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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 85/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 152
StPO § 172 Abs.1
StPO § 173 Abs. 3
StGB § 267
1. Im Klageerzwingungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft auch dann zur Aufnahme von Ermittlungen durch gerichtliche Entscheidung aufgefordert werden, wenn sie einen Anfangsverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint, dabei jedoch in rechtlicher Hinsicht die Reichweite der Vorschrift des § 152 Abs.2 StPO verkennt.

2. Ein zur Aufnahme von Ermittlungen ausreichender Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs.2 StPO liegt dann vor, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht.

3. Bei der Beurteilung der Verdachtslage i.S.d. § 152 Abs.2 StPO steht der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum zu, welcher jedoch durch das mutmaßliche Ergebnis ggf. durchzuführender Ermittlungen nur in Ausnahme-fällen beeinflusst werden darf, insbesondere findet der Zweifelssatz (in dubio pro reo) keine Anwendung.


1 Ws 85/02

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Beschluss

vom 16. Dezember 2002

gegen

Unbekannt

wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO

Tenor:

Die Aufnahme von Ermittlungen wird angeordnet.

Gründe:

Mit Schreiben vom 06.02.2001 erstattete der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft K. Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts der Urkundenfälschung. Zur Begründung führte er aus, im Rahmen einer von ihm vor dem Verwaltungsgericht K. angestrengten Konkurrentenklage sei eine dienstliche Beurteilung des bevorzugten Mitbewerbers vorgelegt worden, welche - was aus der im Bewerberauswahlverfahren verwendeten Kopie nicht ersichtlich gewesen wäre - im Nachhinein verändert worden sei. In dieser Urkunde sei in der Rubrik "Vorbeurteilung" die ursprünglich vom Beurteiler eingesetzte Punktezahl "32" unter Verwendung von Tipp-Ex in "8" abgeändert worden. Der Antragssteller ist der Ansicht, die Veränderung der Urkunde sei von einem Mitarbeiter der vorgesetzten Dienststelle im Hinblick auf das Bewerbungsverfahren vorgenommen worden.

Mit Verfügung vom 18.12.2001 hat die Staatsanwaltschaft K. von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen abgesehen (§ 152 Abs.2 StPO), weil es an einer Täuschung im Rechtsverkehr i.S.d. § 267 StGB fehle. Es handele es sich nämlich um eine zulässige Berichtigung einer ansonsten unsinnigen Eintragung, da der Beurteiler versehentlich die Einzelnoten von 4 x 8 Punkten zusammengezählt habe, anstatt - wie bei einer Vorbeurteilung ansonsten veranlasst - hier mit "8" Punkten den allein möglichen Quotienten einzusetzen.

Der hiergegen fristgerecht eingelegten Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft K. mit Bescheid vom 08.02.2002 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass auch derjenige nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr handele, welcher lediglich eine behördliche Nachlässigkeit verheimlichen wolle. Im übrigen sei auch nicht beweisbar, dass eine Veränderung der Urkunde nur deshalb vorgenommen worden sei, um die dienstliche Beurteilung des Mitbewerbers als zur Heranziehung im Bewerberverfahren nicht als formal ungeeignet erscheinen zu lassen.

II.

1. Der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form des § 172 Abs. 3 StPO angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

a) Der Antragsteller ist Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 StPO. Zwar ist als geschütztes Rechtsgut nach § 267 StGB die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anzusehen, einbezogen ist jedoch auch der Einzelne, dessen Beweisposition durch die Tat beeinträchtigt ist (OLG Stuttgart Die Justiz 1989, 198 f.). Deshalb ist in den Fällen des § 267 StGB auch derjenige verletzt, zu dessen Nachteil die gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird oder bei bloßer Herstellung oder Verfälschung nach dem Tatplan gebraucht werden soll (vgl. LR-Graalmann-Scheerer, Kommentar zur StPO, 25. Aufl. 2001, § 172 Rdnr. 93). Da nach dem Vortrag des Antragstellers die Originalurkunde ohne Wissen des Vorbeurteilers abgeändert wurde und daher deren Eignung als Beurteilungsgrundlage im Bewerberauswahlverfahren in Rede steht, sind - wie der Antragssteller - alle diejenigen Personen als Verletzte anzusehen, die am Bewerberauswahlverfahren teilgenommen und zu deren Nachteil sich die abgeänderte Urkunde ausgewirkt haben kann.

