Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.02.2002
Aktenzeichen: 10 U 232/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GOZ


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 611
BGB § 612
BGB § 398
GOZ § 4 Abs. 1
GOZ § 10
GOZ § 4 Abs. 3
GOZ § 4 Abs. 4
GOZ § 5 Abs. 1
GOZ § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSUHE Im Namen des Volkes Urteil

10 U 232/00

Verkündet am: 08. Februar 2002

In Sachen

wegen Forderung

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer-Antze Richterin am Oberlandesgericht Schmidtborn Richterin am Oberlandesgericht Baumann-Weber

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. August 2000 - 2 O 294/96 - abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen 12.350,50 € zuzüglich Zinsen hieraus wie folgt:

8,1 % vom 10.10.1995 bis 14.03.1996, 7,85 % vom 15.03.1996 bis 31.12.1998, 5 % vom 01.01.1999 bis 31.12.1999, 5,5 % vom 01.01.2000 bis 22.06.2000, 6 % vom 23.06.2000 bis 31.07.2000, 6,5 % vom 01.08.2000 bis 19.09.2000 und 4 % ab 20.09.2000 sowie 2,56 € außergerichtliche Mahnkosten.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der 1. Instanz hat der Beklagte 85 %, die Klägerin 15 % zu tragen.

Die Kosten der 2. Instanz fallen dem Beklagten zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, mit der sie über den ihr vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 21.564,76 DM hinaus weiterhin Zahlung auch der in Rechnung gestellten Gebühren nach Position 905 GOZ mit insgesamt 2.590,72 DM - und somit insgesamt 24.155,48 DM (= 12.350,50 €) - sowie eine höhere Verzinsung der Verurteilungssumme ab 01.04.1996 begehrt, ist zulässig und bis auf eine geringfügig überhöhte Zinsforderung begründet. Auch die Anschlussberufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Reposet-Materials in Höhe von 734,20 DM (rechnerisch richtig: 754,- DM, nämlich 4 x 188,50 DM) wendet, ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg.

I.

Zur Berufung:

1. Der Beklagte schuldet der Klägerin als Zessionarin über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 21.564,76 DM hinaus weitere 2.590,72 DM, nämlich die in der Rechnung vom 03.08.1995 (I 37) ausgewiesenen Gebühren nach Nr. 905 GOZ für das Auswechseln eines Sekundärteils des Implantats im Unterkiefer am 29.05.1995, 03.07.1995 und 17.07.1995 mit jeweils - der Höhe nach unstreitig - 647,68 DM sowie für das Auswechseln eines Sekundärteils des Implantats im Oberkiefer am 09.06.1995 und 03.07.1995 mit jeweils - der Höhe nach ebenfalls unstreitig - 323,84 DM gem. den §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1, 10 GOZ, 398 BGB.

Der Senat vertritt ebenso wie schon der 17. und wohl auch der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (17 U 176/98 - Urteil vom 11.01.2000, Seite 6, 7, II 61, 63; 12 U 36/98 - Urteil vom 15.10.1998, Seite 4, I 738 -) die Ansicht, dass Leistungen nach Nr. 905 GOZ - "Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat" - in der rekonstruktiven Phase pro Implantat berechnungsfähig sind, eine Gebühr nach Nr. 905 GOZ nur dann nicht gesondert berechnet werden darf, wenn das Auswechseln des Sekundärteils im Zusammenhang mit Leistungen nach der Gebühren - Nr. 903 GOZ - "Einbringen eines enossalen Implantats" - oder Nr. 904 GOZ - "Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem" - vorgenommen wird.

Der im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16.12.1996 (II 93) vertretenen Auffassung, mit dem Gebührentatbestand der Nr. 905 GOZ könne "nur der Reparaturfall nach vollständiger prothetischer Versorgung gemeint sein", vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung ist für eine derart einschränkende Auslegung nichts zu entnehmen. In den Gebührentatbeständen der Nr. 900 - 909 sind unter dem Oberbegriff "Implantologische Leistungen" die verschiedenen Leistungsabschnitte, die im Verlauf der prothetischen Versorgung mit einem Implantat erforderlich werden, zusammengefasst. Es spricht nichts dafür, dass sich gerade der Gebührentatbestand Nr. 905 GOZ nur und ausschließlich auf eine Leistung nach abgeschlossener prothetischer Versorgung beziehen sollte.

Die in der Rechnung vom 03.08.1995 (I 37) ausgewiesenen Gebühren nach Nr. 905 GOZ sind berechtigt. Hierbei handelt es sich jeweils um Leistungen, die nach der Einheilphase und nach dem Freilegen des Implantats erbracht worden sind, also um Leistungen in der rekonstruktiven Phase.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin ist am 29.05.1995 der Abdruck für den definitiven Zahnersatz im Unterkiefer und am 09.06.1995 der Abdruck für den definitiven Zahnersatz im Oberkiefer genommen worden, am 03.07.1995 erfolgte die Anprobe im Unter- und im Oberkiefer und am 17.07.1995 die Eingliederung im Unterkiefer. Nach den ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr. med. dent. in seinem Gutachten vom 28.02.1999 (Seite 9, 10 Ziffer 3 bis 5, I 563, 565) ist bei diesen Leistungen jeweils das Auswechseln eines Sekundarteils, nämlich des Gingivaformers, erforderlich. Das berechtigt zur Abrechnung der Leistungen nach Nr. 905 GOZ.

2. Da die Klägerin durch Vorlage der Zinsbescheinigung der Stuttgarter Bank vom 19.09.2000 (II 69) einen den gesetzten Zinssatz übersteigenden Schaden für die Zeit vom 02.04.1996 bis 19.09.2000 nachgewiesen hat, waren Zinsen entsprechend der Bescheinigung zuzusprechen. Jedoch erfasst die Zinsbestätigung nur die Zeit bis 19.09.2000, so dass ab 20.09.2000 wieder der gesetzliche Zinssatz zuzusprechen war.

II.

Zur Anschlussberufung:

Diese ist unbegründet. Der Beklagte hat die Kosten für das Reposet-Material (=Repositionsmaterial zur Abdrucknahme) - vom Landgericht mit 4 x 188,50 DM zuerkannt - zu tragen. Wie der Sachverständige med. dent. bei seiner mündlichen Erläuterung im Termin vom 06.10.1999 (I 671) uns in seinem ergänzenden Gutachten vom 13.04.2000 (Seite 2, I 791) ausführt, handelt es sich hierbei um verschiedene Einmal-Präsisions-Hilfsteile, die in der Phase der Vorbereitung des endgültigen Implantats erforderlich sind, um die intraorale Implantatposition auf ein Labormodell zu übertragen. Derartige Materialien werden nach den Darlegungen des Sachverständigen immer gesondert in Rechnung gestellt - sie zählen also nicht zu den allgemeinen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOZ, die bereits mit den Gebühren abgegolten sind und gem. § 4 Abs. 4 GOZ nicht gesondert berechnet werden dürfen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Sachkosten nicht davon ab, ob der Zahnarzt den ihm nach § 5 Abs. 1 GOZ vorgesehene Gebührenrahmen ausschöpft oder nicht. Denn der Gebührensatz bemisst sich gem. § 5 Abs. 2 GOZ allein nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie nach den Umständen bei der Ausführung, nicht aber danach, ob und in welchem Umfang für die ärztliche Leistung Material benötigt wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung (§ 26 Nr. 2 EGZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück