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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 11 W 142/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 26 Abs. 1
Für eine Abweisung mangels Masse ist ein Sachverhalt ausreichend, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Masse nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Insolvenzverfahren

wegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

hier: sofortige weitere Beschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 17. September 2001 - 4 T 06/01 - wird zugelassen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg vom 17. September 2001 - 4 T 06/01 - und des Amtsgerichts Heidelberg vom 13. Juli 2001 - 51 IN 38/01 - aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. GmbH wird mangels Masse abgewiesen.

3. Die Kosten des Insolvenzverfahrens - einschließlich der beiden Beschwerdeverfahren - hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.

4. Beschwerdewert: 5.000,00 DM

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2001 beantragte das Finanzamt Heidelberg (Beteiligter zu 2), das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1 zu eröffnen. Durch Beschluss vom 11.04.2001 bestellte das Insolvenzgericht einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen zugleich, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliege und ob das Vermögen der Beteiligten zu 1 zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Vorlage des Gutachtens wies das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Zur Begründung führte es aus, trotz gehöriger Erforschung des Sachverhaltes habe nicht geklärt werden können, ob das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ausreiche, die Verfahrenskosten zu decken. Deshalb könne der Antrag auch nicht "mangels Masse" abgewiesen, sondern müsse "insgesamt zurückgewiesen" werden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2, mit der eine Abweisung "mangels Masse" angestrebt wurde, ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 weiterhin das Ziel, eine Abweisung mangels Masse zu erreichen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Der Senat lässt die weitere Beschwerde zu (§ 7 Abs. 1 InsO). Der Beteiligte zu 2 rügt in seinem Zulassungsantrag ausdrücklich eine Gesetzesverletzung, nämlich die unrichtige Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Nachprüfung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Bislang hatte der Senat noch keine Gelegenheit, zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Abweisung mangels Masse gerechtfertigt ist, Stellung zu nehmen. Er beabsichtigt, die Frage abweichend von den übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu beantworten. Da sich bislang zu diesem Problem auch noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gebildet hat, ist die weitere Beschwerde zuzulassen (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur InsO, § 7 Rdn. 34).

b) Die weitere Beschwerde erweist sich auch im übrigen als zulässig. Es fehlt insbesondere weder an der notwendigen Beschwer noch allgemein am Rechtschutzbedürfnis. Eine Beschwer liegt vor, wenn dem Beschwerdeführer etwas versagt wurde, was er beantragt hatte (formelle Beschwer). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, keinen Erfolg hatte. Eine andere Frage ist, ob für das Rechtsmittel auch ein Rechtschutzbedürfnis gegeben ist. Ein solches kann fehlen, wenn nicht die Beseitigung der Beschwer, sondern ein anderes Ziel angestrebt wird. Hier geht es dem Beschwerdeführer - inzwischen - nicht mehr um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr will er erreichen, dass die Nichteröffnung auf § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt wird. Indessen scheitert daran die Zulässigkeit nicht. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 06.11.2001 näher dargelegt hat, besteht für ihn ein berechtigtes Interesse daran, dass der Insolvenzantrag - wenn er schon nicht zur Eröffnung führt - wenigstens ausdrücklich mangels Masse abgelehnt wird. Nur dann führt die gerichtliche Entscheidung zur Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) und zur Amtslöschung (§ 141 a FGG) der Gesellschaft sowie in der Folge zum Verlust der Rechtsfähigkeit (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Auflage, § 141 a Rdn. 14). Falls danach gleichwohl unter der bisherigen Firma noch geschäftliche Aktivitäten entwickelt würden, könnte der Beschwerdeführer die handelnden natürlichen Personen als Steuerschuldner persönlich in Anspruch nehmen. Deshalb hat er ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache.

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

a) Nach § 26 Abs. 1 InsO ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich um eine auf einer Prognose beruhende Entscheidung, die naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist. Ausreichend für eine Abweisung mangels Masse ist deshalb ein - nach gehöriger Aufklärung von Amts wegen (§ 5 Abs. 1 InsO) ermittelter - Sachverhalt, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Masse nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken (OLG Köln ZInsO 2000, 606; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Auflage, § 26 Rdn. 4).

b) Nach diesem Maßstab hätte im vorliegenden Fall die Eröffnung mangels kostendeckender Masse abgelehnt werden müssen. Das Landgericht stellt in seinem Beschluss ausdrücklich fest, es bestehe "eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass verwertbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, jedenfalls nicht mehr in dem Umfange, der es erlaubte, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken." Hierbei handelt es sich um eine nach ausreichender Sachverhaltsaufklärung getroffene Feststellung des Tatrichters, die den Senat bindet (§ 7 Abs. 1 S. 2 InsO, § 561 Abs. 2 ZPO). Sie hat zur Folge, dass der Insolvenzantrag des Beschwerdeführers mangels Masse nach § 26 Abs.1 Satz 1 InsO abzuweisen ist. Dementsprechend ist auf die sofortige weitere Beschwerde zu erkennen.

3. Bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen (Haarmayer in Münchener Kommentar zur InsO, § 26 Rdn. 33; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Auflage, § 26 Rdn. 68; vgl. auch Kirchhof in Heidelberger Kommentar zu InsO, § 26 Rdn. 19).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 38, 37 Abs. 2 GKG.



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