Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 135/05
Rechtsgebiete: StPO, GKG, ZSEG


Vorschriften:

StPO § 466
StPO § 464a
StPO § 465
StPO § 264
GKG § 5 Abs. 2
ZSEG § 17 a Abs. 1 Nr. 3
1. Die gesamtschuldnerische Haftung für Verfahrenskosten nach § 466 StPO besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, in welchem wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO eine Verurteilung erfolgt.

2. Sind durch die Untersuchung Auslagen wegen weiterer selbständiger Taten entstanden, an welchen ein Verurteilter nicht beteiligt war und gegen den insoweit auch keine Ermittlungen geführt wurden, so erstreckt sich die gesamt-schuldnerische Haftung nicht auf diesen.

3. Im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung können nur solche Auslagen nach Billigkeitsgründen ausgenommen werden können, für welche überhaupt eine zumindest gesamtschuldnerische Haftung besteht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 1. Strafsenat

1 Ws 135/05

Strafsache

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Beschwerde gegen Entscheidung über die Erinnerung gegen Kostenansatz

Beschluss vom 31. August 2005

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts U. vom 03. März 2005 dahingehend abgeändert, dass die Staatsanwaltschaft U. bei der Neufestsetzung der von der Verurteilten an die Staatskasse zu zahlenden Kosten nur die Kosten für die in den Monaten April 2000 und Mai 2000 erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen nebst den dazugehörigen Übersetzerkosten berücksichtigen darf und bei der Berechnung des von der Verurteilten zu ersetzenden Kostenanteils nach Kopfteilen auch der Mitangeklagte A. zu berücksichtigen ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Staatskasse als unbegründet verworfen.

3. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft U. erhob mit Anklageschrift vom 09.07.2001 gegen die Verurteilte V. und fünf weitere Personen - darunter der Heranwachsende A. - Anklage zum Landgericht - Jugendstrafkammer - U.. Die Anklage betrifft insgesamt 41 Taten der Betäubungsmittelkriminalität aus dem Zeitraum 12.02.2000 bis 03.08.2000. Die Verurteilte wurde angeklagt, in drei rechtlich selbständigen Handlungen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet und in einem Fall tateinheitlich hierzu als Mittäterin unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben. Diese der Verurteilten vorgeworfenen Taten sollten am 11.05., 13.05. und 17.05.2000 begangen worden sein.

Im Ermittlungsverfahren wurde vom 28.02.2000 bis 08.03.2000 das Mobiltelefon des gesondert verfolgten B. überwacht und ab 06.04.2000 die Mobiltelefone des Mitangeklagten C.. und der Verurteilten, wobei die Anordnung der Überwachung des Mobiltelefons der Verurteilten gegenüber dem Mitangeklagten D., dem Ehemann der Verurteilten, erfolgte. Die Überwachungsmaßnahmen wurden insgesamt am 07.09.2000 beendet.

Mit Beschluss des Landgerichts U. vom 05.09.2001 wurde das Hauptverfahren gegen alle Angeklagte eröffnet und die Anklage - gegen die Verurteilte und zwei Mitangeklagte unverändert, gegen die Mitangeklagten C. und A. unter Abänderung der rechtlichen Würdigung u.a. auch in den Fällen, an denen auch der Verurteilten eine Beteiligung vorgeworfen wurde - zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht - Jugendkammer - U. begann am 16.11.2001 gegen alle sechs Angeklagte. Im Fortsetzungstermin vom 19.11.2001 wurde das Verfahren gegen die Verurteilte abgetrennt. Im Fortsetzungstermin vom 22.11.2001 wurde das Verfahren hinsichtlich der angeklagten Tat vom 11.05.2000 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Verurteilte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil, in dem ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist seit 22.11.2001 rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten dieser Verurteilung wird auf die Feststellungen in diesem Urteil verwiesen.

Mit Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - U. vom 23.11.2001 wurden auch die Mitangeklagten verurteilt, auch der Heranwachsende A..

Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten alle in diesem Urteil genannten Angeklagten seit 1999 einem "Zirkel" an, aus dem heraus es zu den genannten Straftaten kam. Der Angeklagte A, wurde auch wegen der Taten verurteilt, an deren Beteiligung die Verurteilte V. verurteilt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in diesem Urteil verwiesen.

Am 12.06.2003 verfügte der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft U.., den Kostenansatz gegenüber der Verurteilten V. auf insgesamt 9.944,57 € festzusetzen, wobei unter der Schlüssel/KV-Nr. 9012 als Ansatz für "Sonderband/Polizeikosten - anteilig" 9.759,01 € festgesetzt wurden. Am 09.07.2003 erging die entsprechende Kostenrechnung.

Gegen diesen Kostenansatz legte die Verurteilte V. mit Schriftsatz ihres Verteidigers Erinnerung ein, wobei sie den Ansatz der Staatsanwaltschaft für die Verfahrensgebühr in Höhe von 163,61 € nebst der auf sie entfallenden Auslagen für Zustellungen in Höhe von 13,48 € sowie für Kosten für die Fernmeldeüberwachung in Höhe von 8,74 €, mithin in Höhe von insgesamt 185,83 €, akzeptiert, jedoch den auf ihre Mithaftung gemäß §§ 466 S. 1 StPO, 8 Abs. 3 KostVfg gestützten Ansatz für die anteiligen Telefonüberwachungskosten nebst Übersetzerkosten in Höhe von 9.759,01 € mit der Begründung beanstandet, dass die Telefonüberwachung gegen die übrigen Haupttäter erfolgt und zum Zeitpunkt der Durchführung der Telefonüberwachung gegen die Verurteilte noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet gewesen sei.

Aufgrund dieser Erinnerung wurde der gegen die Verurteilte V. angesetzte Anteil von Polizeikosten um 571,27 € reduziert, da in den der Anteilsberechnung zugrunde gelegten Polizeikosten versehentlich Übersetzerkosten für Vernehmungen anderer Mitangeklagter mit einbezogen worden sind.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.03.2005 hob das Landgericht U. auf die Erinnerung der Verurteilten den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft U. vom 12.06.2003 in Verbindung mit der Berichtigung des Kostenansatzes vom 14.09.2004 auf und verwies die Sache zur Neufestsetzung der Kosten an die Staatsanwaltschaft zurück.

Hiergegen legte der Bezirksrevisor des Landgerichts U. Beschwerde ein, die er dahingehend beschränkte, dass der Ansatz für vor April 2000 entstandene Kosten der Telefonüberwachung nebst Übersetzerkosten nicht weiter verfolgt wird. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts entsprechend der Beschwerde des Bezirksrevisors abzuändern.

II.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG in der bis zum 01.07.2004 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 2 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, führt jedoch zur Umstellung des Tenors.

