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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 1 U 232/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
ZPO § 1029
ZPO § 1031
ZPO § 1032
Eine Schiedsvereinbarung wird nicht dadurch undurchführbar, dass sie auf ein nicht bestehendes Schiedsgericht verweist, wenn sich durch ergänzende Auslegung ein genau bestimmbares Schiedsgericht ableiten lässt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 232/06

Verkündet am 04. April 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Ende des Schriftsatzrechts: 26. März 2007) unter Mitwirkung von

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Oktober 2006 - 1 O 74/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dieser zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft bzw. Rechnungslegung über Mandatsverhältnisse der ehemals von den Parteien betriebenen Sozietät.

Die Parteien betrieben gemeinsam in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis 28. Februar 2005 eine Rechtsanwaltskanzlei in H. in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Die gemeinsame Sozietät wurde durch die Kläger am 21. Februar 2005 gekündigt. Am 10. März 2005 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Auseinandersetzung der Sozietät.

Gemäß XII (1) der Vereinbarung i.V.m. Anlage 6 (1), (2) verpflichteten sich die Gesellschafter, bis zum 30. September 2005 sämtliche Mandate, die entweder durch sie oder durch ihnen zuzurechnende Anwälte bearbeitet wurden, abzurechnen und die Rechnungen gegenüber dem jeweiligen Mandanten geltend zu machen. Gemäß Anlage 6 (2) ist jeder Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern zur Auskunft über den Stand seiner Abrechnungen und den Einzug der Forderungen verpflichtet.

Die Passagen der Auseinandersetzungsvereinbarung bezüglich der Abrechnungsverpflichtung lauten wie folgt:

"XII Abrechnungen der Mandatsverhältnisse

(1) Die Gesellschafter verpflichten sich, die jeweils von ihnen oder von den ihnen zugeordneten Rechtsanwälten bearbeiteten Mandatsverhältnisse auf den Stichtag abzurechnen, eventuelle Auslagen geltend zu machen und Fremdgelder auszukehren.

Für die Zuordnung der Mandate zu den einzelnen Gesellschaftern oder der ihnen zugeordneten Rechtsanwälte gilt Abschnitt XIV Ziffern (2) und (3).

Für die Abrechnung der Mandatsverhältnisse gelten im Einzelnen die in Anlage 6 festgelegten Grundsätze.

XIV Akten/Mandatsverhältnisse

...

(2) Die Gesellschafter vereinbaren die Abwicklung der schwebenden Mandatsverhältnisse durch den jeweils für das Mandat verantwortlichen Gesellschafter. Entsprechende Untervollmachten werden den jeweils neuen Sozietäten in Form von Sammeluntervollmachten zu den nachfolgend als Anlage 8 bezeichneten Mandatsverhältnissen erteilt. Diese Untervollmachten sind längstens bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Bis dahin sind die jeweils neuen Sozietäten verpflichtet, eigene Vollmachten von den Mandanten einzuholen.

Die Zuordnung der einzelnen Mandate zu den jeweiligen Gesellschaftern oder Rechtsanwälten ergibt sich aus einer Aufstellung, die aus dem EDV-System der Kanzlei abgezogen worden ist. Wegen ihres Umfangs ist diese Aufstellung als Datei auf der zu dieser Vereinbarung gehörenden CD abgelegt (Anlage 8).

Soweit Akten gemäß Anlage 8 auf Frau X. eingetragen sind und diese Akten zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt und mit anderem Aktenzeichen auf einen anderen Rechtsanwalt eingetragen worden sind, gilt für die Zuordnung der Akten der zeitlich spätere Eintrag.

(3) Jeder Gesellschafter übernimmt diejenigen Akten, für deren Bearbeitung er oder einer seiner Mitarbeiter (Rechtsanwälte) gemäß Ziffer (2) verantwortlich waren oder sind. Dabei gilt Herr Rechtsanwalt A., der zum 28. Februar 2005 aus der Kanzlei ausgeschieden ist, als dem Gesellschafter Y zugeordnet, mit Ausnahme seiner Tätigkeit für die sogenannten C. Fälle. Ausgenommen hiervon sind ferner die sogenannten "I.-Mandate", die vom Gesellschafter Y alleine weitergeführt werden."

