jeweiligen Pflegesätze zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die seit 3. Mai 2000 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim lebt, verlangt von der Beklagten wegen ersparter Verpflegungskosten die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Entgeltes.

Die Klägerin nimmt als Versicherte der sozialen Pflegeversicherung Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch. Die Beklagte ist zur Erbringung dieser Leistungen zugelassen im Sinne von § 72 SGB XI.

Dem Aufenthalt der Klägerin liegt ein am 18. April 2000 geschlossener Heimvertrag (Anlage K1) zu Grunde. Die Vereinbarung sieht in § 7 Abs. 4 vor:

"Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich DM 34,36. Dieses Entgelt ist mit den zuständigen Pflegekassen und ggf. mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart worden".

Zum 1. August 2000 wurde das Entgelt für Verpflegung und Unterkunft um 1,8 Prozent auf 34,98 DM (Anlage K8), ab 1. Juli 2001 um weitere 2,2 Prozent auf 35,75 DM (Anlage K7) sowie zum 1. August 2002 um weitere 3,4 Prozent auf 18,90 EUR (Anlage K5) erhöht. Zum 1. Juli 2004 erhöhte sich das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bislang letztmalig um 3,7 Prozent auf 19,60 EUR (Anlage K4). Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 2004 (Anlage K4) mitgeteilt, dass das Budget für Lebensmittel je Heimbewohner bisher, d.h. bis 30. Juni 2004, 4,00 EUR pro Berechnungstag betrage und sich nunmehr auf 4,20 EUR pro Berechnungstag, mithin um fünf Prozent, erhöht habe. Die vertraglich festgelegten Entgelte hat die Klägerin bislang voll bezahlt.

Die Klägerin wird von Anbeginn ihres Aufenthaltes an über eine so genannte perkutane endoskopische Gastrostomie, d.h. eine durch die Bauchwand in den Magen eingeführte Sonde ernährt. Flüssigkeit erhält sie ebenfalls über diese Sonde bzw. von ihrer Tochter auf deren Kosten verabreicht. Die reguläre Verpflegung nimmt sie nicht in Anspruch. Die Kosten der Sondennahrung und des damit verbundenen pflegerischen Mehraufwandes werden von der Krankenkasse getragen.

Die Beklagte hat ihre Küchenleistungen der Firma B. GmbH übertragen. Unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme von Verpflegungsmaterial schuldete sie bis 30. Juni 2004 diesem Unternehmen eine von der Anzahl der im Rechtssinne belegten Betten abhängige Vergütung von 10,17 EUR (= 19,90 DM) pro Person und Tag. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. August 2002 einvernehmlich auf 10,40 EUR erhöht worden.

Seit 1. Juli 2004 erstattet die Beklagte der Klägerin 3,50 EUR je abzurechnenden Pflegetages als "Sachkostenersatz zur Verpflegung".

Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen ersparter Verpflegungskosten für 1.642 Tage die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Entgeltes.

Sie ist der Ansicht,

ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung desjenigen Entgeltsanteils zu, der für die Verpflegung der Heimbewohner aufgewendet werde. Da sie von Anbeginn an ausschließlich Sondennahrung erhalte, habe die Beklagte diese Aufwendungen erspart. Das Heimentgelt sei in dieser Höhe ohne rechtlichen Grund geleistet worden. Im Zeitraum zwischen 3. Mai 2000 und 31. Juli 2002 habe der Verpflegungsanteil schätzungsweise bei mindestens 3,50 EUR, zwischen 1. August 2002 und 30. Juni 2004 bei 4,00 EUR und ab 1. Juli 2004 - unstreitig - bei 4,20 EUR je Patient gelegen. Es spreche ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte durch die Sondenernährung eigene Aufwendungen erspart habe. Das Gegenteil müsse die Beklagte beweisen. Wenn sie einwende, ein Vermögensvorteil sei deshalb nicht bei ihr verblieben, weil sie dem Caterer gegenüber unabhängig von der Inanspruchnahme zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet sei, handele es sich um den Einwand der Entreicherung. Dem stehe § 819 BGB entgegen; der mit dem Caterer geschlossene Vertrag sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Er sei im Hinblick auf § 87 SGB XI sittenwidrig und unwirksam.

