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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 10 U 221/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 823 I
BGB § 847 I
ZPO § 540
ZPO § 284
Leitsatz

1. Sachdienlichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht trotz Klageabweisung als unzulässig in erster Instanz.

2. Hinsichtlich eines Beweismittels, das unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine rechtswidrige Abhöraktion erlangt wurde, besteht ein prozessuales Verwertungsverbot. In diesem Fall ist nicht nur das Beweismittel unverwertbar, sondern auch der in das Zivilverfahren eingeführte Tatsachenvortrag.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

10 U 221/99 2 O 231/99

Verkündet am: 25. Februar 2000

Liedler als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Schmerzensgeldes u.a.

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer-Antze

Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann

Richterin am Oberlandesgericht Baumann-Weber

für Recht erkannt:

Zum Sachverhalt

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld sowie Unterlassung und Widerruf von Behauptungen.

Er hat in erster Instanz vorgetragen, der Beklagte habe einem mit ihm befreundeten Ehepaar, das damals in der Nachbarschaft des Klägers wohnte, mündlich und schriftlich dienstlich erlangtes Wissen über den Kläger und dessen Ehefrau mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger behaupteten Äußerungen wird auf die wörtliche Widergabe in der Klageschrift verwiesen.

Der Beklagte hat eingeräumt, einen Teil der Äußerungen gegenüber dem Ehepaar G. gemacht zu haben, insoweit hätten die von ihm mitgeteilten Tatsachen jedoch keine dienstlichen Geheimnisse enthalten. Der Kläger könne seine Kenntnis von Gesprächen, die der Beklagte mit den Eheleuten G. geführt habe, nur auf rechtswidrige Weise, nämlich durch unmittelbares Abhören oder Aufzeichnen der Gespräche erlangt haben.

Dem Kläger wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 26.05.1999 aufgegeben, bis 30.06.1999 einen beim Landgericht B. zugelassenen Anwalt zu bestellen und die Klage durch diesen begründen zu lassen und dem Gericht seine Wohnanschrift bzw. eine Anschrift mitzuteilen, an die förmlich zugestellt werden könne. In dieser Verfügung war Termin zur mündlichen Verhandlung auf 06. August 1999 bestimmt worden. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 30.06.1999 mitgeteilt, daß er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden habe und er deshalb die Beiordnung eines Notanwalts beantrage. Mit Beschluß vom 16.07.1999 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Im Termin vom 06.08.1999 wurde die Klage des nicht anwesenden Klägers abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe und nicht prozeßordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig.

Trotz Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil nicht um ein Versäumnisurteil im Sinne des § 330 ZPO, sondern um ein instanzbeendendes Prozeßurteil, gegen das das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die zur Klageabweisung führenden Zulässigkeitsmängel sind inzwischen vom Kläger behoben. Grundsätzlich ist zwar in einem solchen Fall das angefochtene Urteil, das die Zulässigkeit verneint hat, aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Zulässigkeitshindernis erst in zweiter Instanz beseitigt wurde (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 538 Rdnr. 14; Musielak/Ball, ZPO, § 538 Rdnr. 9). Nach § 540 ZPO sieht der Senat jedoch von einer Zurückverweisung ab. Der Beklagte hat ausdrücklich eine Entscheidung durch das Berufungsgericht angeregt, der Kläger hatte durch seinen Hauptantrag zunächst ebenfalls zu erkennen gegeben, daß er eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst will. In dem die Klageerweiterung enthaltenden Schriftsatz vom 14.02.2000 hat er im Gegensatz dazu einer Entscheidung durch das Berufungsgericht ausdrücklich widersprochen. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, sind das Absehen von einer Zurückverweisung und die Entscheidung durch das Berufungsgericht auch sachdienlich, zumal der Kläger durch den Hilfsantrag zu erkennen gegeben hat, daß er eine Entscheidung durch das Landgericht Baden-Baden gerade nicht will. Die vom Kläger begehrte Zurückverweisung an ein anderes - nicht zuständiges - Gericht ist in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1. Die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch liegen nicht vor. Nach gefestigter Rechtsprechung kann bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts Ersatz des immateriellen Schadens nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden. Es muß eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegen, die nicht auf andere Weise, insbesondere durch Naturalrestitution oder Widerruf befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH VersR 1988, 405). Ob eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens und davon ab, in welche geschützte Sphäre des Verletzten eingegriffen wurde (BGH NJW 1985; 1617; BGHZ 128, 1). Die behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist weder im Ausmaß gravierend noch stellt die Zubilligung von Schmerzensgeld die einzig mögliche Form ausreichender Genugtuung dar.

2. Der Kläger kann vom Beklagten auch nicht verlangen, daß dieser in der beantragten Form gegen die Eheleute... vorgeht und von diesen einen Brief herausverlangt bzw. diesen untersagt, vom Inhalt des Briefes Gebrauch zu machen. Mit der Absendung hat sich der Kläger bzw. dessen Ehefrau des Briefes entäußert. Der an den Beklagten gerichtete Brief ist in dessen Eigentum übergegangen. Der Beklagte ist nicht gehindert, ihn den Personen zur Kenntnis zu geben, denen gegenüber er die im Brief thematisierten Äußerungen gemacht haben soll. Eine weitere Verbreitung der Behauptungen, deren Unterlassung bzw. Widerruf der Kläger anstrebt, wird dadurch nicht erreicht. Im übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß der Kläger schon deshalb keine Rechte geltend machen könnte, weil der Brief unstreitig von seiner Ehefrau stammt. Die Voraussetzungen für eine Prozeßstandschaft liegen nicht vor; ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers, Rechte seiner Ehefrau geltend zu machen, ist nicht dargetan.

3. Auch Ansprüche auf Widerruf und Unterlassung stehen dem Kläger nicht zu.

a) Der Beklagte hat teilweise bestritten, die Äußerungen, die Gegenstand der Klage sind, überhaupt gemacht oder jedenfalls in dieser Form gemacht zu haben. Insoweit steht der beantragten Vernehmung des Zeugen... ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger Kenntnis von etwaigen Äußerungen des Beklagten gegenüber den Eheleuten... auf rechtswidrige Weise erlangt hat. Der Kläger zitiert im Umfang einer eng beschriebenen DIN A4-Seite wörtlich, was der Beklagte als Anrufer gegenüber dem Ehepaar... geäußert haben soll. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine zusammenfassende, sondern um eine wortgetreue Wiedergabe des Gesagten unter Verwendung von Formulierungen, wie sie typischerweise in mündlicher Rede vorkommen. Der Umfang des Textes und die exakte Wiedergabe sprachlicher Besonderheiten; einschließlich Auffälligkeiten im Satzbau oder in der Grammatik lassen nur den Schluß zu, daß der Kläger, mit welchen technischen Mitteln auch immer, ein Gespräch abgehört bzw. aufgezeichnet hat. Der Kläger wehrt sich zwar gegen den bereits im Beschluß des Landgerichts über die Ablehnung einer Notanwaltsbestellung geäußerten Verdacht einer rechtswidrigen Abhöraktion, vermag aber keine legale Möglichkeit der Kenntniserlangung aufzuzeigen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, den Einsatz eines Richtmikrofons und eines Scanners zu bestreiten ohne darzulegen, auf welche Weise er den behaupteten Inhalt des Gesprächs erfahren hat.

