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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 67/02
Rechtsgebiete: BGB, BBodSchG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BBodSchG § 2 Abs. 5
BBodSchG § 2 Abs. 3
BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 8
BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 9
BBodSchG § 4 Abs. 6
1. Mangels konkreter anderer vertraglicher Regelung ist auch in Verträgen, die im Jahre 1998 geschlossen wurden, der Begriff "Altlast" so zu verstehen, wie er seit 01.03.1999 in § 2 Abs. 5 BBodSchG definiert wird.

2. Eine mit einer zu hohen PAK-Konzentration (polycyclische Kohlenwasserstoffe) behaftete Teer- bzw. Asphaltdecke stellt weder eine schädliche Bodenveränderung (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) noch eine Altlast (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) dar, wenn ausgeschlossen ist, dass Regenwasserdurchsickerungen und damit verbundene vertikale Schadstoffverlagerungen in den darunter liegenden Boden bzw. in Grundwasserleiter möglich sind.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

1 U 67/02

Verkündet am: 03.03.2003

In Sachen

wegen Grundstücksübertragung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. Februar 2003 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.03.2002 - 2 O 65/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, von dem Grundstück in S., eingetragen im Grundbuch von S., entsprechend dem Plan, der dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.03.2002 angeheftet ist - eine Fläche von ca. 1000 m² in Planfeld D (Mischgebiet), beginnend von der südwestlichen Grundstückskante (Unland), ehemals Gleiskörper, in südwestlicher Richtung (B 50) einmessen zu lassen und diesen neu eingemessenen Grundstücksanteil an den Kläger zu übertragen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.129,64 €.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages Rückübertragung eines Grundstücksanteils von ca. 1.000,00 m² in S., das zuvor im Rahmen dieses Vertrages vom Kläger, dem ursprünglichen Eigentümer, an die Beklagte übereignet worden war. Die Beklagte wendet sich dagegen, diesen Grundstücksanteil übertragen zu müssen, ohne dass der Kläger im Gegenzug die Kosten trägt, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Entsorgung einer Teerdecke auf dem Grundstück entstanden sind.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 08.03.2002 wird Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Fläche von 1000 m² im Planfeld D (Mischgebiet), beginnend von der südwestlichen Grundstückskante (Unland), ehemals Gleiskörper, in südwestlichen Richtung (B 50) einmessen zulassen und zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die im Klageantrag bezeichneten Fläche zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 46.987,31.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens und nach Vernehmung des Zeugen St. zur Einmessung von 1.000 m² an dem Grundstück und Übertragung des neu zu bildenden Grundstücksteils Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.129,64 € verurteilt. Es war der Auffassung, dass der Kläger zwar die Vermessungs- und Löschungskosten in Höhe von insgesamt 1.129,64 € zu zahlen habe, nicht jedoch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Entfernung einer Teerdecke (nebst Gutachterkosten), die auf dem Grundstück vorhanden war, entstanden seien. Gewährleistungsrechte seien ausgeschlossen; es handele sich auch nicht um Altlasten im Sinne des § 8 Abs. 3 des notariellen Vertrages, zu deren Beseitigung sich der Kläger verpflichtet habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages - weiterhin der Auffassung, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung der Teerdecke entstanden sind, vom Kläger zu tragen sind, da es sich hierbei um Altlasten handle. Die Parteien hätten vertraglich vereinbart, dass der Kläger die Kosten für die Entsorgung sämtlicher Stoffe, die aufgrund umweltrechtlicher Vorschriften zu beseitigen gewesen seien, zu tragen habe und dass der Beklagten keine weiteren Kosten für das Herstellen eines bebauungsfähigen Zustandes des Grundstückes entstehen sollten.

Die Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 08.03.2002, Az. 2 O 65/01, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger von dem Grundstück in S., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S., entsprechend dem Plan, der dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.03.2002 beigefügt ist - eine Fläche von ca. 1000 m² in Planfeld D (Mischgebiet), beginnend von der südwestlichen Grundstückskante (Unland), ehemals Gleiskörper, in südwestlicher Richtung (B 50) einmessen zu lassen und zu übertragen Zug um Zug gegen Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 22.032,36 €. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht entkräftet werden, hat das Landgericht der Klage im zugesprochenen Umfang stattgegeben.

A.