Die Beklagte hätte sich beim Erwerb der Verpflegung darauf einstellen können und müssen, dass die Klägerin auf Dauer Sondennahrung zu sich nimmt. Sie hätte bei der Kalkulation von Anfang an außen vor bleiben können. Selbst wenn der Beklagte keine Aufwendungen erspart hätte, sei eine solche Ersparnis nach § 615 Satz 2 Alt. 3 BGB zu fingieren. Sie habe über Jahre hinweg Lebensmittel für die Klägerin eingekauft, obwohl diese ersichtlich keine davon in Anspruch genommen hat.

Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt; es gelte nach § 195 BGB a.F. eine Frist von 30 Jahren.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.752,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend ab 1. November 2004 den pro Pflegtag berechneten Sachkostenersatz für Verpflegung vollumfänglich entsprechend der jeweilig geltenden Pflegesätze zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht,

der Rückforderungsanspruch sei nicht begründet. Die Beklagte habe bis 30. Juni 2004 keinen Materialaufwand erspart, da sich ihr Aufwand nicht nach verschiedenen Komponenten hätte aufteilen lasse. Die Kosten für die Verpflegung seien in diesem Zeitraum unabhängig davon angefallen, ob letztere in Anspruch genommen worden sei. Um die aus den wechselnden Essgewohnheiten der Heimbewohner resultierenden Unschärfen im Planungsaufwand auffangen zu können, hätte sie einen bis 30. Juni 2004 wirksamen Vertrag mit dem Caterer schließen müssen, wonach für jedes im Rechtssinne belegte Bett eine näher genannte Summe für die Verpflegung zu zahlen gewesen ist.

Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin für den Zeitraum 2000/2001 verjährt. Die Verjährung des Kondiktionsanspruchs richte sich nach denselben Regeln wie der betreffende Leistungsanspruch.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 beträfen eine andere Konstellation; dort habe das Pflegeheim die Verpflegungsleistungen selbst erbracht. Im Übrigen habe dort festgestanden, dass Ersparnisse von 3,50 EUR erzielt worden seien.

Mit am 9. September 2005 verkündetem Urteil, auf das wegen der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.901,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. November 2004 zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend ab 1. November 2004 den pro Pflegetag berechneten Sachkostenersatz für Verpflegung vollumfänglich entsprechend der jeweiligen Pflegesätze zu erstatten.

Hiergegen wenden sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden wurde, beide Parteien mit ihren Berufungen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen, insbesondere auch zu ihrer Auffassung, dass sämtliche klagegegenständlichen Ansprüche nicht verjährt seien.

Die Klägerin beantragt,

1. auf ihre Berufung in Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 09.09.2005 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 850,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.09.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als 86,10 Euro verurteilt wurde und

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches seien nicht gegeben. Dadurch, dass die Klägerin keinerlei Verpflegungsleistungen der Beklagten in Anspruch genommen habe, habe diese nichts erspart. Auch beim Subunternehmer der Beklagten komme es zu keiner Ersparnis dadurch, dass eine Person weniger Verpflegung entgegen nehmen könne. Es handele sich betriebswirtschaftlich um sprungabhängig variable Kosten. Der Einwand der Verjährung sei nicht nur hinsichtlich etwaiger Bereicherungsansprüchen aus 2000 gerechtfertigt, sondern auch wegen im Jahre 2001 geleisteter Zahlungen. Der Feststellungsausspruch sei zu unbestimmt, als dass er befolgbar wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig. Die beschränkte Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg, die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1. Das Berufungsvorbringen der Beklagten zeigt - bis auf Fragen der Verjährung (dazu unter Ziffer 2) - weder Rechtsfehler auf noch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Klägerin steht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 615 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von Verpflegungsentgelt in Höhe von 3.624,10 EUR zu.

a) Die Entscheidung des Landgerichts, dass der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 bis 30. Oktober 2004 ein Anspruch in Höhe von 86,10 EUR zusteht, weil der Klägerin unstreitig ausschließlich von ihrer Tochter Flüssigkeit zur Befeuchtung der Mundhöhle verabreicht wird, wird mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffen.

b) Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde gelegt, wonach im Rahmen eines Heimvertrags einem Heimbewohner, der die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, Anspruch auf Entgeltreduzierung, bzw. nach Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichanspruch zustehen kann (BGHZ 157, 309 und BGH NJW 2005, 824). Sachverhaltsunterschiede, wie der, dass sich vorliegend die Beklagte eines Cateringunternehmens bedient, rechtfertigen, auch, was die Frage von Einsparmöglichkeiten betrifft, im Ergebnis keine Abweichung von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen. Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner weiteren konkreten Feststellungen zu tatsächlichen Ersparnissen der Beklagten. Die Beklagte war verpflichtet, mit dem Caterer einen Vertrag schließen, der berücksichtigte, dass einzelne Heimbewohner keine gewöhnliche Nahrung aufnehmen können. Wenn sie dies unterließ, so kann dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Im Anschluss an die (oben zitierte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr von Folgendem auszugehen: Zwar ist, auch wenn jeder Bewohner erwarten kann, dass er die für seine Person notwendige Pflege erhält, hiermit nicht verbunden, dass das Heim seine Leistungen insgesamt individuell abrechnen müsste und der einzelne Bewohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung verlangen könnte. Hiervon bleiben selbstverständlich Rechte unberührt, die dem Bewohner bei Mängeln der vertraglichen Leistungen zustehen (vgl. § 5 Abs. 11 HeimG). Der Senat sieht jedoch - ebenso wie der Bundesgerichtshof - keine Grundlage dafür, dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus Gründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegennehmen kann. Kalkulatorische Gründe zwingen zu einer solchen Lösung nicht, denn zum einen kann sich der Heimträger auf eine solche Situation einstellen, zum anderen kann ihr auch in der Pflegesatzverhandlung ohne weiteres in der Weise Rechnung getragen werden, dass für jeden Bewohner - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines bestimmten Auslastungsgrades des Heims - durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden. Nicht zu beanstanden sind danach die Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung der Höhe der anzurechnenden ersparten Verpflegungskosten, die sich für den gesamten Zeitraum 03.05.2000 bis 30.06.2004 zuzüglich des unter lit. a) erwähnten Zeitraumes auf insgesamt 5.752,10 Euro belaufen.

2. Entgegen der Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des das Jahr 2000 betreffenden Anspruchs (wegen überzahlter 850,00 Euro) der Einwand der Verjährung begründet. Darüber hinaus ist, wie insoweit zu Recht mit der Berufung der Beklagten geltend gemacht wird, deren Verjährungseinwand auch gerechtfertigt, soweit der Klägerin vom Landgericht ein Bereicherungsanspruch wegen zuviel gezahlten Entgeltes aus dem Jahre 2001 (in Höhe von 1.227,75 Euro) zuerkannt wurde.

