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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 179/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 140 Nr. 2
StGB § 86 a Abs. 2 Satz 1
StGB § 86 a Abs. 2 Satz 2

Entscheidung wurde am 29.11.2002 korrigiert: unter III. 2. Abs. 2. Satz muß es statt Form richtig Organisation heißen
1. Ein Billigen im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn die Äußerung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Bezugstat erkennen lässt.

2. Die Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" ist dem Originalkennzeichen "Blut und Ehre" metrisch, phonetisch und vor dem Hintergrund nationalsozialistischen Gedankengutes auch semantisch ähnlich. Kommt ferner die konkrete Art der Verwendung als ein gemeinsame Gesinnung repräsentierendes Erkennungszeichen hinzu, ist sie dieser Originallosung zum Verwechseln ähnlich i.S.v. § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

1 Ws 179/02

vom 15. November 2002

wegen Billigung von Straftaten u.a.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts K. vom 08. Mai 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung insgesamt und darüber hinaus aufgehoben, soweit bezüglich des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K. vom 08. Februar 2002 beschriebenen Falles Nr. 2 ("Ruhm und Ehre der Waffen-SS") die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.

2. Das Hauptverfahren gegen A. B. und C. D. wird bezüglich des Falles Nr. 2 eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft K. vom 08. Februar 2002 hinsichtlich der Tat Nr. 2 zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer 6 des Landgerichts K. zugelassen.

3. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

4. Soweit das Hauptverfahren nicht eröffnet wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft K. erhob unter dem 08.02.2002 gegen die Angeschuldigten A.B. und C.D. Anklage wegen Belohnung und Billigung von Straftaten (Tat Nr. 1) sowie Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Tat Nr. 2).

Beiden Anklagepunkten liegen auf einen Anrufbeantworter des "nationalen Infotelefons K." gesprochene Ansagentexte zugrunde:

Vom 14. September 2001 bis zum 04. Oktober 2001 (Tat Nr. 1) sei folgender Ansagetext bei einem Anruf zu hören gewesen:

"11. September New York oder the war is coming home! Das nationale Infotelefon K. solidarisiert sich ausdrücklich nicht mit den Betroffenheitsritualen und Lichterketten der westlichen Welt! Eine multikulturelle Gesellschaft, die keinen verfluchten Tag auslässt, in der noch so kleinsten Ecke dieser Erde Krieg zu spielen, braucht bestimmt nicht zu flennen, wenn die Geister, die sie rief, auch mal zu ihr kommen. Das World Trade Center, das Symbol für weltweite Ausbeutung und Globalisierung ist gefallen und ruht in Schutt und Asche! Wer Wind säht, wird Sturm ernten! Fuck the USA!"

Vom 05. Oktober bis zum 11. Oktober 2001 sei folgender Ansagetext bei einem Anruf zu hören gewesen:

"Hier spricht das nationale Infotelefon K. ....

(es folgen Hinweise auf Veranstaltungen)

Nun Kameraden, sehr unwahrscheinlich, dass die sauberen Herren der Stadt sich wieder solche Frechheiten erlauben werden. Also "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" und sichert euch einen Platz im K.er Bus".

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.05.2002 hat das Landgericht K. die Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt abgelehnt.

Die Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung, dass der Ansagetext vom 14.09.2001 eine politische Bewertung des Terroranschlages vom 11.09.2001 darstelle, die sich trotz einer aggressiv-polemischen Formulierung inhaltlich noch im Rahmen dessen halte, was unter Beachtung der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit als Beitrag zum politischen Meinungskampf ohne strafrechtliche Sanktion hinzunehmen sei. Eine ausdrückliche Billigung der mit dem Terroranschlag einhergehenden Ermordung von Tausenden von Menschen sei in diesem Text nicht enthalten. Auch eine konkludente Billigung der Tötung von Menschen könne dem Text nicht ohne weiteres entnommen werden.

Das im Text vom 05.10.2001 enthaltene Motto sei weder von einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation als Losung oder Parole verwendet worden, noch sei es einem tatsächlichen Kennzeichen der Waffen-SS oder einer sonstigen ehemaligen nationalsozialistischen Organisation so ähnlich, dass es von einem unbefangenen Beurteiler mit diesem verwechselt werden könne.

Gegen diesen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber nur hinsichtlich der Tat Nr. 2 Erfolg.

II.