Der Kläger hat die der Beklagten durch die Entsorgung der Teerdecke entstandenen Kosten nicht zu tragen. Eine Kostentragungspflicht ergibt sich weder aus den vertraglichen Vereinbarungen noch aus (umwelt-)gesetzlichen Vorschriften.

1. In nicht zu beanstandender Weise ging das Landgericht davon aus, dass es sich bei der Teerdecke nicht um eine Altlast im Sinne des § 8 Abs. 3 des Vertrages vom 29.7.1998 handelte.

a) Der Begriff der Altlast wurde im Vertrag nicht ausdrücklich definiert.

Grundsätzlich bedarf es einer Auslegung dann nicht, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend einem bestimmten Begriff eine Bedeutung beigemessen und diese Bedeutung ihrem vertraglichen Regelwerk zugrunde gelegt haben. Die Beklagte beruft sich zwar darauf, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass unter "Altlast" jeder entsorgungspflichtige Stoff, auch Abfall, aus dem streitgegenständlichen Grundstück zu verstehen gewesen sei und dass der Kläger die Beklagte von sämtlichen Kosten freizustellen habe, die für die Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks entstehen würden. Diese Vereinbarung wird seitens des Klägers bestritten. Eine solche Auslegung ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut des Vertrages noch aus den sonstigen Umständen des Vertrages.

So ist der Begriff der Altlast insbesondere nicht im dritten Absatz des § 8 Abs. 3 des notariellen Vertrages vom 28.7.1998 geregelt. Vielmehr legt der dritte Absatz fest, in welchem Umfang Sanierungskosten zu tragen sind, wenn feststeht, dass Altlasten vorliegen. Deswegen können aus dieser vertraglichen Vereinbarung gerade keine Rückschlüsse in umgekehrter Richtung (also in welchem Umfang Altlasten zu tragen sind) gezogen werden, da Altlasten vorausgesetzt werden.

Dass die Parteien auch nicht konkludent vom Altlastbegriff im Sinne der Beklagten ausgingen, ergibt sich im übrigen aus den sonstigen vertraglichen Regelungen. Denn es hätte keiner ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung über die Kostentragungspflicht bei der Dachentsorgung bzw. beim Öltank bedurft, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien jeder Baustoff oder Bauschutt, der umweltrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn es sich lediglich um entsorgungspflichtigen Abfall handelte, unter den Begriff "Altlast" zu fassen gewesen wäre.

Die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger auch die Kosten für den entsorgungspflichtigen Abfall oder gar sämtliche Kosten für die Herstellung eines bebauungsfähigen Zustandes des Grundstückes zu tragen habe, kann den vertraglichen Regelungen nicht entnommen werden. Dies gilt vor allem deswegen, weil sich die Parteien einig sind, dass der Kläger die Kosten für die Entsorgung von "unbelastetem" Bauschutt, der ebenfalls entfernt werden musste, bevor das Grundstück bebaubar wurde, nicht tragen musste.

b) Es ist der im BBodSchG (§ 2 Abs. 5) verwendete Altlastbegriff zugrunde zu legen.

Mangels ausdrücklicher Regelung und Definition durch die Vertragsparteien, was unter dem Begriff der Altlast zu verstehen ist, war daher vom Gericht auf Grund der für das Vertragsrecht geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) die Bedeutung und der Inhalt des von den Parteien verwendeten Begriffs der Altlast festzustellen.

Hierzu ist grundsätzlich zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, wobei maßgeblich im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch ist (Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 133 Rdnr. 14 m. w. N.); ebenso ist der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, falls dieser anhand der Gesamtumstände feststellbar ist. Vorliegend kann - wie bereits festgestellt - allein anhand der (ausdrücklichen oder konkludenten) vertraglichen Regelungen nicht abgegrenzt werden, welche Stoffe zu den Altlasten zählen sollten.

Somit war auf die allgemein übliche Bedeutung des Begriffes Altlast zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückzugreifen, unabhängig davon, ob den Parteien die Bedeutung in vollem Umfang und in jeder juristischen Feinheit bekannt war, da die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist. Zu diesem Zweck war daher seitens des Gerichts festzustellen, mit welchem Sinngehalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Wort "Altlast" im Jahre 1998 verwendet wurde.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass das Bundesbodenschutzgesetz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht galt, da dieses erst ab 1.3.1999 in Kraft trat. Allerdings wurde auch im Jahre 1998 der Begriff der "Altlast" überwiegend mit einer festen Bedeutung verwendet.

