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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 11 U 4/00
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 55 Abs. 2 Satz 2
BRAO § 55 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 78 Abs. 1
Wer als Abwickler eines beim OLG zugelassenen Rechtsanwaltes bestellt ist, selbst aber keine OLG-Zulassung hat, kann bei eigenen (erstinstanzlichen) Mandanten nur wirksam Berufung zum OLG einlegen, wenn er sich einen neuen Auftrag in seiner Eigenschaft als Kanzleiabwickler geben lässt. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird, und der Abwickler eine Kooperationsvereinbarung mit Gebührenteilungsabrede getroffen hatten, wonach sämtliche Berufungsmandate von der Kanzlei des beim OLG zugelassenen Rechtsanwalts ausgeführt wurden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

11 U 4/00 8 O 291/99

Verkündet am: 25. Mai 2000

Busch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Beklagten ist nicht zulässig, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht postulationsfähig ist.

a) Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Parteien von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an der Zulassung, ist der Prozeßbevollmächtigte also nicht postulationsfähig, so ist das von diesem eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

b) Der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsführers/Beklagten ist nicht beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen. Er ist seit dem 15.10.1999 zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts F. bestellt. Als Abwickler von Rechtsanwalt F., der beim Oberlandesgericht zugelassen war, ist der Beklagten-Vertreter beim Oberlandesgericht postulationsfähig (§ 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO). Hier hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten aber nicht als Abwickler von Rechtsanwalt F. gehandelt.

aa) Er hat den Prozeß in erster Instanz als eigenes Mandat geführt. Aufgrund dieses Mandates wäre es ihm nicht möglich gewesen, wirksam Berufung einzulegen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAO ist der Abwickler allerdings auch berechtigt, innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung neue Aufträge anzunehmen. Neue Aufträge darf er im Rahmen seiner Tätigkeit als Abwickler wirksam vor den Gerichten vertreten, bei dem der Rechtsanwalt, dessen Praxis er abwickelt, zugelassen war (BGH MDR 1992, 809).

bb) Daß der Beklagten-Vertreter bei der Einlegung der Berufung nicht zum Ausdruck gebracht hat, er werde als Abwickler der Kanzlei tätig, schadet nicht (BGH NJW 1966, 1362). Voraussetzung für eine zulässige Berufung ist aber, daß es sich um einen neuen Auftrag im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO gehandelt hat. Die bloße Fortsetzung des eigenen Mandates aus erster Instanz würde sich als Fortführung einer "schwebenden Angelegenheit" darstellen und nicht die Annahme rechtfertigen, es handle sich um einen neuen Auftrag (HansOLG NJW 1972, 775).

cc) Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 10.03.2000 rechtfertigt nicht die Annahme, es handle sich im vorliegenden Falle um einen neuen Auftrag im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten "über Jahre hinweg in anwaltlicher Kooperation mit dem verstorbenen Rechtsanwalt F. (stand), so daß alle OLG-Mandate, die sich in der Kanzlei (des Prozeßbevollmächtigten) zugetragen haben, über die Kanzlei F. abgewickelt wurden" und daß "innerhalb einer Kooperationsvereinbarung eine Gebührenabrede" getroffen war, besagt über die Qualität des der Berufung zugrunde liegenden Mandats (eigenes Mandat oder neues Mandat der Kanzlei F.) nichts.

dd) Der Senat hat deshalb den Beklagten im Termin zu der Frage gehört, wie es zu dem Auftrag an den Beklagten-Vertreter, Berufung einzulegen, gekommen ist. Der Beklagte hat erklärt, daß er für die Berufung erneut schriftliche Vollmacht erteilt habe. Dabei sei er davon ausgegangen, die Vollmacht seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu erteilen, von einem Rechtsanwaltsbüro F. habe er weder bei der Erteilung des Auftrags zur Berufungseinlegung noch danach jemals etwas gehört. Daß auf der von ihm unterzeichneten Vollmachtsurkunde (II 77) oberhalb des Kanzleistempels maschinenschriftlich ergänzt gewesen sei "Abwickler von Rechtsanwalt F.", sei ihm bei Unterzeichnung der Vollmacht nicht aufgefallen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Erteilung des Berufungsauftrages nicht auf seine fehlende OLG-Zulassung und die Möglichkeit, Berufung als Abwickler von Rechtsanwalt einzulegen, hingewiesen, sondern das Mandat als eigenes angenommen hat, erscheint fraglich, ob der maschinenschriftliche Zusatz "Abwickler von Rechtsanwalt F." bei Unterzeichnung der Vollmacht am 05.01.2000 bereits angebracht war. Aber selbst wenn dies der Fall war, läge ein neuer Auftrag im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO nicht vor. Nach seiner Einlassung im Termin wollte der Beklagte seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt A. nicht jedoch die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts F. für das Berufungsverfahren beauftragen, als er am 05.01.2000 die schriftliche Vollmacht unterzeichnete. Das muß auch seinem Prozeßbevollmächtigten bei der Entgegennahme des Berufungsauftrages und der schriftlichen Vollmacht bewußt gewesen sein. Da die Frage der fehlenden Zulassung des Prozeßbevollmächtigten beim Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Berufungseinlegung über die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts nicht erörtert wurden, konnte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht annehmen, ihm sei der Berufungsauftrag in seiner Eigenschaft als Abwickler für die Kanzlei erteilt worden. Hat aber der Prozeßbevollmächtigte als Erklärungsgegner den wirklichen Willen des Beklagten erkannt, so ist dieser maßgebend, auch wenn in der unterzeichneten Vollmachtsurkunde der Zusatz "Abwickler von Rechtsanwalt F." bereits vorhanden war.

c) Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Berufungseinlegung folglich nicht als Abwickler der Kanzlei F., sondern in Ausführung eines eigenen Mandates gehandelt hat, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH VersR 1966, 878 f). Die unselbständige Anschlußberufung der Kläger verliert dadurch ihre Wirksamkeit (§ 522 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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