Bezüglich etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzungsvereinbarung haben die Parteien folgende Bestimmung getroffen:

"XVIII. Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung dieses Schriftformerfordernisses. Die Schriftform wird nicht durch Fax, E-Mail, oder durch sonstige elektronische Form ersetzt.

(2) Für etwaige Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist die Schiedsstelle der Anwaltskammer K. anzurufen. Sollte die Anwaltskammer K. nicht über eine eigene Schiedsordnung verfügen, gelten die §§ 1025 ff. ZPO. Es sollte eine Mediation vorgeschaltet werden.

(3) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vereinbarung eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder anstelle der Lücke tritt eine Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten."

Kurz nach Abschluss der Auseinandersetzungsvereinbarung mussten die Parteien erkennen, dass die Rechtsanwaltskammer K. weder eine Schiedsstelle noch ein Schiedsgericht unterhält. Die Kläger haben durch ihre Bevollmächtigte, Frau Rechtsanwältin L., mit Schreiben vom 09. August 2005, darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung die in der Auseinandersetzungsvereinbarung getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung nicht durchführbar sei. In dem Schreiben wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer F. ein Schiedsgericht unterhalte und das Angebot mit der Frist zur Rückäußerung bis zum 23. August 2005 unterbreitet, eine entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung zu schließen. Am 23. August 2005 übersandte der Beklagte an die Bevollmächtigte der Kläger sowie die Kläger eine E-mail-Nachricht mit zwei Seiten eines eingescannten Vorschlags einer abgeänderten Schiedsvereinbarung, überschrieben als "Nachtrag I. zur Auseinandersetzungsvereinbarung vom 10. März 2005", die inhaltlich wie folgt lauten sollte:

" I. Vorbemerkung

Die Gesellschafter haben am 10. März 2005 eine Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen. Die Gesellschafter hatten beabsichtigt, zu vereinbaren, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus der Auseinandersetzungsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer K. entschieden werden sollen. Hierzu hatten die Gesellschafter in Abschnitt XVIII Ziffer (2) eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

Nach Abschluss der Auseinandersetzungsvereinbarung hat sich herausgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer K. weder über eine Schiedsgerichtsordnung noch über ein Schiedsgericht verfügt.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Gesellschafter mit nachfolgenden Regelungen eine die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 10. März 2005 ergänzende Schiedsklausel.

II. Anpassung Abschnitt XVIII. Sonstige Bestimmungen

Abschnitt XVIII. Ziffer (2) der Auseinandersetzungsvereinbarung wird wie folgt gefasst:

(2)

(a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag einschließlich dessen Gültigkeit sowie der Gültigkeit des Schiedsvertrags ergeben haben und/ oder ergeben werden, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer F., nach Bestellung der Schiedsrichter durch die Gesellschafter endgültig entschieden werden. Es ist eine Mediation vorzuschalten.

(b) Die Gesellschafter werden bei der Rechtsanwaltskammer K.einen Antrag stellen, für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag einschließlich dessen Gültigkeit sowie der Gültigkeit des Schiedsvertrags ergeben haben und/ oder ergeben werden, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer K. nach der für die Rechtsanwaltskammer F. gültigen Schiedsordnung entscheiden zu lassen.

(c) Sofern die Rechtsanwaltskammer K. binnen einer Frist von 4 Wochen seit Antragstellung durch eine der Gesellschafter diesem Antrag entspricht und dies einer der Gesellschafter binnen der vorgenannten Frist schriftlich bestätigt, ist entgegen dem vorstehenden Absatz (a) anstatt des ständigen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer F. ein Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer K. zuständig. Insoweit sind die Regelungen des vorstehenden Absatzes (a) auf dieses Verfahren entsprechend anzuwenden."

Die Kläger beantworteten dieses Schreiben zunächst per E-Mail vom 26. August 2005 und dann mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. September 2005, in dem die Kläger erläuterten, dass der vom Beklagten so vorgeschlagenen Vereinbarung nicht zugestimmt werden könne. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Beklagten.