Die Bundesregierung (BT-Drucks. 10/2977, S. 27 f) versteht unter Altlasten "kontaminierte Standorte", d.h. verlassene und stillgelegte Ablagerungsplätze mit kommunalen und gewerblichen Abfällen (sog. Altablagerungen), wilde Ablagerungen, Aufhaldungen und Verfüllungen mit umweltgefährdenden Produktionsrückständen, ehemalige Industriestandorte sowie Bodenkontaminationen durch Korrosion von Leitungssystemen, defekte Abwasserkanäle, abgelagerte Kampfstoffe, unsachgemäße Lagerung von wassergefährdenden Stoffen usw.

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten für Altlasten II, 1995, BT-Drucks. 13/380, S. 18 ff) definiert Altlasten als Altablagerungen und Altstandorte, sofern von ihnen Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen oder zu erwarten sind.

Das Bundesbodenschutzgesetz (in der Fassung vom 17. März 1998), das seit dem 1.3.1999 bundeseinheitlich gilt, hat sich - ebenso wie die meisten Abfall- bzw. Bodenschutzgesetze der Länder, die den Begriff "Altlast" definieren - im Wesentlichen der Definition des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen angeschlossen. Nach § 2 Abs. 5 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes Altablagerungen sowie Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Altablagerungen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes "stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind". Altstandorte schließlich sind "Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf".

Es ist somit davon auszugehen, dass auch im Jahre 1998, als das Bundesbodenschutzgesetz abgefasst und beschlossen wurde (Fassung vom 17.3.1998, gültig ab 1.3.1999) und als die Parteien den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen haben, der Altlastbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch so verwendet wurde, wie er im Bundesbodenschutzgesetz zum Ausdruck gebrachte wurde.

Mit diesem Inhalt ist daher im Zweifel der Begriff Altlast von den Parteien verwendet worden, auch wenn sie sich beim Vertragsschluss hierüber keine konkrete Vorstellung gebildet hatten.

c) Nach der Definition des Bundesbodenschutzgesetzes handelt es sich bei der streitgegenständlichen Teerdecke nicht um eine Altlast.

Die Teerdecke war, solange sie sich im ursprünglichen Zustand befand, keine Altlast, da es an der Schädlichkeit der Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG fehlt. Daher kommt es auf die streitige Frage, ob die Beklagte den Nachweis erbracht hat, dass die Teerdecke nach dem Ausbau tatsächlich einen zu hohen PAK-Wert (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) aufwies, nicht an.

Frühestens mit ihrem Ausbau konnte die Teerdecke - nunmehr Bauschutt geworden - zum entsorgungspflichtigen Abfall werden, für dessen Entsorgung und Beseitigung die Beklagte nach § 11 KrW-/AbfG selbst Sorge zu tragen hatte.

Bei der Frage, ob es sich bei einem Stoff um eine Altlast nach BBodSchG handelt, ist lediglich entscheidend, ob gemäß § 2 Abs. 5 letzter Halbsatz BBodSchG durch die Teerdecke schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Eine schädliche Bodenbeeinträchtigung nach § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt erst vor, wenn die Bodenbeschaffenheit physikalisch, chemisch oder biologisch verändert wird (Sanden/Schoeneck, Bundesbodenschutzgesetz 1998, § 2 Rdnr. 36). Zwar kann die Versiegelung von Böden - z.B. wie vorliegend durch eine Asphaltdecke - theoretisch eine Bodenveränderung darstellen; Versiegelungen unterliegen jedoch den Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BBodSchG (Sanden/Schoeneck, a.a.O. § 2 Rdnr. 41). Daher ist davon auszugehen, dass, wenn ein bauliches Objekt - wie vorliegend - baurechtlich genehmigt ist, von dem keine sonstige umweltrechtliche Belastung oder Gefahren ausgehen, keine Altlast im Sinne von §§ 2 Abs. 5, 3 BBodSchG ist (vgl. Sanden/Schoeneck, a.a.O. § 3 Rdnr. 11 ff). Unabhängig davon wird vorliegend nicht die Versiegelung des Bodens durch die Teerdecke beanstandet, sondern eine Belastung durch die Teerdecke, die nur in ausgebautem Zustand auftritt; der Nachweis, dass die Teerdecke auch in eingebautem Zustand das Erdreich durch schädliche Stoffe kontaminieren würde, gelang der Beklagten nicht.

