Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 1 U 42/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
BGB § 469 Satz 2
BGB § 470 Satz 2
BGB § 469
BGB § 97 Abs. 1 Satz 1
BGB § 459
BGB § 462
BGB § 467
BGB § 346 Satz 1
BGB § 470
Zur Frage, ob sich die Wandlungsbefugnis des Neuwagenkäufers bei einer mangelhaften Navigationsanlage nur auf diese oder auf das gesamte Fahrzeug erstreckt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

wegen Wandlung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner

Richter am Oberlandesgericht Kämmerling

Richter am Landgericht Lindner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23.01.2001 - 7 O 160/00 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen geändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.08.2000 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten DM 1.980,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank - höchstens jedoch 8 % - seit 19.05.2000 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der in den PKW Toyota Yaris mit der Fahrgestellnummer J....... eingebauten Navigationsanlage.

Im übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

Hiervon sind die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 15.08.2000 entstandenen Kosten ausgenommen, die in vollem Umfang die Beklagte zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer beider Parteien liegt unter DM 60.000,00.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist nur zur Wandlung des mangelhaften Navigationsgerätes verpflichtet.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß dem Kläger nach - unstreitig - vier fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ein weiterer Versuch nicht mehr zumutbar war, so daß das zunächst ausgeschlossene Wandelungsrecht des Klägers nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wieder aufgelebt ist. Das sieht im Grunde auch die Beklagte nicht anders, die zwar einerseits meint, dem Kläger sei ein weiterer Versuch noch zumutbar gewesen, aber andererseits in ihrer Berufungsbegründung einräumt, das Wandelungsbegehren des Klägers sei - hinsichtlich der Navigationsanlage - "wohl begründet".

2. Der Kläger kann aber nicht die Wandelung des gesamten Kaufvertrages beanspruchen. Während nach § 469 Satz 2 BGB bei mehreren als zusammengehörig verkauften Sachen eine Gesamtwandelung unter der Voraussetzung stattfindet, dass die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil von der mangelfreien getrennt werden kann, schließt der vom Landgericht nicht herangezogene § 470 Satz 2 BGB bei einer mangelhaften Nebensache die Wandelung auch der Hauptsache aus. Diese Vorschrift ist gegenüber § 469 BGB vorrangig (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 470 Rdn.1; Erman/Grunewald, BGB, 10.Aufl., § 470 Rdn.2). Der vom Kläger erworbene PKW und die Navigationsanlage stehen im Verhältnis von Haupt- und Nebensache.

Für das Verhältnis zweier Gegenstände als Haupt- und Nebensache wird teilweise darauf abgestellt, ob die eine Sache (Nebensache) nicht ohne die andere (Hauptsache) gekauft worden wäre (z.B. Palandt/Putzo, a.a.O., § 470 Rdn. 2 m.w.N.). Das führt hier zur Einordnung der Navigationsanlage als Nebensache, denn es liegt fern, dass jemand ein Fahrzeug erwirbt, nur um eine Navigationsanlage einsetzen zu können.

Stellt man darauf ab, dass eine Hauptsache ihren Wert und ihre Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch auch dann behält, wenn die mitverkaufte Nebensache von ihr getrennt wird, während eine Nebensache für sich alleine ohne die mitverkaufte Hauptsache in ihrem Wert beeinträchtigt oder für den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht tauglich ist (OLG Köln OLGR 1999, 276; OLG Düsseldorf NZV 1996, 196; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdn. 693), so ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers auch ohne die Navigationsanlage weder in seinem Wert noch in seiner Gebrauchstauglichkeit gemindert ist. Sein Zweck als Fortbewegungsmittel kann es auch ohne Navigationsanlage erfüllen. Diese entgegen erfüllt ihren Zweck erst in Verbindung mit dem Fahrzeug, in das sie eingebaut ist.

Verbreitet ist schließlich die Auffassung, dass mitverkauftes Zubehör im Rechtssinne in der Regel eine Nebensache darstellt (Palandt/Putzo a.a.O.; Jauernig/Vollkommer, BGB, 9. Auflage, § 470 Rdn. 1; MK/Westermann, BGB, 3. Auflage, § 470 Rdn. 2; Erman/Grunewald, a.a.O., § 470 Rdn. 1). Eine Navigationsanlage ist aber nicht nur im Sprachgebrauch des Automobilhandels, sondern auch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB im Rechtssinne Zubehör, weil sie infolge der Trennungsmöglichkeit nicht wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) des Fahrzeuges wird, in das sie eingebaut ist.

Schließlich könnte bei mehreren, in einem einheitlichen Vertrag verkauften Sachen auch das Verhältnis der Preise der Einzelsachen einen Anhaltspunkt für die Einstufung als Haupt- oder Nebensache liefern. Hier stand einem Fahrzeuggrundpreis von DM 21.689,00 ein Preis von DM 1.980,00 für die Navigationsanlage gegenüber.

Da hier somit alle denkbaren Einordnungskriterien zum gleichen Ergebnis führen, ist die vom Kläger erworbene Navigationsanlage - nicht anders als eine PKW-Alarmanlage (OLG Düsseldorf a.a.O.) oder ein Autoradio und auch eine Autotelefonanlage (OLG Köln a.a.O.) - als Nebensache im Verhältnis zum Fahrzeug einzustufen.

Nicht entscheidend ist für diese Einordnung, dass der Kläger nach seiner Darstellung das Fahrzeug für berufliche Zwecke erworben hat und deshalb - er ist im Außendienst tätig - auf eine Navigationsanlage besonderen Wert legte. Der Kläger behauptet nicht, dass er diesen Zusammenhang bei den Vertragsverhandlungen offengelegt hat, so dass eine - auch nur konkludente - Vereinbarung, wonach bei Mängeln der Navigationsanlage abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Gesamtwandlung möglich sei, nicht in Betracht kommt.

3. Der Kläger kann daher aufgrund der §§ 459, 462, 467, 346 Satz 1 BGB nur den für die Anlage vereinbarten Kaufpreis von DM 1.980,00, Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage, beanspruchen. Gegen die Zinsentscheidung des Landgerichts hat die Beklagte mit ihrer Berufung nichts erinnert.

4. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer gründet sich auf § 546 Abs. 2, Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1, Satz 2 ZPO) lagen nicht vor. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab. Weder das nicht umstrittene Verhältnis der §§ 469 und 470 BGB noch die Einordnung einer Navigationsanlage als Nebensache sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.



Ende der Entscheidung

Zurück