Nachdem vom Beklagten bis zum Stichtag keine Abrechnung der Mandate erfolgte, forderten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 und 10. November 2005 auf, Auskunft über den Stand der Abrechnung und den Einzug der Forderungen zu erteilen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Beklagten.

Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung die Schiedsvereinbarung undurchführbar sei. Die Rechtsanwaltskammer K. unterhalte keine Schiedsstelle bzw. kein Schiedsgericht. Über eine andere anzurufende Schiedsstelle sei zwischen den Parteien verhandelt, aber keine Einigung erzielt worden.

Nachdem in Bezug auf die von den Klägern begehrte Auskunft/Rechnungslegung antragsgemäß im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2006 wegen Säumnis des Beklagten ein Teilversäumnisurteil erlassen wurde, haben die Kläger zuletzt beantragt das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Juni 2006 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte hat beantragt, das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der im Schriftsatz vom 2. Mai 2006 angekündigte Eventualwiderklageantrag (AS. I, 41) wurde nicht gestellt.

Der Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. Er hat zunächst die Auffassung vertreten, dass in der Auseinandersetzungsvereinbarung vereinbart worden sei, dass vor Durchführung gerichtlicher Verfahren ein Güteverfahren bei der Rechtsanwaltskammer N. durchgeführt werden solle. Es solle die Schlichtung möglicher Streitpunkte außergerichtlich erreicht werden. Später hat er seinen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass die Parteien im Rahmen ihrer Auseinandersetzungsvereinbarung vereinbart hätten, dass ein Schiedsverfahren vor der Erhebung der gerichtlichen Klage durchgeführt werden müsse. Im übrigen hätten die Parteien nach Abschluss der Vereinbarung und nach Kenntnis, dass die Rechtsanwaltskammer K. eine solche Schiedsstelle nicht unterhalte, die Zuständigkeit der Schiedsstelle der Rechtsanwaltskammer F. vereinbart.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 27.10.2006 das Teilversäumnisurteil vom 23.06.2006 aufrecht erhalten.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Beklagten erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 ZPO nicht greife. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Schiedsvereinbarung nicht durchführbar, denn die Rechtsanwaltskammer K. unterhalte keine Schiedsstelle. Auch die in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 10. März 2005 in XVIII (3) enthaltene salvatorische Klausel helfe nicht weiter, da nicht ersichtlich werde, ob für den Fall, dass die Rechtsanwaltskammer K. nicht über eine Schiedsstelle verfüge, eine Schiedsstelle einer anderen Rechtsanwaltskammer eingeschaltet werden solle, oder ob auf ein Schiedsverfahren gänzlich verzichtet werden solle. Das Landgericht hat die Klage in Bezug auf den Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch auch für begründet gehalten, da der Beklagte aufgrund der Auseinandersetzungsvereinbarung zur Auskunft verpflichtet sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 ZPO vorlägen. Das Landgericht habe fehlerhaft unterlassen, die in Rede stehende Vertragsklausel auszulegen. Unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Parteiwillens ergebe sich, dass die Schiedsstelle der nächstliegenden Rechtsanwaltskammer, nämlich der in F., zuständig sei. Die Parteien hätten, da sie beide in H. ansässige Rechtsanwälte seien, keine Entscheidung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit gewünscht; vielmehr ergebe die Vereinbarung, dass die Parteien keinesfalls eine Ausein- andersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens hätten vereinbaren wollen. Im übrigen sei es auch den Klägern auf die Ortsnähe der entscheidenden Stelle angekommen, so dass sich durch Auslegung die Zuständigkeit des nächstgelegenen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer F. ergebe.

Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Oktober 2006 - 1 O 74/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Oktober 2006 zurückzuweisen.