Unter Zugrundelegung des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. (AS. I, 173 ff, 259 ff), das vom Landgericht in nicht zu beanstandender Weise verwertet, ausgelegt und dem Urteil zugrunde gelegt wurde, steht fest, dass von der Teerdecke in eingebautem Zustand keine Umweltgefahr ausging, insbesondere, dass der umweltgefährliche PAK-Gehalt von 100 mg/kg nicht überschritten wurde.

Da der Sachverständige ausschloss (AS I, 179), dass Regenwasserdurchsickerungen und damit verbundene vertikale Schadstoffverlagerungen in den darunter liegenden Boden bzw. Grundwasserleiter möglich sind, ist davon auszugehen, dass von der streitgegenständlichen Teerdecke weder für Menschen noch für das Grundwasser oder für den Boden selbst - somit weder für den Einzelnen noch für die Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG - eine Gefahr ausging, solange sie eingebaut war (so auch LG Karlsruhe, DÖV 2002, S. 349, 350).

Da es für die Frage, ob es sich um eine Altlast handelt, lediglich auf die Umweltauswirkungen in eingebautem Zustand ankommt, führt auch der von Beklagtenseite aufgeführte Umstand, dass bei Vertragsabschluss klar war, dass die Teerdecke von der Beklagten entfernt werden würde (um die von ihr gewünschte Bebauung zu ermöglichen), nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts. Andernfalls hätte es einer gesonderten Regelung der Kostentragungspflicht für die Dachentsorgung und den Öltank nicht bedurft.

2. Überdies hat, unabhängig davon, ob der Ausschluss nach § 3 Abs. 1 BBodSchG Anwendung findet, die Beklagte keinen Anspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BBodSchG, da der Eigentumswechsel an dem Grundstück vor dem 1.3.1999 stattfand. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 BBodSchG gegeben sind; insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass beide Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrages nicht von einem zu hohen PAK-Gehalt der Asphaltdecke ausgingen.

3. Auch der von der Beklagten angeführte "Altlastverdacht" führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Soweit die Beklagte meint, dass bereits ein Altlastverdacht ein Fehler im Sinne der §§ 459 ff BGB a.F. sei (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 455 ff), kann dies dahinstehen, denn im vorliegenden Sachverhalt wurde die Gewährleistung für Fehler ausgeschlossen.

Eine Haftung übernahm der Kläger in § 8 Abs. 3 des notariellen Vertrages nur für Altlasten selbst, nicht bereits für den Verdacht derselben. Insofern ist auch zum Sprachgebrauch auf §§ 2 Abs. 5 und Abs. 6 BBodSchG zu verweisen, wo einerseits "Altlast" (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) und andererseits "altlastverdächtigen Flächen" (§ 2 Abs. 6 BBodSchG) definiert werden. Hätten die Parteien mit § 8 Abs. 3 des Vertrages auch die Entsorgung altlastverdächtiger Flächen regeln wollen, hätte es wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts einer ausdrücklichen Regelung bedurft (vgl. zur Auslegung Sanden/Schoeneck, a.a.O. § 2 Rdnr. 88 ff).

4. Auch soweit sich die Beklagte auf § 8 Abs. 2 des Vertrages beruft, ist diese Regelung nicht einschlägig, da dort lediglich zugesichert wird, dass dem Kläger keine Mängel, wozu auch Altlasten und ggf. der Verdacht auf Altlasten gehören, bekannt sind. Von Beklagtenseite wird nicht einmal behauptet, dass dem Kläger eine eventuelle Schadstoffbelastung der Teerdecke bekannt gewesen sei. Vielmehr gingen beide Vertragsparteien nicht davon aus, dass in der Teerdecke eine zu hohe PAK-Konzentration enthalten gewesen ist.

Die Beklagte hat somit eine - in der Tenorierung aus Gründen der Vollstreckbarkeit auch der Lage nach näher bezeichnete - Grundstücksfläche von ca. 1.000 m², die sich weiter aus dem dem landgerichtlichen Urteil beigefügten Lageplan ergibt, gegen Zahlung eines Betrages durch den Kläger von 1.129,64 € einmessen zu lassen und an den Kläger zu übereignen.

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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