Bei den Anschlägen auf das World Trade Center in New York handelt es sich um nach deutschem Strafrecht als Mord strafbare Tötungsdelikte und somit taugliche Bezugstaten gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Diese Tat ist jedoch nicht in einer den öffentlichen Frieden zu stören geeigneten Weise gebilligt worden. Billigen i.S.v. § 140 StGB bedeutet soviel wie gut heißen (LK-Hanack, § 140 Rdnr. 14 m. Verw. auf BGHSt 22, 282) und liegt dann vor, wenn der Billigende eindeutig "seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die Tat begangen worden ist und sich damit moralisch hinter den Täter stellt" (Schönke-Schröder-Cramer, § 140 Rdnr. 5). Die Auslegung des der Anklage zugrundeliegenden Ansagetextes vom 14. September ergibt jedoch, dass ein Billigen i.S.v. § 140 StGB nicht vorliegt. Die Anschläge vom 11. September 2001 waren eines der wesentlichen Ereignisse der Weltgeschichte in den letzten Jahren. Sie wurden im unmittelbaren Anschluss und werden heute noch gesellschaftlich und politisch auch bezüglich ihrer Ursachen und Folgen kontrovers diskutiert. Im Rahmen dieser Diskussion wird auch darauf hingewiesen, dass die Folgen der Außen- und Wirtschaftspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika wie auch die Globalisierung für die Anschläge vom 11. September mitursächlich gewesen sein können. Der Ansagetext lässt aber zumindest ansatzweise eine Auseinandersetzung mit einer solchen Ursächlichkeit erkennen: Dort heißt es nicht etwa, das nationale Infotelefon K. solidarisiere sich mit den Attentätern, was man als "billigen" i.S.v. § 140 StGB auslegen könnte, vielmehr heißt es dort, das nationale Infotelefon solidarisiere sich "ausdrücklich nicht mit den Betroffenheitsritualen und Lichterketten der westlichen Welt". Dies lässt die Ansicht der Angeschuldigten erkennen, dass sie sich von der ausschließlichen Opferrolle der Vereinigten Staaten von Amerika distanzieren. Auch der weitere Text lässt - wenn auch aggressiv formuliert - die Auslegung zu, dass die Angeschuldigten die Anschläge vom 11. September 2001 als eine Folge der bisherigen US-amerikanischen Außen- und Wirtschaftspolitik ansehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist aber Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Urteile, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen wegen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gegen Art. 5 GG. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfG, B.v. 24.03.2001, NJW 2001, S. 2073 m.w.N.).

Indem die Angeschuldigten die Anschläge vom 11. September jedoch nicht ausschließlich und ausdrücklich gut heißen, sondern sie als von ihnen gerecht empfundene Folge weltweiter von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehender "Ausbeutung und Globalisierung" darstellen, liegt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ursachen und nicht ein bloßes Billigen der Taten vom 11. September vor, weil bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Äußerung ausgehend vom Wortlaut auch deren Kontext und die sonstigen Begleitumstände beachtet werden müssen (BVerfG a.a.O., S. 2074). Zwar handelt es sich bei § 140 StGB nicht unmittelbar um eine Staatsschutznorm, dennoch gilt aber auch hier der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1998 (1 BVR 287/93) wiederholte Grundsatz, dass bei einer solchen gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit "besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden ist, weil Art. 5 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet".

Das Landgericht hat somit zu Recht bezüglich der Tat Nr. 1 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

III.

Hinsichtlich der Verwendung der Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" sind die Angeschuldigten jedoch des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen hinreichend verdächtig.

Tatbestandsmäßige Kennzeichen i.S.v. § 86 a StGB sind gem. § 86 a Abs. 2 StGB neben Fahnen, Abzeichen auch Parolen und Grußformen. Die Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" wurde in dieser Form ersichtlich von keiner nationalsozialistischen Organisation als Parole verwendet. Die Parole von Waffen-SS und SS lautete "Meine Ehre heißt Treue".

Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" kann jedoch nach der konkreten Art ihrer Verwendung im Einzelfall der Parole "Blut und Ehre" der Hitlerjugend zum Verwechseln ähnlich i.S.v. § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB sein. Diese durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 erfolgte Ausweitung des Tatbestandes des § 86 a StGB auf sogenannte "Ersatzkennzeichen" sollte eine Strafbarkeitslücke schließen, die sich durch das Ausweichen von neonazistischen Gruppen auf nicht dem § 86 a Abs. 1 StGB unterfallende Kennzeichen ergab, deren Verwendung den Schutzzweck des § 86 a StGB jedoch in nicht geringerem Maße verletzt, als dies bei der Verwendung des Originalkennzeichens der Fall war (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucks. 12/4825).

Ein solches Ersatzkennzeichen ist dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation i.S.v. § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB dann "zum Verwechseln ähnlich", wenn es aus der Sicht eines nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das äußere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 , 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen prägen und dadurch dessen Symbolgehalt vermittelt (BGH B.v. 31. Juli 2002 -3 StR 495/01, NJW 2002, 3186). Hierbei kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht darauf an, ob das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind bei der - im vorliegenden Fall - akustisch wahrnehmbaren Losung folgende ihr Erscheinungsbild prägende Merkmale zu berücksichtigen:

Das Begriffspaar "Ruhm und Ehre" ist der Originalparole "Blut und Ehre" metrisch identisch. Auch in phonetischer Hinsicht stimmen die beiden in ihren letzten Worten "und Ehre" identischen Losungen nahezu überein. Das in beiden Fällen einsilbige erste Wort der Losung wird darüber hinaus durch denselben Vokal "u" geprägt. Metrik und Phonetik sind für akustisch wahrnehmbare Losungen in besonderem Maße bestimmend, da sie vom Hörer unmittelbar wahrgenommen werden.

