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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 11 W 131/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 6 I 2 | |
BRAGO § 13 II 2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
11 W 131/00 6 O 53/99 LG KA
Karlsruhe, den 30. Oktober 2000
Beschluss
Tenor:
I.
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 15.08.2000 - 6 O 53/99 - dahin abgeändert, dass von der Klägerin an die Beklagte Ziffer 1 aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 14.08.2000 2.161,37 DM nebst 4 % Zinsen seit 14.08.2000 zu erstatten sind.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten; von den außergerichtlichen Kosten trägt sie 2/5 und die Beklagte Ziffer 1 3/5.
4. Der Beschwerdewert wird für die Gerichtskosten auf 298,12 DM, für die außergerichtlichen Kosten auf 746,75 DM festgesetzt.
II.
1. Im Wege der Nachliquidation sind von der Klägerin an die Beklagte Ziffer 1 aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 14.08.2000 weitere 640,90 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.09.2000 zu erstatten.
2. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
III.
Der Erstattungsbetrag zu I. 1. enthält 298,12 DM, der zu II. 1. 88,40 DM Umsatzsteuer.
Gründe:
I.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist teilweise begründet.
Zu Recht macht die Klägerin geltend, im vorliegenden Falle handele es sich bei der Vertretung der früheren Beklagten Ziffer 1 und dem erst im Wege des Parteiwechsels in den Rechtsstreit eingetretenen Beklagten Ziffer 2 gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, weshalb sie, da nur gegenüber der Beklagten Ziffer 1 erstattungspflichtig, nur die Hälfte einer - allerdings um 3/10 erhöhten - Prozessgebühr und einer halben Verhandlungsgebühr nebst Auslagenpauschale zu bezahlen habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei gewillkürtem Parteiwechsel nur dann um zwei gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, wenn die erste Angelegenheit mit dem Ausscheiden des zunächst Beklagten bereits abgeschlossen war, bevor der neue Beklagte demselben Rechtsanwalt einen Auftrag erteilte. Hat dagegen der neue Beklagte dem Rechtsanwalt bereits vor dem Ausscheiden der zunächst verklagten Partei Mandat erteilt und hat dieser in der Phase gemeinsamer Beauftragung Tätigkeiten desselben Inhalts für beide Beklagten entfaltet, können die entstandenen Gebühren nur einmal verlangt werden (§ 13 Abs. 2 BRAGO), die Prozessgebühr allerdings um 3/10 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht (ebenso OLG Schleswig JurBüro 1997, 584; Hansens JurBüro 1997, 568).
1. So liegt der Fall hier, was die Prozessgebühr betrifft.
Die Beklagte Ziffer 1 ist erst am 04.08.1999 aus dem Prozess ausgeschieden; denn der Beklagtenvertreter erklärte erst in diesem Termin seine Zustimmung zum Parteiwechsel. Da aber bereits zuvor am 05.05.1999 mündlich verhandelt worden war, setzte der gewillkürte Parteiwechsel die Zustimmung der früheren Beklagten Ziffer 1 voraus (BGH NJW 1981, 989). Erst mit Abgabe der Zustimmungserklärung am 04.08.1999 konnte die Beklagte Ziffer 1 aus dem Verfahren ausscheiden. Zu diesem Zeitpunkt aber waren die (ursprünglichen) Rechtsanwälte W und Kollegen, die den Beklagten Ziffer 1 vertraten, wie dem Protokoll vom 04.08.1999 zu entnehmen ist, bereits vom Beklagten Ziffer 2 mandatiert. Diese Rechtsanwälte haben also zumindest vorrübergehend gleichzeitig sowohl die ausgeschiedene Beklagte Ziffer 1 als auch den späteren Beklagten Ziffer 2 in derselben Angelegenheit vertreten, so dass die Prozessgebühr nur einmal, aber um 3/10 erhöht, gefordert werden kann.