b) Der Umstand, dass sich die Anzeigensache der Staatsanwaltschaft K. gegen Unbekannt richtet, hindert die Zulässigkeit des Antrags nicht, denn der Antragsteller hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung drei Personen bei der vorgesetzten Dienstbehörde namhaft gemacht, welche aufgrund ihrer dienstlichen Befassung mit der Akte als Täter der behaupteten Abänderung in Frage kommen. Dies reicht zur Wahrung der gesetzlichen Form aus (vgl. OLG Düsseldorf VRS 77, 226 f.).

c) Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich nicht entgegen, dass das Gesetz in § 172 StPO die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens an sich nur für den Fall vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt Ermittlungen aufgenommen und das Verfahren sodann mangels genügendem Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Der nicht ausdrücklich geregelte Fall, dass die Ermittlungsbehörde überhaupt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht, weil nach ihrer Ansicht hierfür keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, kann nicht anders behandelt werden. Denn für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob die Staatsanwaltschaft formell Ermittlungen durchführt oder diese ablehnt, weil in beiden Fällen die Beachtung des Legalitätsprinzips in Frage steht (so auch Kuhlmann NStZ 1981, 193 f.).

III.

Der Antrag ist auch begründet, weil die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat. Er führt zur Anweisung, die Ermittlungen aufzunehmen.

1. Der Senat schließt sich dabei zunächst der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte an, welche eine solche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise dann für zulässig ansehen, wenn diese aus Rechtsgründen einen Anfangsverdacht verneint und deshalb jede tatsächliche Aufklärung des Sachverhalts unterlassen hat (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1981, 193; OLG Bremen MedR 1984, 112 f.; OLG Koblenz NStZ 1995, 50 f.; OLG Braunschweig wistra 1993, 31 ff.; KG NStZ 1990, 355 f.; jüngst: OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2002, 2 Ws 94/02; ablehnend Kuhlmann a.a.O; Wolters NStZ 1991, 300 f.; KK-Schmid, StPO, 4. Auflage 1999, § 175 Rn. 3). Diesen Fall hat der Gesetzgeber mit Beseitigung der gerichtlichen Voruntersuchung durch das 1. Strafverfahrensänderungsgesetz zum 1.1.1975 (vgl. BGBl. Teil 1, Seite 3393 ff, 3399) nicht bedacht, weshalb für eine lückenfüllende Rechtsfortbildung Raum bleibt (vgl. hierzu ausführlich Rieß NStZ 1986, 433; KG a.a.O.). Eine solche entspricht der sich aus der Systematik der geltenden Strafprozessordnung ergebenden Rollenverteilung, nach welcher die Ermittlungskompetenz der Staatsanwaltschaft zugewiesen ist und es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren sein kann, ggf. unter Bestimmung von Tatverdächtigen umfangreiche Sachverhalte selbst aufzuklären. Die Vorschrift des § 173 Abs. 3 StPO, wonach der Senat zur Vorbereitung seiner Entscheidung die Durchführung von Ermittlungen anordnen und damit einen beauftragten oder ersuchten Richter beauftragen kann, erfasst daher nur diejenigen Fälle, in welchen bereits ein weitgehend aufgeklärter Sachverhalt vorliegt, der lediglich in einzelnen Punkten näherer Vertiefung bedarf (Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage 2003, § 173 Rn. 3).

2. Auch besteht vorliegend - ein aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossener - Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung.

a. Aus dem Vortrag des Antragsstellers ergibt sich zunächst der durch Beweisumstände belegte Verdacht, in dem Original der dienstlichen Beurteilung des Mitbewerbers seien nicht vom Aussteller der Urkunde stammende Änderungen vorgenommen worden. Hierfür spricht sowohl die Verwendung von Tipp-Ex in der Spalte "Vorbeurteilung" als auch die vom Antragssteller vorgelegte Erklärung des Zeugen U. M. vom 15.12.2000, die es nahe legt, der Vorbeurteiler habe dort - ebenso wie zunächst in der späteren dienstlichen Beurteilung des Antragsstellers - anstatt eines Quotienten die Summe aller vergebenen Bewertungspunkte eingetragen.

b. Entgegen der Ansicht der Ermittlungsbehörde scheitert eine Verfolgung aus Rechtsgründen nicht daran, dass die vom Antragssteller behauptete Änderung der Urkunde in der Dienstaufsichtsbehörde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr erfolgt sei und es deshalb an den Vorraussetzungen des subjektiven Tatbestandes des § 267 StGB mangele.

Zunächst handelt es sich keineswegs - wie von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe angenommen - um die bloße Korrektur eines offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlers, denn - wie gerade aus der bei den Akten befindlichen dienstlichen Beurteilung des Antragsstellers zu ersehen und bei den namhaft gemachten Tatverdächtigen als bekannt anzunehmen ist - steht dem Vorbeurteiler im Rahmen der Bewertungsrichtlinien durchaus ein eigener und nur von ihm selbst wahrzunehmender Beurteilungsspielraum zu, so dass dieser als Vorschlag für ein Gesamturteil nicht nur den Quotienten zwischen den einzelnen Beurteilungskomponenten und deren Anzahl einsetzen, sondern hiervon auch abweichen kann.

Auch die von der Generalstaatsanwaltschaft K. zur Ablehnung einer Strafbarkeit angeführte Möglichkeit der Veränderung der Urkunde zur bloßen Verschleierung einer innerdienstlichen Nachlässigkeit (vgl. OLG Celle Celle NJW 1961, 1880; vgl. BayObLGSt 1996, 76 f.; vgl. auch LK-Gribbohm, 11. Aufl. 2001, § 267 Rn. 265) würde die Möglichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung nicht ausschließen, denn eine solche Motivation wäre allenfalls dann als rechtserheblich anzusehen, wenn die Manipulation vor Beginn des Bewerberauswahlverfahrens erfolgt sein sollte. Spätestens danach musste in der vorgesetzten Dienstbehörde aber mit der Beiziehung der Urkunde gerechnet werden (vgl. hierzu BGHSt 5, 149 ff.), so dass eine Berücksichtigung anderweitiger Zielsetzungen nicht mehr möglich ist. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt nämlich auch ein Täter, der in erster Linie einen außerrechtlichen Erfolg anstrebt, die Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs aber als sichere Folge seines Tuns voraussieht (BayObLGSt 1998, 51 ff.).

c. Der Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen steht auch nicht entgegen, dass die Generalstaatsanwaltschaft K. solche aus tatsächlichen Gründen für wenig erfolgsversprechend ansieht, weil eine Abänderung zum Zwecke der Vortäuschung einer formal korrekten dienstlichen Beurteilung nicht nachweisbar sei.

Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens über die obergerichtlich anerkannten Fälle hinaus auch dann mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragt werden kann, wenn sie nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen einen Anfangsverdacht verneint, etwa weil sie die vorhandenen Verdachtsmomente nicht als zureichende Anhaltspunkte zur Bejahung eines Anfangsverdachts ansieht. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, denn die Ermittlungsbehörde hat ohne nähere Sachaufklärung ein mutmaßliches Beweisergebnis prognostiziert und damit nicht nur eine tatsächliche Würdigung vorgenommen, sondern darüber hinaus auch in rechtlicher Hinsicht die Reichweite der Vorschrift des § 152 Abs.2 StPO verkürzt.

Die Bestimmung ist Ausfluss des Legalitätsprinzips und verpflichtet die Staatsanwaltschaft immer dann zur Aufnahme von Ermittlungen, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht (BGH NJW 1989, 96 f.; KK-Schoreit, a.a.O., § 152 Rn. 28). Hierzu bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte, bloße Vermutungen genügen nicht. Ausreichend ist aber eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit, bei der der Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts noch überwiegen darf (LR-Beulke, StPO, 25. Auflage 2002, § 152 Rn. 23). Bei der Bewertung der Verdachtslage steht der Ermittlungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, welcher jedoch überschritten ist, wenn die Entscheidung unter Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (BGH StV 1988, 442 ff.).

