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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 429/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 322 Abs. 2 | |
StPO § 322 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 | |
StPO § 273 Abs. 3 |
Zur Wirksamkeit eines im Rahmen einer Absprache erklärten Rechtsmittelverzichts.
1 Ws 429/99
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 1. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen
Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren
hier: sofortige Beschwerde nach § 322 Abs. 2 StPO gegen die Verwerfung der Berufung
Beschluß vom 25. Januar 2000
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 10. November 1999 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Das Amtsgericht K verurteilte den Angeklagten am 21.09.1999 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung verzichteten der Angeklagte, sein Pflichtverteidiger und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. Dem Urteil war eine - in der Hauptverhandlung offengelegte und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene - verfahrensbeendende Absprache vorangegangen.
Am 27.09.1999 legte der vom Angeklagten neu gewählte Verteidiger Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein.
Mit Beschluß vom 10.11.1999 verwarf das Landgericht K gem. § 322 Abs.1 Satz 1 StPO die Berufung des Angeklagten als unzulässig wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die damit begründet wird, dass der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sei, weil der Rechtsmittelverzicht weder wörtlich protokolliert noch vorgelesen und genehmigt worden sei; außerdem sei sich der Angeklagte der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 322 Abs. 2 StPO) ist unbegründet.
Das Landgericht K hat in dem angefochtenen Beschluß vom 10.11.1999 die Berufung des Angeklagten zu Recht gem. § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen, da der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam war.
1. Dass die Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten nicht im Wortlaut, sondern nur inhaltlich zusammengefaßt mit gleichgerichteten Erklärungen des Verteidigers und des Staatsanwaltes im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wurde ("Der Oberstaatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte erklärten: Wir verzichten auf Rechtsmittel."), steht der Wirksamkeit des vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die beurkundete Erklärung nicht (gem. § 273 Abs. 3 StPO) verlesen und genehmigt wurde. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung nimmt aus diesem Grund lediglich nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) teil (BGHSt 18, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs.1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).
Dass der Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt haben, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk in dem Hauptverhandlungsprotokoll - der auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 273 Abs. 3 StPO ein wesentliches Beweisanzeichen für die Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung ist (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5)- sowie daraus, dass die Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung durch den Angeklagten in dem Beschwerdeschriftsatz nicht in Abrede gestellt wird.
2. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte, an dessen Verhandlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen, der Tragweite seiner Verzichtserklärung nicht bewußt war, liegen nicht vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war der Rechtsmittelverzicht des verteidigten Angeklagten Gegenstand einer "Verständigung" aller Prozeßbeteiligten, die vor Abschluß der Beweisaufnahme nach 10-minütiger Unterbrechung der Hauptverhandlung getroffen wurde. Der Rechtsmittelverzicht wurde ferner erst nach der auf die Urteilsverkündung folgenden Rechtsmittelbelehrung erklärt. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte nicht nur Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger hatte, sondern dass er auch nicht zu einer unüberlegten und vorschnellen Erklärung veranlaßt wurde (BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 97, 611, 612).
3. Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht war zwar Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagtem, da der Angeklagte (und sein Verteidiger) ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls im Rahmen einer "Verständigung" zusicherten, "dass bei Einhaltung der erwogenen Strafe Rechtsmittelverzicht erfolgen wird". Dies macht den erklärten Rechtsmittelverzicht jedoch nicht unwirksam.
Zwar ist eine vor der Urteilsverkündung im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffene Vereinbarung zwischen Gericht und Angeklagtem (sowie dessen Verteidiger) über einen späteren Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unzulässig (BGHSt 43, 195, 204). Die Unzulässigkeit einer solchen vor der Urteilsverkündung getroffenen Vereinbarung allein hat jedoch nicht zur Folge, dass der dann nach der Urteilsverkündung - in Erfüllung dieser unzulässigen Vereinbarung - erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam ist (BGH NJW 1997, 2691). Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die (gesamte) verfahrensbeendende Absprache, deren Teil die unzuzlässige Vereinbarung eines späteren Rechtsmittelverzichts ist, unter Mißachtung wesentlicher dafür aufgestellter Verfahrensgrundsätze erfolgte. Dann ist nicht nur die (vorangehende) Absprache rechtlich zu mißbilligen, sondern auch der später in Erfüllung der rechtlich zu mißbilligenden Absprache erklärte Rechtsmittelverzicht (BGH NJW 99, 2449, 2451; BGH, Beschluß vom 19.10.1999 - 4 StR 86/99). Wesentlich für eine verfahrensbeendende Absprache ist der Verfahrensgrundsatz, dass die Absprache (insbesondere zur Vermeidung von Unklarheiten und Mißverständnissen über ihrer Reichweite) nicht heimlich und unkontrolliert stattfindet, sondern dass sie in der Hauptverhandlung im Beisein aller Verfahrensbeteiligten offengelegt wird, was im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten ist (BGHSt 43, 195, 206).
Dieser für eine verfahrensbeendende Absprache wesentliche Verfahrensgrundsatz ist vom Amtsgericht eingehalten worden. Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht ist daher trotz der Unzulässigkeit der Vereinbarung über die Erklärung eines späteren Rechtsmittelverzichts wirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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