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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.02.2001
Aktenzeichen: 11 W 5/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BRAGO
Vorschriften:
BGB § 705 | |
BGB § 14 Abs. 2 | |
ZPO § 50 Abs. 1 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 |
Macht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtlich einen Anspruch geltend, der ihr durch Teilnahme am Rechtsverkehr entstanden ist, und ist sie deshalb im Prozess als parteifähig anzusehen (so BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00), tritt sie ihrem Prozessbevollmächtigten als selbständiger Auftraggeber gegenüber. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2001 - 11 W 5/01 - rechtskräftig.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
11 W 5/01 10 O 306/00
Karlsruhe, 26.02. Februar 2001
In Sachen
Beschluss
Gründe
3. Auch die vom Rechtspfleger in Ansatz gebrachte Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist nicht entstanden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv- und passivparteifähig (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00 -, JurisDok KORE 304192001). Die BGB-Gesellschaft ist deshalb - ähnlich wie bislang schon die offene Handelsgesellschaft (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter, so dass die Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht gerechtfertigt ist (vgl. für die OHG: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a. a. O., § 6 Rn. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1991 - 14 W 629/91 -, JurisDok KORE 400589200).
Hier hatte die Klägerin ausdrücklich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klage erhoben und um eine Forderung gestritten, die sich auf ihren Geschäftsbetrieb (Gebrauchtwagenhandel) bezog. Somit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Bundesgerichtshof die BGB-Gesellschaft als rechts- und parteifähig ansieht.
Ende der Entscheidung
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