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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 11 W 51/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs.
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4
Führt der Konkurs- oder Insolvenzverwalter einen Prozess vor einem auswärtigen Gericht, sind die Kosten eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch dann erstattungsfähig, wenn dieser der gleichen Sozietät angehört. Der Konkurs- oder Insolvenzverwalter muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können.
Oberlandesgericht Karlsruhe 11. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 11 W 51/03

22. September 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: Kostenfestsetzung

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2002 - 4 O 190/02 - dahin geändert, dass aufgrund des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 15. November 2002 von der Beklagten an den Kläger an Kosten zu erstatten sind € 5.933,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2002.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 53,52 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist als Konkursverwalter über das Vermögen der Y GmbH bestellt. Er machte gegen die Beklagte, die zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin war, eine Forderung aus eigenkapitalersetzender Bürgschaft geltend. Der Kläger und die Gemeinschuldnerin sind in Mannheim ansässig. Die Klage wurde beim Landgericht Karlsruhe erhoben, in dessen Bezirk die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren beauftragte der Kläger eine in der gleichen Anwaltssozietät tätige Rechtsanwältin. Nach dem landgerichtlichen Urteil sind die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu tragen.

Der Kläger beantragte u.a. die Festsetzung von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Parkgebühren in Höhe von zusammen € 53,52. Die Rechtspflegerin verneinte die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten mit der Begründung, es seien nur die Kosten eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu erstatten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Im Nichtabhilfebeschluss vom 30. Juni 2003 hat die Rechtspflegerin ihre Auffassung ergänzend damit begründet, es sei dem Kläger als Jurist zuzumuten gewesen, einen in Karlsruhe ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder fernmündlich zu beauftragen, zumal es sich nach seinem eigenen Vorbringen um einen Routinefall gehandelt habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152; Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370). Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, BGHReport 2003, 152).

2. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).

3. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, eine Rechtsanwältin mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren beauftragt hat. Hätte der Kläger selbst die gerichtliche Vertretung übernommen, wären ihm nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Gebühren und Auslagen zu erstatten gewesen, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt (BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VIII ZB 92/02, BGHReport 2003, 642). Der Rechtsanwalt ist nicht gehalten, im Hinblick auf die anfallenden Reisekosten darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst zu vertreten und statt dessen einen dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung zu beauftragen. § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO erfasst nach allgemeiner Auffassung auch den Fall, dass der Rechtsanwalt als Konkursverwalter ein gerichtliches Verfahren führt (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 91 Rdn. 57; Belz in MünchKomm-ZPO, 2. Auflage, § 91 Rdn. 30, Wolst in Musielak, ZPO, 3. Auflage, § 91 Rdn. 33; Bork in Stein-Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 91 Rdn. 97). Wären demnach die hier im Streit stehenden Kosten dem Kläger zu erstatten, wenn er selbst im gerichtlichen Verfahren tätig geworden wäre, sind sie bis zu dieser Höhe auch dann zu erstatten, wenn er einen anderen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt. Auf die Frage, ob der Kläger in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt so aufzubereiten, dass eine schriftliche oder fernmündliche Information eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts möglich gewesen wäre, kommt es damit nicht an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe der im Streit stehenden Kosten. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Ende der Entscheidung

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