Da nach der hier maßgebenden Kostengrundentscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 14.08.2000 nur die Beklagte Ziffer 1 begünstigt ist (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), ist, da nichts Gegenteiliges vorgetragen, für das Kostenfestsetzungsverfahren davon auszugehen, dass beide beklagte Parteien nach Kopfteilen haften und dementsprechend von ihren Prozessbevollmächtigten auch nur je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Die Beklagte Ziffer 1 hat sonach nur Anspruch auf Erstattung einer 6,5/10 Prozessgebühr.
2. Anders verhält es sich mit der Verhandlungsgebühr.
Diese entstand bereits im Termin vom 05.05.1999, als der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte Ziffer 1 Klagabweisung beantragte. Sie wurde - nach vollzogenem Parteiwechsel - erneut ausgelöst durch den auch für den Beklagten Ziffer 2 im Termin vom 04.08.1999 gestellten Klagabweisungsantrag. Da die Beklagtenvertreter die den Gebührentatbestand erfüllende Tätigkeit für den Beklagten Ziffer 2 erst entfalteten, nachdem die Beklagte Ziffer 1 aus dem Verfahren ausgeschieden war, können sie die Verhandlungsgebühr zweimal fordern. Nach vollzogenem Parteiwechsel war es prozessrechtlich erforderlich, die Anträge erneut zu verlesen. Mit dem Wirksamwerden des Parteiwechsels war nämlich die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrages beendet worden, die bisherigen Prozesshandlungen der Parteien wirkten nicht automatisch fort (Senatsbeschluss vom 18.01.1999 - 11 W 170/98 -).
Folglich sind für die Rechtsanwälte W und Kollegen sowohl gegen die ausgeschiedene Beklagte Ziffer 1 wie auch gegen den Beklagten Ziffer 2 jeweils folgende Ansprüche entstanden:
6,5/10 Prozessgebühr aus 26.337,98 DM 718,25 DM 10/10 Verhandlungsgebühr 1.105,00 DM Pauschale gemäß § 26 BRAGO 40,00 DM 1.863,25 DM.
3. Hierauf ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch die geltend gemachte Umsatzsteuer der Beklagten Ziffer 1 zu erstatten, nachdem diese eine § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Erklärung abgegeben hat, und diese nicht zweifelsfrei unrichtig ist (ständige Rechtsprechung des Senats). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher in Höhe von 2.161,37 DM aufrecht zu erhalten, im übrigen ist er auf die sofortige Beschwerde der Klägerin aufzuheben.
II.
Soweit die Beklagte Ziffer 1 erstmals im Rechtsmittelverfahren zusätzlich eine Beweisgebühr geltend macht, ist dies als Nachliquidation im Wege der Anschlussbeschwerde zulässig, jedoch nur in Höhe einer halben 10/10-Beweisgebühr zuzüglich Umsatzsteuer begründet. Insoweit gilt das oben (I. 1.) zur Prozessgebühr Gesagte entsprechend.
Die Beweisgebühr war bereits mit dem Beweisbeschluss vom 16.06.1999 entstanden. Ohne den später erfolgten Anwaltswechsel hätte die am 12.04.2000 durchgeführte Beweisaufnahme zur Auftragserledigung gehört (§ 13 Abs. 1 BRAGO). Nach Ausscheiden der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziffern 1 und 2 und Durchführung der Beweisaufnahme in Gegenwart der neuen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin J aus dem Rechtsanwaltsbüro H, ist zwar eine weitere Beweisgebühr entstanden, diese ist jedoch nicht erstattungsfähig, da der Anwaltswechsel nicht erforderlich war (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von der Beweisgebühr kann die ausgeschiedene Beklagte Ziffer 1 nach dem oben (I:1 a.E.) Gesagten nur die Hälfte erstattet verlangen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt das oben (I.3.) Gesagte.
Der weitergehende Festsetzungsantrag war zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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