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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 274/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 132 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 132 Abs. 2
StPO § 230 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat gegen den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten C. am 19.07.2006 Anklage zum Landgericht - Staatsschutzkammer - Karlsruhe erhoben und den beiden Angeklagten zur Last gelegt, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im ... bis zur vorläufigen Festnahme am 17.10.2005 im Raum ... die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) durch den Vertrieb und Verkauf von Propagandamitteln sowie durch Einziehung von Beiträgen und Ausrichtung von Festen finanziell und ideologisch unterstützt zu haben.

Die Anklageschrift ist dem in ... wohnhaften Angeklagten nicht dort, sondern an die Adresse des Mitangeklagten C. zugestellt worden, den er im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei (PD Konstanz) am 17.10.2005 als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Gleiches geschah mit dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 26.09.2006 sowie mit der Ladung zu der für den 27.10.2006 angesetzten Hauptverhandlung.

Zur Hauptverhandlung ist zwar der vom Gericht - offensichtlich auf Anregung des Verteidigers des Mitangeklagten - bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt D., nicht aber der Angeklagte A. selbst erschienen. Eine Zustellungsvollmacht ist Rechtsanwalt D. durch den Angeklagten, der - soweit ersichtlich - keinen Kontakt zu diesem hatte, nicht erteilt worden.

Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 27.10.2006 den mit der Beschwerde angegriffenen Haftbefehl erlassen sowie das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt. Der Mitangeklagte C. ist noch am selben Tag wegen Zuwiderhandelns gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10.- EUR verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Obwohl die Strafkammer im Haftbefehl vom 27.10.2006 die "Untersuchungshaft" angeordnet hat, handelt es sich ersichtlich um den Erlass eines Sicherungshaftbefehls nach § 230 Abs.2 StPO, zumal dieser keine Haftgründe enthält und insoweit allein auf das Nichterscheinen des Angeklagten trotz erfolgter Ladung abstellt. Der Erlass eines solchen setzt aber voraus, dass der Angeklagte zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 230 Rn. 18; KK-Tolksdorf, StPO, 5. Aufl., § 230 Rn. 10). Befindet sich der Angeklagte wie vorliegend auf freiem Fuß, so ist ihm die Ladung förmlich zuzustellen (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 216 Rdn. 2). Eine wirksame Zustellung liegt jedoch nicht vor.

Der Angeklagte hat zwar im Rahmen seiner Vernehmung vom 17.10.2005 schriftlich den früheren Mitangeklagten C. als Zustellungsbevollmächtigten benannt. Die offensichtlich gem. § 132 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO angeordnete Erteilung einer Zustellungsvollmacht setzt allerdings voraus, dass die betreffende Person mit der Bevollmächtigung einverstanden und zur Entgegennahme von Zustellungen auch bereit ist (vgl. OLG Zweibrücken VRS 53, 280; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1986, 249, Meyer-Goßner, aaO., § 127 a Rn. 7 und 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 132 Rn. 7 und § 116a Rn. 14). Diese Bereitschaft kann auf verschiedene Weise - auch durch formlose mündliche oder fernmündliche Nachfrage - festgestellt werden. Sie ist aber auf jeden Fall aktenkundig zu machen (OLG Zweibrücken aaO.; Meyer-Goßner aaO.; Hilger aaO.). Vorliegend ist den Akten jedoch nicht - weder in Form eines Vermerks noch in sonstiger Weise - zu entnehmen, dass eine solche Bereitschaft durch den Mitangeklagten C. erklärt worden ist.

Da der Beschwerde bereits deshalb stattzugeben ist, kann der Senat offenlassen, ob die erteilte Zustellungsvollmacht nicht auch aus anderen Gründen, wie etwa der Benennung eines Mittatverdächtigen als Zustellungsbevollmächtigten, keine Rechtswirkungen erzeugen konnte und ob der ergangene Sicherungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO nicht schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit deswegen aufgehoben werden müsste, weil der Angeklagte trotz vorhandener Kenntnis seiner ladungsfähigen Anschrift in ... und der damit gegebenen Möglichkeit einer persönlichen Ladung (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 37 Rn. 25) lediglich über einen Zustellungsbevollmächtigten geladen wurde.

III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendug des § 465 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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