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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 11 W 130/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
11 W 130/00 4 O 3/00
Karlsruhe, 18. Oktober 2000
In Sachen
Beschluss
Gründe:
...
2. Unbegründet ist die sofortige Beschwerde, soweit sich der Beklagte gegen die Festsetzung einer 6/10-Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) wendet.
Die in eigener Sache tätig gewordenen Kläger können die Gebühren und Auslagen erstattet verlangen, die ein von ihnen bevollmächtigter Rechtsanwalt erstattet verlangen könnte (§ 91 Abs. 2 S. 4 ZPO). Also ist zu fragen, ob eine Erhöhungsgebühr angefallen wäre, wenn die Kläger einen anderen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hätten. Das ist zu bejahen. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Personen, die gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, aber als Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, hat er Anspruch auf eine Erhöhung der Prozessgebühr um 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber. Lediglich in den Fällen, in denen eine Rechtsanwaltssozietät eigene Honorarforderungen gegen den früheren Mandanten gerichtlich geltend macht, wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (z. B. OLG Karlsruhe - 13. Zivilsenat -, JurBüro 1988, 1661; OLG Hamburg, OLGR 1996, 304; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 851) die Erstattungsfähigkeit eines Mehrvertretungszuschlags zur Prozessgebühr verneint. Begründet wird dies damit, dass die in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte vertraglich verpflichtet sind, den für den Mandanten kostengünstigsten Weg zu wählen, und zwar auch dann, wenn es um die Einforderung der eigenen Vergütung geht. Da jede Sozietät die Möglichkeit habe, die Einziehung von Honorarforderungen in der Weise zu regeln, dass ein Sozius im eigenen Namen auf Leistung an alle klage, könne bei einer anderen Verfahrensgestaltung keine Erhöhungsgebühr erstattet verlangt werden. Diese Erwägung greift im vorliegenden Fall jedoch nicht durch. Es geht nicht um die Durchsetzung einer Honorarforderung gegen den Beklagten. Die Kläger haben keine Forderung gegen ihren Mandanten, sondern eine von diesem an sie abgetretene Forderung gegen einen Dritten geltend gemacht. Diesem Dritten, dem Beklagten, gegenüber sind die Kläger aus dem Anwaltsvertrag nicht verpflichtet, den kostengünstigsten Weg zu beschreiten, weshalb sie Anspruch auf Erstattung der Erhöhungsgebühren haben.
Ende der Entscheidung
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