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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 1 W 13/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 804
ZPO § 844
BGB § 826
1. Nach der Pfändung eines Patents obliegt es weiterhin dem Patentinhaber, durch Zahlung der Jahresgebühren das Erlöschen des Patent zu verhindern. Erlischt das Patent wegen Nichtzahlung einer Gebühr, hat der Patentinhaber deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Pfandgläubiger.

2. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt. Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein, etwa dann, wenn eine Partei das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt, wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen (im Anschluss an BGH NJW 2003, 1934, 1935 mwN.).


Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 13/04

18. März 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2003 - 10 O 570/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht deshalb zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet, § 114 ZPO. Mit zutreffenden Erwägungen, die der Senat teilt, und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

a) Aus der Pfändung des Patents und aus dem aufgrund des Pfändungspfandrechts möglicherweise entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis ist kein Schadensersatzanspruch entstanden. Der Antragsteller blieb nach der Pfändung weiterhin Inhaber des Patents (BGHZ 125, 334, 342). Es oblag deshalb ihm, durch Zahlung der Jahresgebühren das Erlöschen des Patents zu verhindern. Der Mitwirkung der Antragsgegnerin bedurfte er hierzu nicht. Die Antragsgegnerin war gegenüber dem Antragsgegner deshalb nicht verpflichtet, für die Zahlung der Jahresgebühren zu sorgen.

b) Mit der Übertragung des Patents auf die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 20. Mai 2002 kam das Pfändungspfandrecht und damit auch das aus der Pfändung resultierende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien zum Erlöschen. Die weitere Verwendung des Patents stand allein zur Disposition der Antragsgegnerin. Pflichten gegenüber dem Antragsteller oblagen ihr insoweit schon deshalb nicht, weil der Antragsteller jede Berechtigung am Patent verloren hatte. Weitergehende Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Antragsteller hätten allenfalls dann bestehen können, wenn ein nach der Übertragung des Patents eingetretener Wertverlust Auswirkungen auf die Höhe der von der Antragsgegnerin beigetriebenen Forderungen hätte. Dies ist indes nicht der Fall.

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. Mai 2002 erfolgte die dort angeordnete Übertragung des Patents "unter Anrechnung" auf die mit dem Pfändungsbeschluss geltend gemachte Forderung. Zwar ist in dem Beschluss nicht ausdrücklich bestimmt, mit welchem Wert die Übertragung anzurechnen ist. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass für die Bestimmung dieses Werts allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich sind.

Die vom Vollstreckungsgericht angeordnete Verwertung durch Vollrechtsübertragung bedurfte keiner weiteren Verwertungshandlungen, wie dies beispielsweise bei der Einziehung einer Forderung oder der Versteigerung einer Sache erforderlich wäre. Die Tilgung der zu vollstreckenden Forderung sollte vielmehr gerade dadurch erfolgen, dass die Antragstellerin an Stelle einer Geldzahlung die Rechtsstellung als Patentinhaberin erhielt. Selbst wenn dies nicht zum vollständigen Erlöschen der vollstreckten Forderung geführt haben sollte, hätte die vom Vollstreckungsgericht angeordnete Anrechnung jedenfalls in der Weise zu erfolgen, dass der Wert des Patents zum Zeitpunkt der Übertragung - also am 20. Mai 2002 - von der zu vollstreckenden Forderung abgesetzt wird. Eine spätere Wertminderung, wie sie möglicherweise durch die Löschung des Patents mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingetreten ist, hatte auf die Rechtsstellung des Antragstellers mithin keinen Einfluss. Folglich war die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet, den Wert des Patents nach der Übertragung zu erhalten.

c) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB.

Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt. Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein, etwa dann, wenn eine Partei das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt, wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen (BGH NJW 2003, 1934, 1935 mwN.). Derartige Umstände ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Dass die Antragsgegnerin Dritte über die Pfändung des Patents informiert und dabei die Einschätzung geäußert hat, das Unternehmen des Antragstellers sei wirtschaftlich am Ende, reicht zur Bejahung von Sittenwidrigkeit nicht aus.

Dass die Antragsgegnerin weiterhin die Zwangsvollstreckung betreibt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Erlöschen der titulierten Forderungen in Höhe des Patentwerts ist gegebenenfalls im Wege des § 767 ZPO geltend zu machen.

2. Gerichtskosten für die erfolglose sofortige Beschwerde setzt die Kostenbeamtin an. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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