Die Kläger halten an ihrer Auffassung fest, dass die getroffene Schiedsvereinbarung undurchführbar sei. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass nach Durchführung eines Schiedsverfahrens die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben sei. Damit könne der Einwand des Beklagten nach seinem eigenen Tatsachenvortrag nicht als Einrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO gewertet werden. Eine nachträgliche Schiedsvereinbarung bezüglich der Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer F. sei entgegen der Behauptung des Beklagten nicht zustande gekommen. Im übrigen verhalte sich der Beklagte treuwidrig. Der Beklagte habe vorgerichtlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einer undurchführbaren Schiedsvereinbarung ausgehe, weshalb auch er versucht habe, eine abweichende Vereinbarung zu schließen. Wenn sich der Beklagte nunmehr auf die Einrede der Schiedsvereinbarung berufe, so handele er widersprüchlich und damit treuwidrig.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und insbesondere auf die unter Angabe der Blattzahl der Akten angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Die nach Auffassung des Senats wirksame Schiedsvereinbarung macht die Klage insgesamt unzulässig. Daher ist der Senat als Rechtsmittelgericht befugt, die Stufenklage in vollem Umfang abzuweisen (BGH NJW 1985, 2405/2407).

2. Die Klage ist unzulässig, da die Kläger Klage in einer Angelegenheit erhoben haben, die Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist. Der Beklagte hat dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch gerügt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar; im Übrigen ist sie auch weder nichtig noch unwirksam.

a) Der Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 ZPO rechtzeitig und wirksam erhoben. Der Beklagte hat von Beginn des Rechtsstreits an die Unzulässigkeit der Klage gerügt. Der vorliegende Rechtsstreit ist Gegenstand einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO. Bei der hier in Rede stehenden Klausel (XVIII der Auseinandersetzungsvereinbarung) handelt es sich nicht nur um eine Schlichtungsklausel. Sieht eine Vereinbarung vor, dass vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtswegs ein Schlichtungsausschuss anzurufen ist, so handelt es sich hierbei nicht um ein Schiedsgericht. Durch eine derartige Schlichtungsklausel wird lediglich die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 1 Rdnr. 6). Auch wenn der Beklagte in erster Instanz zunächst vorgetragen hat, dass das Schiedsverfahren einem Klagverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorgeschaltet werden soll, so ergibt sich doch aus der Formulierung der Klausel, dass die Parteien von der Entscheidung eines Schiedsgerichts mit dem Ergebnis eines verbindlichen Schiedsspruchs ausgegangen sind; dies umso mehr, als in der Klausel auf die Verfahrensvorschriften der §§ 1025 ff. ZPO hingewiesen wird, falls die Anwaltskammer nicht über eine eigene Schiedsordnung verfügt. Darüber hinaus zeigt der Wortlaut der Klausel, dass sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf die geschlossene Auseinandersetzungsvereinbarung der Schiedsstelle der Rechtsanwaltskammer K. zugewiesen werden sollten. Dies macht nur Sinn, wenn dort auch ein verbindlicher Schiedspruch erlangt werden kann. Sieht man in diesem Zusammenhang Satz 3 der Klausel: "es sollte eine Mediation vorgeschaltet werden", so kann dies lediglich dahingehend verstanden werden, dass vor dem zuständigen Schiedsgericht, der Schiedsstelle der Rechtsanwaltskammer, zunächst eine gütliche Einigung versucht werden, dann aber ein verbindlicher Schiedsspruch erlangt werden soll. Auch die Kläger gehen in Bezug auf die Klausel XVIII (2) davon aus, dass es sich um eine Schiedsvereinbarung handelt, die auf einen verbindlichen Schiedsspruch zielt. Hiervon geht nunmehr auch der Beklagte aus, indem er die Einrede der Schiedsvereinbarung erhebt und seinen Vortrag in zweiter Instanz in diesem Sinne konkretisiert.

b) Die von den Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung in XVIII getroffene Schiedsvereinbarung (K 1, Anlagenheft der Kläger - 1 O 74/06 -) ist nicht nichtig. Insbesondere ist die in § 1031 Abs. 1 ZPO vorgesehene Schriftform eingehalten. Zwar haben die Kläger lediglich eine nicht unterschriebene Abschrift der Schiedsvereinbarung vorgelegt, doch ist zwischen den Parteien der Abschluss dieser schriftlichen Vereinbarung und damit auch die Unterzeichnung unstreitig.

c) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht unwirksam. Insbesondere entspricht die von den Parteien getroffene Regelung dem in § 1029 ZPO vorausgesetzten Bestimmtheitsgrundsatz. Hiernach muss sich die Schiedsvereinbarung auf Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1029 Rn. 53 m.w.N.). Dies ist hier gegeben, da die Schiedsstelle für Aus-einandersetzungen über oder im Zusammenhang mit der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 10. März 2005 anzurufen ist. Damit sind die möglichen Streitigkeiten in Bezug auf die jeweiligen Verpflichtungen der Gesellschafter, die diese in der Auseinandersetzungsvereinbarung übernommen haben, von der Schiedsvereinbarung umfasst. Die vor dem Schiedsgericht auszutragenden Streitigkeiten sind daher jedenfalls bestimmbar.

