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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 11 W 12/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
11 W 12/00 2 O 432/99 LG KA
Karlsruhe, den 15. Februar 2000
In Sachen
wegen Schadensersatzes
hier: Kostenbeschwerde
Beschluß
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 1999 - 2 O 432/99 wird zurückgewiesen, die des Klägers verworfen.
2. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
3. Der Beschwerdewert wird auf der untersten Gebührenstufe festgesetzt.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin im Kostenausgleich die dreifache Gebühr der GKG KV-Nr. 1201 angesetzt.
In Übereinstimmung mit dem HansOLG Hamburg (MDR 1997, 103) und dem OLG Köln (JurBüro 1998, 372) ist der Senat der Ansicht, daß sich diese Gebühr nicht - auch nicht entsprechend - nach GKG KV-Nr. 1202 ermäßigt, wenn - wie hier - die Parteien zwar in der Hauptsache einen Vergleich schließen, die Kostenentscheidung aber nach § 91 a ZPO dem Gericht überlassen. Der Ermäßigungstatbestand kommt nach dem Gesetzestext nur dann zur Anwendung, wenn das gesamte Verfahren durch Vergleich beendet wurde. Der zur Entlastung der Justiz als Anreiz zu einer gütlichen Streitbeilegung geschaffene Ermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1202 findet - was im letzten Absatz dieser Regelung ausdrücklich klargestellt wird - gerade keine Anwendung für Entscheidungen nach § 91 a ZPO. Dem Gericht bleibt auch in Fällen der vorliegenden Verfahrensgestaltung nicht erspart, sich mit der Frage, wie der Rechtsstreit vermutlich ausgegangen wäre, zu befassen (vgl. auch OLG Nürnberg MDR 1997, 400 = JurBüro 1997, 537 und Senatsbeschluß vom 02.03.1998 - 11 W 20/98 -).
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist mangels Beschwer unzulässig.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist antragsgemäß erfolgt. Er entfaltet Rechtswirkungen nur zwischen den beiden Parteien. Die Annahme der Rechtspflegerin, die Gerichtsgebühr richte sich nach KV-Nr. 1201, statt nach KV-Nr. 1202, hätte, selbst wenn sie fehlerhaft wäre, keine Auswirkungen auf die Höhe des Rückzahlungsanspruches des Klägers gegen die Staatskasse. Ein eventuell zu hoch zuerkannter Erstattungsbetrag könnte ihm nicht von der Staatskasse entgegengehalten, sondern allenfalls vom Beklagten nachträglich gegen ihn geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert übersteigt nicht 600 DM.
Ende der Entscheidung
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