b) Eine Verwertung dieser rechtswidrig erlangten Kenntnisse über ein zwischen dem Beklagten und dem Zeugen... geführtes Gespräch, etwa in Form eines Augenscheinsbeweises durch Vorspielen eines Tonbandes, wäre damit unzulässig. Zwar enthält die ZPO keine ausdrückliche Vorschrift über die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die eine Partei in rechtswidriger Weise erlangt hat. Vereinzelt wird deren Notwendigkeit auch im Hinblick auf die Struktur des Zivilverfahrens und unter Hinweis auf den ausreichenden Schutz gegenüber rechtswidrigen Handlungen durch materiell rechtliche Regelungen verneint (Dauster/Braun NJW 2000, 313, 317). Nach der Gegenauffassung ist jedes materiell rechtswidrig erlangte Beweismittel prozessual unverwertbar (LAG Berlin JZ 1982, 258; LG Kassel NJW-RR 1990, 62; Siegert NJW 1957, 690), weil nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung im Prozeßrecht nicht zulässig sein könne, was nach materiellem Recht rechtswidrig sei. Ein Verwertungsverbot lege schon der Gedanke der Generalprävention nahe, um jeden Anreiz zu unerlaubter Beschaffung von Beweismaterial auszuschließen. Der Senat folgt der vermittelnden Auffassung, nach der nicht jedes materiell rechtswidrig erlangte Beweismittel zwingend prozessual unverwertbar ist. Von einem Beweisverwertungsverbot ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn durch die Beweisgewinnung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen und die Verwertung nicht ausnahmsweise durch Güterabwägung gerechtfertigt ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 284 Rdnr. 56; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rdnr. 15 a m.w.N.). Die Existenz von Beweisverwertungsveerboten auch im Zivilverfahren leitet sich demnach aus der Verfassung ab. Ein prozessuales Verwertungsverbot greift insbesondere ein, wenn ein Beweismittel unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts Dritter gewonnen wurde (BVerfGE 34, 238; BGH NJW 1982, 277; vgl. auch BayObLG NJW 1990, 197; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl., § 112 1112 b), Dies ist bei einem unberechtigten Abhören oder Aufzeichnen eines Telefongesprächs der Fall. Durch die Verwertung der unzulässig erlangten Kenntnisse würde der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der belauschten Personen nicht nur aufrechterhalten, sondern sogar noch erheblich verstärkt. Eine Konstellation, bei der eine Güterabwägung ausnahmsweise eine Verwertung gestattet, liegt hier ersichtlich nicht vor. Die durch das Verwertungsverbot begründete Unzulässigkeit der Beweisaufnahme erstreckt sich auch auf die beantragte Zeugenvernehmung. Dürfte die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs nicht als Beweismittel verwertet werden, kann auch nicht über ihren Inhalt durch Vernehmung eines Dritten (oder gar des belauschten Gesprächspartners) Beweis erhoben werden (BayObLG NJW 1990, 197: Stein/Jonas/Leipold. ZPO, § 284 Rdnr. 58).

c) Auch soweit der Beklagte nicht bestreitet; gegenüber den Eheleuten... Äußerungen über den Kläger und dessen Ehefrau gemacht zu haben - und diese Äußerungen auch Gegenstand des Unterlassungsantrags sind - hindert die rechtswidrige Erlangung der Kenntnis eine Verwertung dieses Vortrags im Zivilverfahren (vgl. KG, KGR 1993, 179). Das aus der Verfassung abgeleitete Beweisverwertungsverbot ist Ausprägung eines allgemeinen Rechtsprinzips, wonach die Verwertung einer rechtswidrig herbeigeführten Lage unzulässig ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO § 284 Rdnr. 56). Das Verwertungsverbot stellt auch eine Sanktion gegenüber einer rechtswidrigen Handlung dar. Nach seinem Schutzzweck und seiner Funktion gilt es nicht nur für die Frage, ob Kenntnisse, die eine Partei unter Verletzung des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts gewonnen hat, zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden dürfen, sondern bereits für die Frage, ob von der Partei beigebrachter Tatsachenstoff berücksichtigt werden kann. Denn schon durch die Berücksichtigung des Vortrags über das Ergebnis der Lauschaktion würde der rechtswidrige Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Beklagten perpetuiert.

4. Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen ist unzulässig. Der Beklagte hat die beanstandeten Äußerungen im laufenden Verfahren im Rahmen der Berufungserwiderung gemacht. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß gegenüber dem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Vorbringen einer Partei in einem schwebenden Zivilprozeß der hierdurch in seiner Ehre Betroffene grundsätzlich nicht Widerruf oder Unterlassung fordern kann (BGH NJW 1971, 284; 1986, 2502; 1988, 1016; 1995, 397; Helle NJW 1961, 1896, 1898). Einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage fehlt in diesem Fall das erforderliche Rechtsschutzinteresse (BGH NJW 1986, 2502; OLG Hamm NJW 1992, 1329). Die Verfahren sollen nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr muß es den Beteiligten erlaubt sein, alles vorzutragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn dadurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zwar denkbar - etwa wenn eine ehrverletzende Behauptung in keinerlei Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits steht oder wenn leichtfertig Behauptungen aufgestellt werden, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt -, müssen aber auf ganz eindeutige Fallgestaltungen beschränkt bleiben, die hier nicht vorliegen. Daß der Beklagte über den Rechtsstreit hinaus die Behauptung aufgestellt hat oder aufstellen wird, ist nicht dargetan.

Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist der Wert der Beschwer festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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