Eine Nichtigkeit mangels genügender Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar ist, weil nach der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kommen (BGH NJW 1983, 1267). Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Parteien zwei mögliche Schiedsgerichte in Betracht gekommen waren. Hieraus ergab sich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, da nicht festgestellt werden konnte, welches der beiden zur Entscheidung berufen war. Diese Sachlage ist mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall kann das zuständige Schiedsgericht durch ergänzende Vertragsauslegung bestimmt werden.

d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Schiedsvereinbarung auch nicht undurchführbar. Eine Schiedsvereinbarung kann bei Wegfall des Trägers der Schiedsgerichtsorganisation undurchführbar werden (BGH NJW 1994, 1008 zur Auflösung der DDR-Kammer für Außenhandel; anders die in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung, die grundsätzlich von der Möglichkeit der Anpassung der Schiedsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse ausgeht, vgl. Nachweise in Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 1029 Rdnr. 101; § 1035 Rn. 35). Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Schiedsvereinbarung so eng an die Kammer für Außenhandel gebunden sei, dass sie nach dem Parteiwillen von deren Bestand abhängig sei, insbesondere weil durch die Auswahl des schiedsrichterlichen Verfahrens bei der DDR-Kammer für Außenhandel bereits gewichtige Vorentscheidungen für die Besetzung des Spruchkörpers getroffen worden seien. Diese Fallgestaltung ist vorliegend nicht betroffen. Hier geht es nicht um die Auflösung eines bestehenden Gerichts, sondern die Parteien haben übersehen, dass die Rechtsanwaltskammer K. kein Schiedsgericht unterhält. Im Übrigen war mit der Schiedsvereinbarung die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer ausgewählt worden, ohne dass hierdurch gewichtige Vorentscheidungen in Bezug auf die Besetzung des Spruchkörpers getroffen werden sollten. Zwar kommt der Wahl einer bestimmten Organisation, jedenfalls im internationalen Handelsverkehr, eine bedeutende Rolle zu, doch unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass mehrere gleichermaßen qualifizierte Organisationen, nämlich die Rechtsanwaltskammern der verschiedenen Bundesländer, zur Verfügung stehen, jedenfalls dann, wenn sie über ein Schiedsgericht verfügen. Dass die Wahl der Parteien auf die Rechtsanwaltskammer K. fiel, hängt nur mit deren Ortsnähe und allgemeinen Zuständigkeit für Rechtsanwälte aus dem Raum H. zusammen, nicht aber mit dem Wunsch, gewichtige Vorentscheidungen in Bezug auf die Besetzung des Spruchkörpers treffen zu wollen.

