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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 14/03
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO, StGB, GVG
Vorschriften:
StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StVollzG § 27 Abs. 3 | |
StVollzG § 27 Abs. 4 | |
StVollzG § 29 Abs. 1 | |
StPO § 148 Abs. 2 | |
StGB § 129 a | |
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 3 | |
GVG § 121 Abs.2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
hier: Rechtsbeschwerde
Beschluss vom 12. August 2003
Tenor:
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Darf die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, dass der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks Freipressung als Geisel nimmt?
Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 15.03.2002 lehnte die Justizvollzugsanstalt B. den Antrag des Strafgefangenen auf Aufhebung der Anordnung des Trennscheibeneinsatzes für den Besuch seines Verteidigers, Rechtsanwalt S., ab. Sein hiergegen gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 11.12.2002 als unbegründet zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Strafgefangene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 04.08.2003 zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat.
Die Strafvollstreckungskammer ist der Auffassung, dass die Verfügung der JVA B. vom 15.03.2002 rechtmäßig sei, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG als Rechtsgrundlage für den Trennscheibeneinsatz erfüllt seien. Aufgrund einer umfassenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, in die insbesondere die Äußerungen des Strafgefangenen in Briefen gegenüber verschiedenen - auch im öffentlichen Leben stehenden - Personen und die vom ihm begangenen Straftaten einbezogen wurden, kommt die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis, dass die konkrete - effektiv nur durch Anordnung des Trennscheibeneinsatzes vermeidbare - Gefahr bestehe, dass der Strafgefangene bei einem Besuch ohne Trennscheibeneinsatz seinen Verteidiger zum Zwecke der Freipressung als Geisel nimmt. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG sei rechtlich möglich, weil §§ 27 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3, 29 Abs.1 StVollzG, § 148 Abs. 2 StPO zwar eine besondere Regelung i.S. dieser Vorschrift sei, jedoch hierdurch die Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallgestaltung (Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch seinen Mandanten) nicht ausgeschlossen sei.
II.
Der Senat möchte die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen unter Bejahung der gestellten Rechtsfrage verwerfen. Die Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich, weil dem Rechtsmittel nicht aus anderen Gründen stattgegeben werden könnte.
Die übrigen Rügen des Strafgefangenen greifen nicht durch. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor; im übrigen kann der Aufenthalt des Anstaltsleiters am 24.01.2002 in der Zelle des Strafgefangenen (mit mehreren Bediensteten vor der unverschlossenen Haftraumtür) nicht mit einem Besuch seines Verteidigers, der optisch und akustisch nicht überwacht wird, verglichen werden. Soweit der Strafgefangene rügt, die Strafvollstreckungskammer habe fehlerhaft der JVA einen Ermessensspielraum zugestanden, ist dies nicht zutreffend. Die Strafvollstreckungskammer hat zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (ohne Zubilligung eines Beurteilungsspielraums) bejaht; anschließend hat sie auf der Rechtsfolgenseite ("... dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden ...") die getroffene Maßnahme im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft.
III.
Der Senat sieht sich jedoch an der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.02.1981 (BGHSt 30, 38 = NJW 1981, 1222 = NStZ 1981, 236) und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.06.2000 (StV 2001, 39) gehindert, weil in beiden Entscheidungen die Rechtsauffassung vertreten wird, dass die Vollzugsbehörde nur bei einem Strafgefangenen, der eine Strafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB verbüßt oder bei dem im Anschluss an die vollzogene Strafe eine Freiheitsstrafe wegen einer solchen Straftat vollstreckt werden soll, anordnen darf, dass bei dem Besuch des Verteidigers eine Vorrichtung benutzt werden muss, welche die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließt. Die Auslegung, dass ein Rückgriff auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG im Hinblick auf die Spezialregelung bei Verteidigerbesuchen in allen übrigen Fällen rechtlich nicht zulässig ist, ergibt sich sowohl aus den Leitsätzen wie aus den Gründen der beiden Entscheidungen.
Dabei übersieht der Senat nicht, dass beiden Fällen jeweils andere Sachverhaltsgestaltungen zugrundelagen, weshalb fraglich sein könnte, ob die gestellte Rechtsfrage bindend entschieden wurde (BGHSt 18, 324, 326; KK-Hannich § 121 Rdnr. 38 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung auch ausgeführt, dass die Sonderregelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 StVollzG es nicht zulasse, aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Benutzung eines Raumes mit einer Trennscheibe anzuordnen, wenn bestimmte Tatsachen den konkreten Verdacht erkennen lassen, dass der Besuch des Verteidigers zu verteidigungsfremden Zwecken missbraucht wird. Da eine Geiselnahme des Verteidigers einen (einseitigen) Missbrauch des Verteidigerbesuchs durch den Strafgefangenen zu verteidigungsfremden Zwecken darstellt, ist der Senat der Auffassung, dass der Bundesgerichtshof die gestellte Rechtsfrage mit bindender Wirkung entschieden hat und entscheiden wollte.
Auch der Gesetzgeber hat die Entscheidung in diesem Sinne, dass nämlich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle denkbaren Konstellationen gilt, verstanden. Der Bundesrat hat bei den Beratungen über das StVÄG 1987 vorgeschlagen, den Anstaltsleiter zu ermächtigen, die Verwendung von Trennscheiben bei Verteidigerbesuchen anzuordnen, "wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich ist". In diesen Fällen sollte die Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen "auf andere Weise" ermöglicht werden (BT-Dr. 10/1313 S. 57). Der Bundesrat hat seinen Vorschlag damit begründet, in der Praxis bestünde "ein dringendes Bedürfnis dafür, dass auch in anderen Fällen als nach § 129a StGB bei besonders gefährlichen Straftätern die Verwendung von Trennvorrichtungen bei Verteidigerbesuchen angeordnet werden kann". Die Bundesregierung ist dem Antrag unter Hinweis "auf den hohen Wert des freien Verkehrs zwischen dem Strafgefangenen und seinem Verteidiger" entgegengetreten (BT-Dr. 10/1313, S. 61). Damit geht ersichtlich auch der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (KK-Laufhütte StPO 5.Aufl. § 148 Rdnr 12; LR-Lüderssen 25.Aufl. § 148 Rdnr. 32; AK-StVollzG-Joester/Wegner 4.Aufl. § 27 Rdnr. 10; Schwind/Böhm StVollzG 3.Aufl. § 27 Rdnr. 13; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 9.Aufl. § 27 Rdnr. 9) - davon aus, dass - entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - allein aus den in § 148 Abs. 2 StPO genannten Gründen eine Trennscheibenanordnung bei Verteidigerbesuchen angeordnet werden kann, solange nicht dem Verteidiger seine Stellung entzogen worden ist oder seine Rechte für ruhend erklärt worden sind.
Der Senat hält die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs für zu weit gehend und ist der Auffassung, dass zumindest in den Fällen, in denen die konkrete Gefahr besteht, dass der Verteidiger bei einem Besuch des Strafgefangenen als Geisel genommen werden kann, die Anordnung des Trennscheibeneinsatzes auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestützt werden kann (offengelassen BVerfG B. v. 24.10.2002 - 2 BvR 778/02). In einem solchen Fall richtet sich die beschränkende Maßnahme nämlich nicht gegen den Verkehr zwischen Verteidiger und Strafgefangenen, sondern schützt diesen, indem sie geeignet ist, wirksam einen Angriff auf das Leben und den Körper des Verteidigers sowie - daraus folgend - auf die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu verhindern.
Ende der Entscheidung
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