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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 11 AR 2/05
Rechtsgebiete: FGG, AdWirkG


Vorschriften:

FGG § 43b Abs. 2 S. 2
AdWirkG § 5
Die von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 AdWirkG vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit tritt nur dann ein, wenn auf die Annahmeentscheidung gem. Art. 22 Abs. 1 EGBGB ausländisches Sachrecht Anwendung findet (Bestätigung Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2003 - 11 AR 6/03 - OLGR Karlsruhe 2004, 125).
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat

11 AR 2/05

Karlsruhe, 10. August 2005

Adoptionsverfahren

N. S., geboren am ...

Beschluss

Tenor:

Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Heidelberg zuständig.

Gründe:

I.

Von den Eheleuten I. A. und H. B. S. besitzen die Ehefrau die italienische und der Ehemann die tunesische Staatsangehörigkeit. Sie leben seit April 1999 beide in Deutschland, derzeit im Bezirk des Amtsgerichts Heidelberg. Die Ehefrau hat aus einer früheren Ehe mit einem tunesischen Staatsangehörigen einen Sohn N. S., der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Ehemann hat den Antrag gestellt, seinen Stiefsohn N. S. als Kind anzunehmen.

Das Amtsgericht Heidelberg ist der Ansicht, es sei für die Durchführung des Adoptionsverfahrens nicht zuständig. Zwar sei gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf die Adoption selbst deutsches Sachrecht anzuwenden. Für die Erforderlichkeit und die Erteilung von Zustimmungen zu der Adoption sei jedoch gem. Art. 23 EGBGB zusätzlich ausländisches Recht maßgeblich. Für das Verfahren sei somit gem. § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG das Amtsgericht Karlsruhe zuständig. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20.10.2003 (OLGR Karlsruhe 2004, 125) abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Heidelberg die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt und dabei auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart (FamRZ 2004, 1124) und des OLG Zweibrücken (FGPrax 2005, 69) Bezug genommen.

II.

Nach § 43 b Abs. 1 FGG sind die deutschen Gerichte für das Adoptionsverfahren international zuständig. Gem. § 5 FGG hat der Senat darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Gerichten Streit besteht. Für das betreffende Verfahren ist das Amtsgericht Heidelberg örtlich zuständig.

Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gem. § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Aufenthalt hat. Dies ist das Amtsgericht Heidelberg. Aus § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG folgt hier nichts anderes. Auf die Annahmeentscheidung kommt - wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt - gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung. In einem solchen Fall greift, wie der Senat bereits entschieden hat, die von § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf das Vormundschaftsgericht, in dessen ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, nicht ein; die Anwendung ausländischer Sachvorschriften auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmungen gem. Art. 23 S. 1 EGBGB führt allein nicht zur Konzentration der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2003 a.a.O.; ebenso OLG Hamm FamRZ 2003, 1042; LG Saarbrücken, Beschluss vom 3.12.2004, Juris-Doc. Nr. kore428362004; Steiger, DNotZ 2002, 184, 206). Die entgegengesetzten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Zweibrücken geben keinen Anlass zur Änderung dieser Auffassung.

Nach § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG gilt für die örtliche Zuständigkeit ergänzend § 5 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 AdWirkG, wenn ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen. Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG entscheidet das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts über Anträge nach den §§ 2 und 3 AdWirkG. Gem. § 5 Abs. 2 AdWirkG werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit nach Abs. 1 S. 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Vormundschaftsgericht zuzuweisen. Die Konzentration der örtlichen Zuständigkeit tritt somit nur bei solchen Adoptionssachen ein, die Verfahren nach § 2 und § 3 AdWirkG zum Gegenstand haben. Dabei handelt es sich ausschließlich um Verfahren, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruhen (vgl. auch § 1 S. 1 AdWirkG). Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme aus, hat es Feststellungen nach dem AdWirkG gem. § 2 Abs. 3 des Gesetzes nur dann zu treffen, wenn die Annahmeentscheidung auf der Anwendung fremden Rechts beruht; damit sind nur Fallgestaltungen erfasst, in welchen Art. 22 Abs. 1 EGBGB auf ausländisches Recht verweist, nicht jedoch solche, in denen im Hinblick auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmungen gem. Art. 23 S. 1 EGBGB ausländisches Sachrecht zu beachten ist (Senatsbeschluss vom 20.10.2003 a.a.O.; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011, S. 47; zutreffend auch Steiger, DNotZ 2002, 184, 206 mit Fußnote 42).

Somit folgt aus dem Wortlaut und der gesetzlichen Systematik der Konzentrationsnormen (§ 43 b Abs. 2 S. 2 FGG, § 5 AdWirkG), dass sie auf den Ausspruch der Annahme durch ein deutsches Vormundschaftsgericht nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf die Annahme selbst gem. Art. 22 Abs. 1 EGBGB ausländisches Sachrecht Anwendung findet. Damit verbleibt es vorliegend bei der auf § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG beruhenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Heidelberg.

Ende der Entscheidung

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