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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 1 W 33/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 6
Grundsätzlich richtet sich der Streitwert für eine auf Auflassung und Eintragungsbewilligung gerichtete Klage nach dem vollen Streitwert des Wohnungseigentums Verlangen jedoch Kläger lediglich die Zustimmung der Beklagten zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO a.F. zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Wertes der streitigen Gegenforderung zu schätzen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 33/05

27. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Zustimmung

hier: Streitwertbeschwerde

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2005 - 2 O 415/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert nicht auf € 1.546,24 sondern auf € 1.546,42 festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag von der Beklagten eine Eigentumswohnung erworben. Die Auflassung wurde zunächst nur von den Klägern als Käufer erklärt. Diese handelten dabei sowohl im eigenen Namen als auch gleichzeitig für die Beklagte in Vertretung ohne Vertretungsvollmacht vorbehaltlich des Eingangs der erforderlichen Genehmigungserklärung der Beklagten beim Grundbuchamt. Die Beklagte unterzeichnete eine getrennte Genehmigungserklärung und beließ diese beim Notar zu treuen Händen. Die Parteien wiesen den Notar an, die Genehmigungserklärung erst dann zum Vollzug vorzulegen, wenn die Beklagte dem schriftlich zustimme, wozu sie vertraglich nach Erhalt des Kaufpreises verpflichtet war. Mit ihrer Klage erstrebten die Kläger die Abgabe dieser Zustimmungserklärung.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung zu den geltend gemachten Mängeln mit Urteil vom 21. April 2005 der Klage auf Erteilung der Zustimmungserklärung stattgegeben, da aufgrund der von den Klägern erklärten Aufrechnung der Restkaufpreisanspruch i.H.v. € 1.546,42 erloschen sei. Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das Landgericht den Streitwert nach Beendigung des Verfahrens entsprechend der bereits mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 erfolgten vorläufigen Bemessung auf € 1.546,24 festgesetzt. Hiergegen wenden sich mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Streitwerts auf € 154.103,00 die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der Beschwerde, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Eine Beschwerde der Kläger wäre nicht zulässig, da ein höherer Streitwert erstrebt wird. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist jedoch gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch, abgesehen von einem ganz geringfügigen, durch eine "Zahlendreher" verursachten Betrag (richtig € 1.546,42 anstelle von € 1.546,24), nicht begründet.

Zwar richtet sich grundsätzlich der Streitwert für eine auf Auflassung und Eintragungsbewilligung gerichtete Klage nach dem vollen Streitwert des Wohnungseigentums (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1551 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler, a.a.O., 1552). Verlangen jedoch Kläger lediglich die Zustimmung der Beklagten zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung (NJW 2002, 684 = DNotZ 2002, 216), die der Senat ebenso wie das Landgericht teilt, der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO a.F. zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen. Die Kläger haben mit ihrer Klage weder die Übertragung des Besitzes an der Wohnung verlangt noch eine Erklärung der Beklagten angestrebt, die materiell-rechtlich oder grundbuchrechtlich Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung war. Das Rechtsschutzbegehren der Kläger richtete sich nicht auf die Erteilung einer Auflassung, sondern lediglich darauf, das dem Vollzug der Eigentumsumschreibung noch entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Dieses bestand nurmehr in der (gemäß Ziffer v Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages erforderlichen) noch fehlenden Zustimmung der beklagten Verkäuferin dazu, dass der Notar die ihm bereits zu treuen Händen vorliegende Auflassungsgenehmigungserklärung der Beklagten zum Vollzug der Eintragung an das Grundbuchamt weiterleite. Rechtsfehlerfrei hat danach das Landgericht bei seiner Streitwertbemessung auf die im Rechtsstreit wirtschaftlich allein noch maßgebliche Restkaufpreisforderung von € 1.546,42 abgehoben.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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