Zu den durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die ein rechtskräftig Verurteilter gemäß §§ 464 a Abs. 1 Satz 2, 465 StPO zu tragen hat, gehören grundsätzlich auch Telefonüberwachungskosten (§ 17 a Abs. 1 Nr. 3 ZSEG i.V.m. Nr. 9005 KVGKG) und Dolmetscherkosten, die für die Übertragung abgehörter, in ausländischer Sprache geführter Telefongespräche in die deutsche Sprache angefallen sind (OLG Koblenz RPfleger 2000, 565; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 2003, 206 f). Jedoch sind nur die Kosten für die in den Monaten April und Mai 2000 durchgeführte Telefonüberwachung nebst Übersetzerkosten als für die Vorbereitung der öffentlichen Klage gegen die Verurteilte notwendige Kosten angefallen. Nur insoweit besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Verurteilten gemäß § 466 StPO, über deren Ausmaß im Kostenansatzverfahren zu entscheiden ist (OLG Karlsruhe, JurBüro 1990, 643; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 210; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 466 StPO Rdnr. 11; Degener in SK StPO, § 466 StPO Rdnr. 3). Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 466 StPO besteht nur in dem Umfang, in dem die Verurteilte V. und ihre Mitangeklagten zusammen wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO verurteilt wurden, wobei es unbeachtlich ist, dass die Verurteilte und die Mitangeklagten in verschiedenen Urteilen des Landgerichts U. verurteilt wurden (Hilger, a.a.O. Rdnr. 4), ebenso, dass sie zu der Zeit, als die Kosten für die Telefonüberwachung und die Übersetzerkosten entstanden sind, noch nicht Verdächtige oder Beschuldigte im Verfahren war (OLG Koblenz NStZ-RR 2002, 160). Entscheidend ist jedoch, dass mehrere Verurteilte für Auslagen nur insoweit als Gesamtschuldner haften, soweit diese Auslagen dieselbe Tat im prozessualen Sinne, also den gesamten der Anklage insoweit zugrunde liegenden historischen Lebensvorgang betreffen (Hilger, a.a.O. Rdnr. 5). Die Gesamthaftung erstreckt sich nicht auf Auslagen, die durch die Untersuchung weiterer selbständiger Taten entstanden sind, an denen der Verurteilte nicht beteiligt war (Franke in Karlsruher Kommentar StPO, 5. Aufl., § 466 StPO Rdnr. 2 m.w.N.) Vorliegend unterliegen daher nur die Maßnahmen der gesamtschuldnerischen Haftung, die zur Aufklärung des auf die konkreten Beihilfetaten der Verurteilten V. vom 13.05.2000 und vom 19.05.2005 bezogenen Lebenssachverhalts dienten, also der Aufklärung der Anbahnung und der Abwicklung der entsprechenden Rauschgiftgeschäfte als Haupttat. Zwar sind tatbezogene Kosten auch insoweit zu erstatten, als sie durch Ermittlungen in eine sich nicht bestätigende Verdachtsrichtung, seien es tateinheitliche Gesetzesverletzungen oder Taten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, in denen es jedoch nicht zur Anklage gekommen ist oder in denen das Verfahren eingestellt worden ist, aufgewendet worden sind (Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 206 f.). Dies führt im gegenständlichen Fall aber nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Verurteilten über den Zeitraum April und Mai 2000 hinaus. Die der Verurteilten im Ermittlungsverfahren zwar vorgeworfenen, jedoch dann eingestellten Taten bezogen sich auf eine Kurierfahrt vom 04.05.2000 (Einstellung bei Anklageerhebung Bd VII AS 2591) und eine Kurierfahrt vom 11.05.2000 (Einstellung in der Hauptverhandlung - Protokoll v. 22.11.2001, Bd. X 3889), also ebenfalls auf den Zeitraum April und Mai 2000. Die Telefonüberwachungsmaßnahmen nach Mai 2000 dienten jedoch nicht mehr der Aufklärung der verfahrensgegenständlichen Taten der Verurteilten, sondern ausschließlich der Vorbereitung der Anklage gegen die Mitangeklagten, nämlich ausschließlich der Aufklärung der organisatorischen Strukturen zwischen den Mitangeklagten, deren Straftaten und der Ermittlung von deren Hintermännern und Abnehmern (LG Bonn StraFo 2004, 255). Nach den Ermittlungsakten und den bindenden Feststellungen des Landgerichts war die Verurteilte zu keinem Zeitpunkt im Verdacht, sich mit den übrigen Mitangeklagten im Sinne einer Rauschgifthändlerbande zusammengeschlossen zu haben. Die gegen sie gerichteten Ermittlungen waren von vorneherein auf ihre punktuelle Mitwirkung an zwei bzw. vier Taten ihres Ehemannes begrenzt. Die Tatsache, dass ihr Ehemann, der Mitangeklagte D., zur Vorbereitung und Abwicklung seiner Straftaten ein auf ihren Namen angemeldetes Handy benutzte, lässt keine andere Beurteilung zu, zumal die diesbezügliche Telefonüberwachung gegen D., nicht gegen die Verurteilte, angeordnet war.

