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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 1 W 14/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 767 |
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH NJW 1962, 806).
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 14/07
30. Januar 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung u. a.
hier: Streitwertbeschwerde
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt X., wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 5. Januar 2007 - 2 O 209/06 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 18.985,12 Euro festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben mit notariellem Vertrag von 2. Januar 2006 von den Beklagten eine Eigentumswohnung in R. erworben. Die Beklagten haben durch den genannten Kaufvertrag verschiedene Sanierungsleistungen übernommen. Über den Umfang und die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten besteht Streit. Derzeit ist noch ein Restkaufpreisbetrag in Höhe von insgesamt 18.985,12 Euro offen. Die Beklagten haben bezüglich des Restbetrages die Zwangsvollstreckung angekündigt, halten aber derzeit lediglich einen Betrag in Höhe von 11.763, 60 Euro für fällig.
Das Landgericht hat seine Streitwertfestsetzung zunächst nicht näher begründet. In den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem derzeit fälligen Betrag des Restkaufpreises in Höhe von Euro 11.763, 60 zu bemessen ist.
Das Landgericht hat hierbei außer Acht gelassen, dass sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung bemisst. (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, NJW 1962, 806).
Hiernach bemisst sich der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem noch offenen Betrag des Kaufpreises, in dessen Höhe die Vollstreckung droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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