a) Nach altem Recht unterlagen Bereicherungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren. Allerdings galt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, sondern wurde in bestimmten Ausnahmefällen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durchbrochen. Ein derartiger Ausnahmefall ist auch vorliegend anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere im Bereich der "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" (§ 197 BGB a.F.) und bei Dauerschuldverhältnissen aufgrund der Interessenlage der Parteien festgestellt, dass der bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch nicht der regelmäßigen - langen - Verjährungsfrist unterfällt, sondern dieser Anspruch der gleichen kurzen Verjährungsfrist unterliegt, denen die Ansprüche, aufgrund derer die nun zurückgeforderte Leistung erbracht worden war, unterlagen (vgl. etwa BGHZ 98, 174 ff.; BGH NJW-RR 1989, 1013 ff.). Die Grundgedanken dieser Rechtsprechung sind auf den zur Entscheidung stehenden Fall übertragbar. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Grundsatz, dass für Ansprüche aus § 812 BGB mangels ausdrücklicher Sonderregelung die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt, mehrfach durchbrochen worden. So wird die bereicherungsrechtliche Verjährung der vertraglichen angeglichen, wenn bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Schuldverhältnisses ein Bereicherungsanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Vergütungsanspruches einnimmt. Im Bereich des § 196 BGB ergreift also die kurze Verjährung den Anspruch dessen, der die Vergütung für seine erbrachte Leistung verlangt, auch dann, wenn er sich nicht auf einen wirksamen Vertrag, sondern auf § 812 BGB stützt (BGHZ 48, 125; BGHZ 57, 191). Während in dem vorgenannten Fall sich der Bereicherungsanspruch anstelle eines kurzfristig verjährten vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs gegen dessen Schuldner richtete, haben im hier zu entscheidenden Fall Gläubiger- und Schuldnerstellung gewechselt: Die Beklagte als Gläubigerin der gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Nr. 11 BGB a.F. (dazu unter lit. b) kurzfristig verjährenden Entgeltschuld wurde nach Zahlung des Entgeltes zur Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs. Dieser Wechsel in der Gläubiger- und Schuldnerstellung führt allerdings nicht zur Unanwendbarkeit der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist. Denn sowohl in der Entscheidung vom 10.7.1986 (BGHZ 98, 174 ff) als auch in dem Urteil vom 26.4.1989 (NJW-RR 1989, 1013 ff.) hatte gleichfalls ein Wechsel in der Gläubiger- und Schuldnerstellung stattgefunden. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof den Bereicherungsanspruch der kurzen Verjährung des Primäranspruches unterstellt (ebenso im Anschluss und zu § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F.: OLGReport Celle 2003, 232; vgl. ferner OLGR München 2003, 326). Dies erscheint insbesondere in Fallkonstellationen angemessen, in denen der aufgrund einer fortdauernden und regelmäßigen Abrechnung entstandene Bereicherungsanspruch nach seiner charakteristischen Erscheinung Zahlungen betrifft, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen waren.

Demgemäß bemisst sich auch im vorliegenden Fall die Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach der kurzen Verjährungsfrist des Primäranspruches des früheren Gläubigers und jetzigen Bereicherungsschuldners.

b) Die Ansprüche der Klägerin unterlagen entsprechend § 196 Abs. 1 Nr. 7, bzw. Nr. 11 BGB a.F. der zweijährigen Verjährungsfrist (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 196 Rdnr. 25). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, hat der Gesetzgeber das Heimvertragsrecht, soweit es um die hier zugrunde zu legende Fassung des Heimgesetzes geht, nicht umfassend und abschließend geregelt. Es sind daher ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. BGH NJW 2002, 507; BGHZ 148, 233, 234 f; BGHZ 157, 309). Dieser liegt nach den im Heimvertrag übernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich. Danach enthält, was die Verjährung betrifft, nicht § 197 BGB a.F. sondern § 196 Abs.1 Nr. 7 bzw. Nr. 11 BGB a.F. die einschlägige Regelung.

c) Während für die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 entstandenen "Altansprüche" somit entsprechend § 196 Abs. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt, deren Beginn sich gemäß § 201 BGB a.F. bestimmte, beträgt die Frist für "Neuansprüche" nach In-Kraft-Treten des Gesetzes drei Jahre. Ist - wie vorliegend - die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung länger als nach dem BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit Ablauf der im BGB a.F. bestimmten Frist vollendet, Art 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Dies bedeutet: Bereicherungsansprüche der Klägerin wegen zuviel gezahlten Entgeltes aus dem Jahre 2000 - in Höhe von 850,50 Euro - verjährten in zwei Jahren mit Ablauf des 31.12.2002, solche aus dem Jahre 2001 - in Höhe von 1.227,75 Euro - verjährten mit Ablauf des 31.12.2003. Klage wurde erst am 13.11.2004 erhoben. Andere verjährungshemmende oder -unterbrechende Umstände lagen nicht vor.

Unverjährt sind danach nur die Bereicherungsansprüche der Klägerin wegen zuviel gezahlten Entgeltes aus der Zeit ab dem 1.1.2002. Diese belaufen sich auf insgesamt 3.624,10 EUR.

3. Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet.

4. Der Feststellungsausspruch ist - entgegen der Berufungsangriffe der Beklagten - hinreichend bestimmt und sachlich gerechtfertigt.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 und 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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