Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 11 W 124/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 70 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 101
ZPO § 103
1. Für die Wirksamkeit der Streitverkündung genügt die Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht

2. Ist der Streitverkündete nicht an einem gerichtlichen Vergleich beteiligt, durch den die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten verteilt haben, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch des Streitverkündeten auf Erstattung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (Kostengrundentscheidung), um diese Kosten festsetzen zu können.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

11 W 124/02

Karlsruhe, den 5. November 2002

In Sachen

wegen Forderung

hier: sofortige Beschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2002 - 10 O 110/02 -, betreffend die Kostenerstattung von dem Kläger an die Streithelferin, aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin vom 11. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

2. Die dem Kläger im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die außergerichtlichen Kosten auf € 275,87 festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

In dem Rechtsstreit hatte die Beklagte ihrer Krankenversicherung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 den Streit verkündet. Für die Streitverkündete meldete sich mit Schriftsatz vom 18. April 2002 Rechtsanwalt Dr. B.. Dieser erschien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22. April 2002, wobei er ausweislich des Protokolls erklärte, er trete nicht auf. Eine Zustellung des Schriftsatzes der Streitverkündeten an die Parteivertreter erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen § 3 wie folgt lautet:

"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 53%, der Kläger 47 %."

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 stellte Rechtsanwalt Dr. B. Antrag auf Kostenfestsetzung. Der Kläger trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 entgegen.

Er macht geltend, die Streitverkündete sei dem Rechtsstreit nicht beigetreten, weshalb keine Veranlassung zur Kostenfestsetzung bestehe. Zudem sei im Vergleich keine Regelung über die Kosten der Streitverkündeten getroffen worden; eine solche hätten die Parteien auch nicht beabsichtigt.

Die Streitverkündete ist der Auffassung, sie sei dem Rechtsstreit durch Einreichung des Schriftsatzes vom 18. April 2002 beigetreten, auf dessen Zustellung komme es nicht an. Die Kostenregelung im Vergleich könne nicht dazu führen, dass die sich aus § 101 ZPO ergebenden Ansprüche der Streitverkündeten auf Kostenerstattung ausgehebelt würden.

Das Landgericht hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Streitverkündeten mit dem angefochtenen Beschluss weitgehend entsprochen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Durch die Nebenintervention sind allerdings Kosten verursacht worden.

a) Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit wirksam auf Seiten der Beklagten beigetreten. Hierfür genügt nach §§ 74 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht. Da das Verfahren beim Landgericht dem Anwaltszwang unterliegt, muss der Schriftsatz von einem an einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Diesen Erfordernissen genügt der Schriftsatz der Streitverkündeten vom 18. April 2002. Bereits durch die Einreichung dieses Schriftsatzes erlangte die Streitverkündete die Stellung als Nebenintervenientin. Die Zustellung an die Parteien war hierfür nicht nötig (Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Auflage, § 70 Rdn. 1; Wieczorek/Schütze-Mansel, ZPO, 3. Auflage, § 70 Rdn. 21; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 70 Rdn. 4).

b) Die Prozessgebühr fiel bereits mit der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B. zum Prozessbevollmächtigten durch die Streitverkündete an (OLG Koblenz, JurBüro 1982, 723; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 31 Rdn. 13).

c) War die Streitverkündete somit dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten, bestimmte sich ihr Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei, hier also dem Kläger, aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

2. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten, zu welchen auch die Kosten der Nebenintervention zählen, kann nach § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. An einer solchen Kostengrundentscheidung fehlt es hier. Daher kann der Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Bestand haben.

a) Die erforderliche Kostengrundentscheidung liegt nicht in dem geschlossenen Vergleich. Die Parteien haben in diesem eine Regelung nur über die Kosten des Rechtsstreits getroffen. Der Vergleich enthält jedoch keine Vereinbarung über die Kosten der Nebenintervention. Diese sind, wie schon der Wortlaut des § 101 Abs. 1 ZPO verdeutlicht, von den Kosten des Rechtsstreits zu unterscheiden.

b) Es fehlt aber auch an einer Kostengrundentscheidung durch das Gericht. Ist der Streitverkündete nicht am Vergleich beteiligt und haben die Parteien keine Vereinbarung über die Kosten der Nebenintervention getroffen, dann beeinträchtigt das nicht den Erstattungsanspruch des Streithelfers. Eine Kostenfestsetzung kann dann jedoch nach § 103 Abs. 1 ZPO nur erfolgen, wenn eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten vorliegt (OLG München, MDR 1972, 618; OLG Frankfurt, AnwBl. 1978, 466. Die gerichtliche Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention hat der Kostenverteilung im Vergleich zu folgen (BGH NJW 1961, 460; NJW 1967, 983). Ob die gerichtliche Entscheidung nur auf Antrag oder von Amts wegen auszusprechen ist und nach welcher Bestimmung sie im Beschlusswege ergehen kann (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 23. Auflage, § 101 Rdn. 9 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Ferner kommt es nicht darauf an, ob eine solche gerichtliche Kostengrundentscheidung auch dann möglich ist, wenn die Parteien im Vergleich hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits eine Kostenaufhebung vereinbart haben (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 23. Auflage, § 101 Rdn. 11 m.w.N., OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668), da die Kosten im Vergleich im Verhältnis von 53 % zu 47 % verteilt wurden. Eine solche gerichtliche Entscheidung fehlt hier jedoch. Da auch der Vergleich - wie ausgeführt - nur eine Regelung über die Kosten des Rechtsstreits traf, erging der Kostenfestsetzungsbeschluss ohne die nach § 103 Abs. 1 ZPO erforderliche Kostengrundentscheidung.

3. Fehlte somit von Anfang an eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Dabei bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der - umstrittenen - Frage, ob der Kostenfestsetzungsbeschluss in einem solchen Fall auch von Amts wegen, also ohne einen darauf gerichteten Antrag der beschwerten Partei, aufgehoben werden kann (vgl. dazu Münchener-Kommentar-Belz, ZPO, 2. Auflage, § 104 Rdn. 127f. m.w.N.; OLG München, NJW 1968, 945, 946; KG, NJW 1973, 2115). Denn der Kläger hat den Beschluss in vollem Umfang angefochten. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist der Beschluss aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Sobald die gebotene Kostengrundentscheidung vorliegt, kann das Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt werden.

4. Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nach KV 1957 wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde nicht an. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück