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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 1 W 60/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2
1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist nicht verpflichtet, den ausschließlich für die Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeführten Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO in jedem Falle nochmals auszufüllen und alle Belege, auch soweit keine Änderung erfolgt ist, erneut beizufügen. Die Erklärungspflicht bezieht sich nur darauf, ob eine Veränderung eingetreten ist, und wenn ja, welche.

2. Da das Gericht berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen, um eine genügende und sichere Grundlage für die erneute Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche Änderung nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern angenommen werden, wenn die angeforderten Erklärungen und Belege ausbleiben. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO zu verfahren, wenn die Partei auf diese mögliche Folge zuvor hingewiesen worden war.


Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 60/05

12. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: sofortige Beschwerde im PKH-Verfahren

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 25. April 2005 - 7 O 59/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beklagten ist durch Beschluss der Einzelrichterin vom 24.07.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Die Entscheidung erging auf Antrag der Beklagten auf der Grundlage ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.05.2003.

Im November 2004 überprüfte die Rechtspflegerin, ob eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten eingetreten sei, und forderte sie zur Vorlage einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Daraufhin meldete sich zunächst eine Nachbarin der Beklagten, teilte mit, dass diese sich in Südafrika befinde, und bat in deren Namen um eine Fristverlängerung.

Am 8. Februar 2005 wandte sich die Rechtspflegerin mit folgendem Schreiben an die Beklagte:

"Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich gestern erhalten. Leider ist sie unvollständig. Unter Punkt D haben Sie vergessen, Ihren Ehegatten als Angehörigen anzugeben. Da ich davon ausgehe, dass ihr Ehegatte über eigene Einnahmen verfügt, sind Belege über die Höhe der Einnahmen beizufügen (z. B. Gehaltsabrechnung). Des Weiteren benötige ich einen aktuellen Beleg über das Ihnen gezahlte Wohngeld. Der zuletzt eingereichte Beleg gilt nur bis 30.09.2003. Als letztes benötige ich noch einen Beleg über das gezahlte Erziehungsgeld. Da ich Ihrem Schreiben entnehme, dass Sie sich noch immer in Südafrika befinden, gewähre ich Ihnen eine Frist bis 15.03.2005. Bitte reichen Sie die fehlenden Belege bis dahin ein."

Mit Verfügung vom 21.03.2005 erinnerte die Rechtspflegerin die Beklagte an die Erledigung der Anfrage und wies darauf hin, dass im Falle der Nichterledigung das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung aufheben könne.

Mit Beschluss vom 25.04.2005 - auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - hat das Landgericht den Beschluss vom 24.07.2003, mit dem der Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt worden war, aufgehoben.

Gegen den am 26.04.2005 zugestellten Beschluss hat ihr Prozessbevollmächtigter sofortige Beschwerde eingelegt und darum gebeten, der Beklagten zu Überreichung der notwendigen Unterlagen eine Frist bis 20. August 2005 zu setzen. Das Landgericht hat daraufhin mit Verfügungen vom 13.05., 04.07., 01.08. und 10.08.2005 jeweils Fristen zur Vorlage der geforderten Unterlagen gewährt bzw. verlängert. Mit Beschluss vom 04.10. 2005 hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufheben, wenn die Partei der Aufforderung, eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abzugeben, nicht nachkommt. Diese Voraussetzung ist gegeben.

Zwar ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 310 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 120 Rdnr. 28 m.w.N.), die der Senat teilt, eine Partei nicht verpflichtet, den ausschließlich für die Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeführten Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO in jedem Falle nochmals auszufüllen und alle Belege, auch soweit keine Änderung erfolgt ist, erneut beizufügen. Die Erklärungspflicht bezieht sich nur darauf, ob eine Veränderung eingetreten ist und wenn ja, welche. Es ist zweckmäßig, die Partei aufzufordern, ihre frühere Erklärung über die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchzusehen und mitzuteilen, in welchen Positionen inzwischen eine Änderung eingetreten ist oder - nur - dann eine neue Erklärung vorzulegen, wenn sie ihre frühere nicht mehr besitzt (vgl. Zöller a.a.O.). Die Anfrage der Rechtspflegerin vom 19.11.2004, die die unbedingte Anforderung einer vollständigen erneuten Erklärung auf dem Vordruck nebst Nachweisen beinhaltete, wurde diesen Grundsätzen nicht gerecht und sollte daher in dieser Form zukünftig nicht mehr gestellt werden.

Die Entscheidung der Rechtspflegerin erweist sich indessen deshalb als zutreffend, weil die Beklagte in der von ihr im Überprüfungsverfahren vorgelegten neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Aufforderung nicht nachgekommen ist, bestimmte Angaben - hinsichtlich ihres Ehegatten und dessen Einnahmen, hinsichtlich des Wohngeldes und des Erziehungsgeldes - zu machen. Die Beklagte hat durch ihren Rechtsanwalt auch in Aussicht gestellt, die geforderten fehlenden Erklärungen abzugeben. Indessen ist trotz mehrfacher großzügiger Fristverlängerung eine Abgabe der erforderlichen Erklärungen und die Vorlage entsprechender Nachweise nicht erfolgt. Da das Gericht berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen, um eine genügende und sichere Grundlage für die erneute Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche Änderung (vgl. zu dieser zwingenden Voraussetzung Senat, Beschluss v. 29.01.2003 - 1 W 4/03 - (7 O 50/99 LG Heidelberg) -, m.w.N.) nicht nur nicht ausgeschlossen sondern angenommen werden, wenn die angeforderten Erklärungen und Belege ausbleiben. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO zu verfahren (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken a.a.O.; Zöller a.a.O.), wenn - wie vorliegend geschehen - die Partei auf diese mögliche Folge zuvor hingewiesen worden war.

Gerichtskosten für die erfolglose sofortige Beschwerde setzt die Kostenbeamtin an. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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