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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: 11 W 11/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 91 |
11 W 11/00 10 O 381/95 LG KA
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
Karlsruhe, den 14. Februar 2000
In Sachen
hier: Kostenbeschwerde
Beschluß
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1999 - 10 O 381/95 hat sich erledigt.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.131,81 DM festgesetzt.
Gründe:
Durch die erst im Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, hat sich das Rechtsmittel der Klägerin erledigt. Mit der als sofortige Beschwerde umzudeutenden rechtzeitig eingelegten "Erinnerung" der Klägerin hat sie sich zu Recht gegen die dem Beklagten im Kostenfestsetzungsbeschluß bei den Anwaltskosten berücksichtigte Umsatzsteuer mit dem Hinweis gewandt, daß der Beklagte bei seinem Kostenfestsetzungsantrag keine Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben habe.
Der Senat hat, allerdings hierzu ohne bislang ausdrücklich Stellung beziehen zu müssen, seit der mit dem 01.07.1994 in Kraft getretenen Neuregelung in § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Ansicht vertreten, daß das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren eine eindeutige und unmißverständliche Erklärung erfordert, daß der Gesuchsteller zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die bloße Geltendmachung der Umsatzsteuer ersetzt diese Erklärung nicht. Die Anmeldung von Erstattungsbeträgen beinhaltet allenfalls die Auffassung des Antragstellers, daß er sich zu deren Geltendmachung berechtigt sieht, nichts dagegen zu seiner Vorsteuerabzugsberechtigung (vgl. Hansens, JurBüro 1995, 173, 174 - zu 2. -; derselbe JurBüro 1996, 429 - zu 2. -; OLG Celle OLGR 1995, 124; OLG München JurBüro 1995, 313; OLG Koblenz JurBüro 1995, 206; entgegen der Ansicht des Beklagten hat auch das Landgericht Karlsruhe JurBüro 1996, 427, 428 nichts anderes vertreten).
Da eine entsprechende Erklärung nicht vorlag, hätte der Rechtspfleger dem Beklagten zu ihrer Nachholung Gelegenheit geben müssen, keinesfalls aber die in seinem Antrag geltend gemachte Umsatzsteuer berücksichtigen dürfen.
Das Rechtsmittel der Klägerin war daher zum Zeitpunkt der Einlegung nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Mit der Nachholung der Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO durch den Beklagten im Beschwerdeverfahren hat sich das Rechtsmittel jedoch erledigt, was auch - wie hier - einseitig vom Rechtsmittelführer erklärt werden kann, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist (BGH NJW 1998, 2453; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 63 und MDR 1998, 559; ständige Rechtsprechung des Senats).
Der Beklagte hat nach § 91 ZPO die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; denn sein Rechtsmittel hätte ohne Abgabe der Erklärung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO Erfolg gehabt.
Der Beschwerdewert berechnet sich wie folgt: Für die erste Instanz berücksichtigte Umsatzsteuer in Höhe von 1.397,70 DM x 6/7 = 1.198,03 DM + für die 2. Instanz berücksichtigte Umsatzsteuer in Höhe von 1.245,04 DM x 3/4 = 933,78 DM = 2.131,81 DM.
Ende der Entscheidung
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