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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: 10 U 181/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz

1. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann ein "Integritätszuschlag" nur gewährt werden, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur nachweist. Eine Billigreparatur, die zwar die Fahrbereitschaft, nicht aber den qualitativen Zustand des Fahrzeugs auch nur annähernd wiederherstellt, reicht hierfür nicht aus.

2. Der vom Wiederbeschaffungswert abzusetzende Restwert ist objektiv zu bestimmen. Der Schädiger kann nicht durch ein überhöhtes Restwertangebot seine Ersatzverpflichtung mindern.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

10 U 181/99 1 O 29/99

Verkündet am: 14. Januar 2000

Liedler als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

- Kläger/Berufungskläger

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

1.

2.

- Beklagte/Berufungsbeklagte Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Forderung

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2000 durch Richterin am Oberlandesgericht Schmidtborn -- alS Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richterin am Oberlandesgericht Baumann-Weber für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juni 1999 - 1 O 29/99 - abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den im Teilanerkenntnisurteil vom 09.10.1998 zuerkannten Betrag von 560 DM hinaus 6.588 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.148 DM seit 23.06.1998 zu bezahlen.

2. Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 52 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 48 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 52%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Parteien erreicht jeweils 60.000 DM nicht. Entscheidungsgründe (ohne Tatbestand und abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die zulässige Berufung, mit der der Kläger nur noch den Ersatz des Fahrzeugschadens geltend macht, hat in der Sache zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht über den bereits gezahlten Betrag hinaus ein Ersatzanspruch in Höhe von 6.000 DM zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, eine Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis scheide deshalb aus, weil das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht repariert worden sei. Die Angriffe des Klägers gegen diese Argumentation sind nicht durchschlagend. Auszugehen ist von der gefestigten Rechtsprechung, daß der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren läßt, vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Betrag verlangen kann, sofern die Reparaturkosten nicht mehr 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen (BGH NJW 1992, 302).

Die Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts bis zu einer in der Regel mit 30 zu bemessenden "Opfergrenze" wird mit einem besonderen Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des vertrauten Fahrzeugs (Integritätsinteresse)gerechtfertigt.

Die hier streitige Frage, ob dies nur gilt, wenn durch die Reparatur das Fahrzeug in einen zumindest annähernd gleichen Zustand versetzt wird, ist zu bejahen. Voraussetzung für den Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Kosten ist, daß der Geschädigte durch Vornahme der Reparatur sein Integritätsinteresse nachweist. Die Rechtsprechung verweigert daher seit jeher einen Zuschlag, wenn das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert wird.

Entscheidend ist, ob der Geschädigte sein Interesse am Erhalt und an der Weiterverwendung des Kfz ausreichend dokumentiert. Dies muß nicht unbedingt durch eine Vollreparatur in einer Kundendienstwerkstatt geschehen. Daher schadet es nicht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt reparieren läßt, sondern in eigener Regie instandsetzt (BGH NJW 1992, 1618). Auch genügt es, wenn durch die Reparatur der Zustand vor dem Schadensereignis nur annähernd wieder erreicht wird (OLG Düsseldorf r+s 1997, 286). Bei der Frage, ob dies der Fall ist, bilden die Material- und Arbeitsvorgaben im Schadensgutachten einen Anhaltspunkt, ohne jedoch hierfür verbindlich zu sein. So kann auch durch andere als im Schadensgutachten genannte Maßnahmen oder durch Verwendung anderer Ersatzteile ein Zustand erreicht werden, der das Integritätsinteresse des Geschädigten ausreichend dokumentiert. Nicht ausreichend ist jedoch eine sog. Billigreparatur, die zwar die Fahrbereitschaft, nicht aber den qualitativen Zustand des Fahrzeugs auch nur annähernd wiederherstellt (OLG Karlsruhe, DAR 1999, 313 = OLGR 1999, 336; OLG Hamm r+s 1999, 458; OLG Düsseldorf r+s 1997, 286; OLG Schleswig r+s 1997, 461; Diehl, ZfS 1997, 94, 95). Die Zubilligung eines über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Ersatzanspruchs im Falle einer notdürftigen Reparatur widerspräche dem schadensrechtlichen Grundsatz, daß der Geschädigte nach dem Unfall infolge des Schadensausgleichs nicht besser stehen soll als vor her (vgl. BGH NJW 1992, 903). Von einer sog. Billigreparatur ist nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme im vorliegenden Fall auszugehen. Der Sachverständige hat in seinem überzeugenden Gutachten eine Reihe von Maßnahmen aufgelistet, die entgegen dem Schadensgutachten nicht durchgeführt wurden. Zwar betreffen einige der Punkte mehr ästhetische Aspekte, der Kläger hat jedoch auch auf den Austausch oder die Reparatur wesentlicher Teile (z.B. Längsträger, Heckabschlußblech, Anhängerkupplung) verzichtet. insoweit kann auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Der Unterschied zwischen den erforderlichen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen kommt dadurch zum Ausdruck, daß die Reparaturkosten bei Durchführung aller im Schadensgutachten aufgeführter Maßnahmen sich auf ca. 24.500 DM belaufen hätten, während nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen die Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur je nach Stundenverrechnungssätzen zwischen 4.800 DM und 5.400 DM betragen. Der Kläger kann somit, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf Gutachtensbasis abrechnen.

Auszugehen ist vielmehr vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, der zum Unfallzeitpunkt unstreitig 21.500 DM betrug. Hiervon ist der Restwert abzuziehen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aber hierbei nicht der Betrag in Ansatz gebracht werden, den die beklagte Versicherung in ihrem Angebot vom 14.04.1998 genannt hat. Zugrunde zu legen ist vielmehr der objektive Restwert, den der Schadenssachverständige mit 2.500 DM bemessen hat. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Wert fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich und werden von den Beklagten auch nicht vorgebracht. Angesichts der Reparaturkosten (24.500 DM) und des Wiederbeschaffungswerts (21.500 DM) ist der vom Sachverständigen ermittelte Betrag eher nachvollziehbar, während der von den Beklagten genannte Betrag von 8.500 DM unrealistisch erscheint. Offensichtlich stammt das von der Zweitbeklagten präsentierte Angebot von einem spezialisierten Restwertaufkäufer, der auf einem Sondermarkt tätig ist. Es geht hier nicht um die Frage, ob der Kläger bei einer Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs gehalten gewesen wäre, auf die nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeit zurückzugreifen. Dies mag aus Gründen der Schadensminderungspflicht zu bejahen sein, wenn das höhere Angebot rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird und hinreichend konkret ist. Auf das von der beklagten Versicherung unterbreitete Restwertangebot kommt es jedoch nicht mehr an, wenn der Geschädigte, wie hier der Kläger, die Schadensbehebung zulässigerweise selbst in die Hand genommen hat. Wird das Fahrzeug nicht in beschädigtem Zustand weiterveräußert, sondern repariert, darf dem Schädiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch überhöhte Restwertangebote seine Ersatzverpflichtung zu Lasten des Geschädigten zu mindern.

Dem Kläger steht daher ein Anspruch von 19.000 DM (Wiederbeschaffungswert 21.500 DM abzüglich Restwert 2.500 DM) zu. Da die Beklagten bisher lediglich 13.000 DM gezahlt haben, schulden sie weitere 6.000 DM. Die anderen, im erstinstanzlichen Urteil nicht oder nur teilweise zugesprochenen Schadenspositionen (Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Anwaltsgebühren) werden mit der Berufung nicht mehr weiterverfolgt.

Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil daher entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist der Wert der Beschwer festzusetzen.



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