Auch der semantische Gehalt der unterschiedlichen Begriffe "Ruhm" und "Blut" begründet vor dem Hintergrund der Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 86 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Beide Begriffe verkörpern glorifizierende Werte und vermitteln somit Symbolgehalte, denen durch die Propaganda in der NS - Zeit erhebliche Bedeutung zukam. Sie erhalten somit auch eine semantische Nähe, die eine Verwechs-lungsgefahr beider Losungen nahe legt.

Diese metrische, phonetische und auch semantische Ähnlichkeit zwischen "Blut und Ehre" und "Ruhm und Ehre" wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Begriffen "Ruhm und Ehre" die Ergänzung "...der Waffen-SS" angefügt wurde. Dies führt nicht dazu, dass die Parole ihre Nähe zur Parole der Hitlerjugend verlöre und somit nicht mehr dieser zum Verwechseln ähnlich sein könnte. Wenn es schon nicht darauf ankommt, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat (BGH a.a.O.), so entfällt eine Verwechslungsgefahr auch nicht dadurch, dass anstelle zu der tatsächlichen, die Originallosung verwendenden Organisation ein Bezug zu einer anderen, in gleicher Weise verfassungswidrigen Organisation hergestellt wird.

Der Zusatz "...der Waffen-SS" ist allerdings bei einem weiteren für die Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr maßgeblichen Kriterium, nämlich der konkreten Art der Verwendung der Losung, von Bedeutung. Er kann sowohl im Genitiv wie auch im Dativ gemeint sein. Im letzten Fall wäre in entsprechendem Zusammenhang beispielsweise die Auslegung möglich, dem Verwender dieser Losung sei an einer Rehabilitierung der Waffen-SS gelegen, deren Mitgliedern er Ruhm und Ehre zuerkenne. Diese Auslegung einer solchen Losung, etwa im Rahmen der Auseinandersetzung um die umstrittene Ausstellung über Verbrechen der deutschen Wehrmacht während des Zweiten Weltkrieges, müsste sich dann an den Maßstäben über die Einschränkung der Meinungsfreiheit messen lassen. Eine solche Auslegung liegt im vorliegenden Fall jedoch fern, da der Bandansage keinerlei Bezug zur Organisation der Waffen-SS zu entnehmen ist. Die Parole sollte ersichtlich als Losung verwendet werden, so dass die Angeschuldigten aufgrund der konkreten Art ihrer Verwendung den Schutz der Meinungsfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen können.

Die Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" hat sich nämlich in den letzten Jahren innerhalb der extremen rechten Szene ähnlich wie die zum Beschluss des BGH vom 31.07.2002 führenden Gebiets- oder Obergauarmdreiecke zu einem die gemeinsame Gesinnung repräsentierenden Erkennungssymbol entwickelt (vgl. Steinmetz, NStZ 2002, S.118 ff, OVG Münster, B.v. 04. Januar 2002, - 5 B 12/02, NVwZ 2002, 737 - und BVerfG B.v. 04. Januar 2002 -1 BvQ 1/02, NVwZ 2002, 714). In den Fällen, in denen die Losung "Ruhm und Ehre der Waffen -SS" in erster Linie als ein solches Erkennungssymbol der rechten Szene gebraucht wird, ist sie neben der metrischen, phonetischen und semantischen Ähnlichkeit darüber hinaus auch in der konkreten Art ihrer Verwendung der Originallosung "Blut und Ehre" derart ähnlich, dass auch dem nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachter der Symbolgehalt der Originallosung "Blut und Ehre" vermittelt wird. Denn sie macht - wie die Originallosung - gemeinsame Gesinnung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe nach innen und außen deutlich.

Im Zusammenhang mit den Tatsachen, dass sich die Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" innerhalb der letzten Jahre als Erkennungszeichen der extremen rechten Szene verfestigt hat, dass hinter der Verwendung solcher Ersatzkennzeichen oftmals der Wille steht, nationalsozialistische Symbolik zu vermitteln, ohne sich dabei strafbar zu machen, und dass es in der rechten Szene bekannte Entscheidungen gibt, in denen eine Strafbarkeit der angeklagten Losung verneint wird, wird das Landgericht an die Prüfung der subjektiven Tatseite, insbesondere im Hinblick auf § 17 StGB, besondere Anforderungen stellen müssen.

Die Zuständigkeit der Strafkammer ergibt sich aus der besonderen Bedeutung des Falles gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Diese besondere Bedeutung folgt zum einen aus dem großen Interesse von Medien und Öffentlichkeit an der Sache (BGHSt 44, 34) wie auch dem besonderen Bedürfnis für eine rasche Klärung der grundsätzlichen, für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle bedeutsamen Rechtsfrage der Strafbarkeit der Verwendung der in der rechten Szene eingeführten Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" durch den Bundesgerichtshof.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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