Zwar kann die Schiedsvereinbarung auch dann undurchführbar sein, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht bestimmt werden kann (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 7 Rdnr. 9 m.w.N.), doch haben sich die Parteien entgegen der Auffassung des Landgerichts auf ein aus der Formulierung ableitbares, genau bestimmbares Schiedsgericht geeinigt. Schiedsklauseln sind generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des bürgerlichen Gesetzbuches, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt waren. Dabei gelangen auch die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung (Kammergericht, Beschl. v. 15.10.1999, 28 Sch 17/99, zitiert nach juris; OLG F. Beschl. v. 04.09.2003, 3 Sch 1/03, NJOZ 2003, 3559; Kröll, NJW 2005, 194; NJW 2007, 744/746; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl. 2002, Kap. 5 Rdnr. 337). Die Parteien haben hier den Umstand, dass die Rechtsanwaltskammer K. über keine Schiedsstelle verfügt, nicht bedacht. Unter Zugrundelegen des übereinstimmenden Parteiwillens ist davon auszugehen, dass dann wenn die Parteien diesen Umstand bedacht hätten, sie eine Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer F. als der nächstgelegenen Kammer vereinbart hätten. Die Parteien sind beide Anwälte in H. . Damit erscheint es naheliegend, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in H. von beiden Seiten nicht angestrebt wurde; dies insbesondere deswegen, um die Öffentlichkeit an der Auseinandersetzung der Parteien nicht teilhaben zu lassen. Darüber hinaus besteht für beide Seiten die Gefahr, durch einen öffentlich ausgetragenen Streit wirtschaftliche Nachteile ebenso wie einen möglichen Ansehensverlust zu erleiden. Auch dass im Vorfeld der Vereinbarung unterlassen wurde, nachzuprüfen, ob die Rechtsanwaltskammer K. über ein Schiedsgericht verfügt, zeigt, dass es beiden Seiten wesentlich darauf ankam, etwaige Streitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und ihre Augenmerk weniger auf die Frage gerichtet war, bei welcher Rechtsanwaltskammer das Schiedsgericht anzurufen sei. Bedenkt man darüber hinaus, dass mögliche Streitigkeiten der Parteien im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung in größerem Umfang gebührenrechtliche Fragen betreffen und den Rechtsanwaltskammern insoweit entsprechende Sachkunde zukommt, so spricht auch dies dafür, dass die Parteien dererlei Fragen bei einem Schiedsgericht einer Rechtsanwaltskammer geklärt haben wollen. Die Zuständigkeit der nächstgelegenen Rechtsanwaltskammer ergibt sich insbesondere aus dem Wunsch der Kläger, dass etwaige Streitigkeiten der Parteien ortsnah erledigt werden sollten. Damit kommt allein die Rechtsanwaltskammer F. als Ort des Schiedsverfahrens in Betracht, da diese dem Sitz der Parteien am nächsten gelegene Kammer über ein Schiedsgericht verfügt. Auch der Versuch der Parteien, sich nachträglich auf das Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer F. zu einigen, spricht jedenfalls indiziell für die gefundene Auslegung (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 133 Rdnr. 17 m.w.N.), denn hieran zeigt sich, dass die Parteien ein Interesse an der Entscheidung durch ein ortsnahes Gremium hatten und den Streit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen wissen wollten. Schließlich bleibt nach der gefundenen Auslegung auch nicht offen, ob das nächstgelegene Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer F. zuständig ist, oder ob die Schiedsvereinbarung in Wegfall gerät, da nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien eine unwirksame Vereinbarung schließen wollten, was im Übrigen auch die in XIII (3) geregelte salvatorische Klausel zeigt.

3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt die Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 ZPO vorliegend nicht gegen Treu und Glauben. In Ausnahmefällen kann zwar der Schiedseinrede die Gegeneinrede der Arglist entgegengesetzt werden, wenn dem Kläger nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der Schiedsvereinbarung festgehalten zu werden; so kann sich der Beklagte im Prozess vor dem staatlichen Gericht nicht auf eine Schiedsvereinbarung berufen, wenn er in dem zunächst eingeleiteten Schiedsverfahren die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestritten und deshalb das Schiedsgericht keine Entscheidung in der Sache erlassen hat (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 1032 Rn. 20 m.w.N.). Zwar ist der Beklagte, ebenso wie die Kläger, zunächst davon ausgegangen, dass die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung unwirksam ist, weswegen die Parteien vorgerichtlich versucht hatten, eine Änderungsvereinbarung in Bezug auf die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer F. zu schließen, was letztendlich gescheitert ist, doch kann diesem Verhalten eine Treuwidrigkeit des Beklagten nicht entnommen werden. Denn der Beklagte hat sich im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an mit der Argumentation auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen, dass diese der Auslegung fähig sei. Der vorgerichtlich gescheiterte Versuch, die mögliche Auslegung der Schiedsvereinbarung schriftlich zu dokumentieren, begründet kein widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten des Beklagten. Denn insoweit liegt es ebenso nahe, dass der Beklagte nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr von der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung ausgegangen ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der Säumniskosten, die der Beklagte zu tragen hat, beruht auf § 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage der individuellen Auslegung der hier in Rede stehenden Schiedsklausel bedarf weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, noch ist sie von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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