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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 11 AR 6/03
Rechtsgebiete: AdWirkG, FGG


Vorschriften:

AdWirkG § 5
FGG § 43 b Abs. 2 Satz 2
Die von § 5 Abs. 1 AdWirkG vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit tritt nur dann ein, wenn das betreffende Adoptionsverfahren diesem Gesetz unterfällt. Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme aus, hat es Feststellungen nach dem AdWirkG nur dann zu treffen, wenn die Annahmeentscheidung gem. Art. 22 EGBGB auf der Anwendung fremden Rechts beruht.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

11 AR 6/03

Karlsruhe, 20.10.2003

Im Adoptionsverfahren

Beschluss

Tenor:

Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kehl zuständig.

Gründe:

I.

Von den Eheleuten T. H. u. P. H. besitzen der Ehemann die deutsche und die Ehefrau die thailändische Staatsangehörigkeit. Der Ehemann beabsichtigt, die nichteheliche Tochter seiner Ehefrau C. K. zu adoptieren, die ebenfalls thailändische Staatsangehörige ist. Das Amtsgericht Kehl ist der Ansicht, für das Adoptionsverfahren sei gem. § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) das Amtsgericht Karlsruhe örtlich zuständig, weil gem. Art. 23 EGBGB in Bezug auf die Erforderlichkeit und Erteilung einer Zustimmung zu der Annahme als Kind zusätzlich thailändisches Recht anzuwenden ist. Es hat deshalb das Amtsgericht Karlsruhe um Übernahme des Verfahrens gebeten. Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Kehl die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Nach § 5 FGG hat der Senat darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Gerichten Streit besteht. Für das betreffende Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Kehl örtlich zuständig.

Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gem. § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Aufenthalt hat. Dies ist das Amtsgericht Kehl. Entgegen der Auffassung dieses Amtsgerichts folgt aus § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 AdWirkG nichts anderes. Zwar verweist § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG auf die Konzentrationsvorschrift des AdWirkG, wenn "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung" kommen. Die von § 5 Abs. 1 AdWirkG vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, tritt jedoch nur dann ein, wenn das betreffende Adoptionsverfahren diesem Gesetz unterfällt. Die Vorschriften des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG), das als Art. 2 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2950, 2953) erlassen worden ist, gelten jedoch nur für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 1 Satz 1 AdWirkG). Nur unter diesen Voraussetzungen können die in § 2 und § 3 AdWirkG genannten gerichtlichen Entscheidungen ergehen, für die nach § 5 Abs. 1 AdWirkG eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit erfolgt. Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme aus, hat es Feststellungen nach dem AdWirkG nur dann zu treffen, wenn die Annahmeentscheidung gemäß Art. 22 EGBGB auf der Anwendung fremden Rechts beruht (vgl. § 2 Abs. 3 AdWirkG und die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011, Seite 46 f). Dies ist nicht der Fall, wenn nur auf Teil- oder Vorfragen, nicht aber auf die Annahme insgesamt ausländische Sachnormen zur Anwendung gelangen (zutreffend OLG Hamm FamRZ 2003, 1042).

Das vorliegende Adoptionsverfahren unterliegt gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht. Damit unterfällt es nicht dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG), weshalb die in § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes geregelte Konzentration der örtlichen Zuständigkeit nicht eingreifen kann. Dass für die Erforderlichkeit und die Erteilung von Zustimmungen gem. Art. 23 EGBGB zusätzlich thailändisches Recht zu berücksichtigen ist, kann daran nichts ändern. Damit verbleibt es bei der auf § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG beruhenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl.

Ende der Entscheidung

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