Inwieweit dieser Abwägungsvorgang bereits vom mutmaßlichen Ergebnis der Ermittlungen beeinflusst sein darf, ist wenig geklärt. Der Senat beantwortet die Frage dahin, dass eine solche Berücksichtigung nur in Ausnahmefällen statthaft ist, wenn feststeht, dass ein Tatnachweis sich unter keinen Umständen führen lassen wird. Ergeben sich nämlich - wie hier - zureichende tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat, so obliegt es gerade der Staatsanwaltschaft und der Polizei, durch ihr Einschreiten aufzuklären, ob eine solche tatsächlich vorliegt und auf welche Weise sich deren Begehung nachweisen lässt (§ 160 StPO). Zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens werden diese Fragen in aller Regel nur unzureichend beurteilt werden können, weshalb prognostische Erwägungen über dessen Ausgang verfrüht sind. Aber selbst bei nur geringen Ermittlungsansätzen gebietet es das Legalitätsprinzip - soweit eine Durchbrechung aufgrund der Vorschriften der § 153 ff. StPO nicht angezeigt erscheint -, diesen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Resourcen zunächst einmal nachzugehen.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Generalstaatsanwaltschaft K. ihre Ansicht mit dem mutmaßlichen Fehlen subjektiver Tatbestands-merkmale begründet, ohne sich für diese Einschätzung auf eine ausreichende Grundlage stützen zu können. Innere Tatsachen, wie Vorsatz und Absicht, werden sich aber oftmals nur aufgrund von äußeren Umständen nachweisen lassen (vgl. BGH NStZ 1997, 379; KG, Beschluss vom 15.02.2000, 1 Ss 16/00). Ein solcher Schluss kann daher ebenso wie im Strafverfahren nur dann aussagekräftig sein, wenn er nicht aus dem Blickwinkel eines einzelnen Beweiselementes erfolgt, sondern die gesamte Beweissituation berücksichtigt (BGH NStZ 1999, 205 f.). Aus diesem Grund bedarf es der vorherigen Aufklärung der objektiven Fakten, um hieraus - soweit überhaupt danach noch angezeigt - zureichende Kriterien zur Bewertung innerer Tatumstände gewinnen zu können.

Auch der im Klageerzwingungsverfahren eingeschränkt, da nur mittelbar zu berücksichtigende Grundsatz "in dubio pro reo" setzt voraus, dass der Sachverhalt zureichend untersucht ist, damit prognostisch bewertet werden kann, ob der Tatrichter bei der sich abzeichnenden Beweislage in einer Hauptverhandlung zu einer Verurteilung kommen würde (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 1974, 598; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 28). Im Rahmen der Prüfung des Anfangsverdachts besteht eine solche Ausgangslage im Regelfalle aber nicht, weshalb in diesem frühen Stadium der Zweifelssatz nicht zu Anwendung kommt.

Ob sich in Anbetracht des wenig aufgeklärten Sachverhalts vorliegend der Nachweis einer strafrechtlich erheblichen Veränderung der dienstlichen Beurteilung des Mitbewerbers wird führen lassen, lässt sich derzeit nicht beurteilen, zumal durchaus andere Erklärungen für die Korrektur der Urkunde möglich sein könnten und nicht zwingend davon ausgegangen werden muss, diese könne nur bei der vorgesetzten Dienstbehörde und ohne beweisrechtlich nicht verwehrte Zustimmung aller Beurteiler erfolgt sein. Dies enthebt die Staatsanwaltschaft aber nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den vom Antragssteller vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkten einer Urkundenfälschung nachzugehen und hierzu in der gebotenen Weise unter anderem Zeugen und namhaft gemachte Tatverdächtige zu vernehmen sowie Bewerbungs- und Personalakten zu sichten.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 175 Rn. 21).

Ende der Entscheidung

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