Eine weitergehende Haftung unter dem Gesichtspunkt eines Sachzusammenhangs mit den weiteren Straftaten der Mitangeklagten scheidet aus. Die Mitwirkung an einem - prozessual - selbständigen Einzelakt im Rahmen eines zusammen-hängenden Gesamtgeschehens genügt dafür nicht (OLG Düsseldorf MDR 1989, 567, 568 zur Mitwirkung an einem Einzelakt einer [seit der Entscheidung des Großen Senats des BGH v. 03.04.1994 - BGHSt 40, 138 - in der Rechtsprechung nicht mehr anerkannten] Fortsetzungstat).

Bezüglich der der Verurteilten vorgeworfenen, aber durch das Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat vom 11.05.2000 sind keine beim neuerlichen Kostenansatz zu berücksichtigenden ausscheidbaren Kosten für die Telefonüberwachungsmaßnahme entstanden.

Auch wenn die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache nicht zu beanstanden ist, war der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin zur Klarstellung neu zu fassen. Bereits aus dem Tenor der Entscheidung und nicht erst aus ihren Gründen muss sich ergeben, inwieweit der Kostenansatz abzuändern ist. Eine weiter gehende Konkretisierung ist dem Senat als Beschwerdegericht jedoch nicht möglich, da sich aus den vorgelegten Polizeikostennachweisen nur die Rechnungsdaten der Telefonfirmen ergeben, nicht jedoch, welche Rechnung sich auf Telefonüberwachungsmaßnahmen im Zeitraum April und Mai 2000 bezieht. Da insoweit nicht unerhebliche Nachermittlungen erforderlich sind, war die Sache - wie bereits durch das Landgericht erfolgt - an die Staatsanwaltschaft U. zurückzugeben.

Bei der neuerlichen Berechnung der anteiligen Kosten (§ 8 KostVfg) für die Telefonüberwachung nebst Übersetzerkosten wird die Staatsanwaltschaft zu beachten haben, dass für den Zeitraum April und Mai 2000 auch der Mitangeklagte A. in die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 466 StPO einzubeziehen ist. Die Verurteilte hat daher nur anteilige Kosten unter Berücksichtigung aller "Kopfteile" zu tragen, unabhängig davon, wie der Kostenbeamte des Amtsgerichts S., der als Vollstreckungsleiter für den Heranwachsenden A. auch für den auf diesen bezogenen Kostenansatz zuständig war, dessen Kostenanteil berechnet hat (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 1999, 160). Der von der Staatsanwaltschaft durchgeführte "Vorwegabzug" der vom Amtsgericht S. gegen den Verurteilten A. angesetzten - im Einzelnen nicht nachvollziehbaren - Kosten von den Gesamtkosten der Telefonüberwachungskosten nebst Übersetzerkosten wird der Berechnung des konkreten von der Verurteilten V. D. für die Monate April und Mai 2000 zu ersetzenden Kostenanteils nicht gerecht.

Soweit der Bezirksrevisor und die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten haben, die Kosten für die Telefonüberwachung nebst Übersetzerkosten für die Monate ab Mai 2000 hätten nur im Rahmen der Kostengrundentscheidung im Urteil gegen die Verurteilte ausgenommen werden können, ist zu bemerken, dass nur solche Kosten im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach Billigkeitsgründen gemäß § 465 Abs. 2 StPO ausgenommen werden können und gegebenenfalls auch müssen, zu deren Tragung der Verurteilte nach §§ 465 Abs. 1, 464 a, 466 StPO verpflichtet ist. Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Trier (JurBüro 2001, 368) erging im Verfahren nach § 464 Abs. 3 StPO über die sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung in einem Urteil, nicht jedoch in einem - hier gegenständlichen - Kostenansatzverfahren, in dem solche Billigkeitserwägungen nicht mehr angestellt werden können.

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 5 Abs. 6 GKG a.F..

Ende der Entscheidung

Zurück