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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: 11 Wx 108/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1813 I Nr. 2
BGB § 1813 I Nr. 4
BGB § 1908 i I 1
1. Der in § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf den Gesamtanspruch, so dass es auch bei Verfügungen über ein Girokonto mit über diesem Betrag liegenden Guthaben grundsätzlich der Genehmigung des Gegenvormundes/Vormundschaftsgerichtes bedarf.

2. Ob - unabhängig von der Höhe des Guthabens - Verfügungen über ein Girokonto, das als Sonderkonto ausschließlich für Renten- und Versorgungseinkünfte u.ä. geführt wird, nach § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB genehmigungsfrei möglich ist, bleibt offen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat

11 Wx 108/00 40 XVII R 334/98 AG HD 2 T 53/00 LG HD

Karlsruhe, 27. Oktober 2000

In Sachen

Beschluss

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist für die Betroffene als Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt. Die Betroffene lebt in einem Pflegeheim, wofür sie monatlich etwa 5.600,00 DM bezahlen muss. Hiervon werden 2.800,00 DM von der Pflegeversicherung getragen. Den Rest muss sie aus eigenen (Renten-) Einkünften bestreiten, die sich auf rund 3.000,00 DM belaufen.

Der Vermögensbetreuer hat beim Vormundschaftsgericht beantragt, ihm eine allgemeine Ermächtigung zu Verfügungen über das in der Entscheidungsformel genannte Girokonto der Betroffenen für den Fall zu erteilen, dass das Konto ein höheres Guthaben als 5.000,00 DM aufweist. Der Antrag ist vom Vormundschaftsgericht zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer seinen Antrag fort.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet.

1. Die Vorinstanzen haben dem Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung nicht stattgegeben, weil sie der Ansicht sind, eine solche Ermächtigung sei im Hinblick auf § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erforderlich. Nach dieser Bestimmung bedarf es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000,00 Euro (bis 29.06.2000: 5.000,00 DM, vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 und Art. 12 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000, BGBl I Seite 897) beträgt. Nach Auffassung der Vorinstanzen ist - bei einem Girokonto - der Grenzwert von 3.000,00 Euro nicht auf den jeweiligen Kontostand, sondern auf die einzelne Verfügung zu beziehen. Deshalb brauche der Betreuer keine Genehmigung und keine allgemeine Ermächtigung, wenn er eine höchstens 3.000,00 Euro betragende Einzelverfügung über ein Girokonto vornehme, dessen Guthaben 3.000,00 Euro übersteige.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 27 FGG, § 550 ZPO).

a) Nach dem Wortlaut von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es nicht auf die Höhe der einzelnen Verfügung, sondern auf die Höhe des Anspruchs an, über den der Betreuer (vgl. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB) verfügt.

b) Das entspricht auch dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es ausdrücklich, dass nicht der Betrag der Leistung, sondern des Anspruchs massgebend sein soll, weshalb der Vormund auch Teilbeträge, die den Grenzbetrag nicht übersteigen, ohne Genehmigung nicht wirksam entgegennehmen könne (vgl. dazu im einzelnen: OLG Köln, Beschluss vom 20.06.1994 - 16 Wx 86/94 -, FamRZ 1995, 187 m. N.).

c) Auch die Heraufsetzung des Grenzbetrags von 300,00 DM auf 5.000,00 DM im Zuge der Reform des Pflegschaftsrechts (vgl. Art. 1 Nr. 35 des Betreuungsgesetzes vom 12.09.1990, BGBl I 2002) kann nicht als Hinweis darauf gewertet werden, der Gesetzgeber habe sich von seinen ursprünglichen Motiven distanzieren und Verfügungen bis 5.000,00 DM genehmigungsfrei stellen wollen. Zwar sollte die Anhebung dem Betreuer ein angemessenes Wirtschaften erlauben, ihm einen ausreichenden Spielraum verschaffen und zugleich einer Entlastung der Gerichte dienen, doch lässt sich daraus nicht schliessen, der Gesetzgeber habe eine Abkehr von der bis dahin herrschenden und dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Auslegung beabsichtigt. Im Gegenteil legt der Verzicht auf eine Veränderung des Wortlauts (durch Ersetzen von "Anspruch" durch Verfügung") nahe, dass die damalige Rechtslage - abgesehen von der Höhe des Grenzbetrags - gerade nicht geändert werden sollte (so schon OLG Köln, a. a. O., zustimmend: Lange, WuB IV A. § 1813 BGB 1.95; Knapp, EWiR § 1813 BGB, 1/94, S. 1183).

d) Der von den Vorinstanzen vertretenen Gegenmeinung (ebenso: Landgericht Saarbrücken, FamRZ 1992, 1348; Amtsgericht Emden, FamRZ 1995, 1081), die sich im wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen stützt, vermag sich der Senat angesichts des klaren Wortlauts und der Gesetzgebungsgeschichte nicht anzuschliessen. Wenn - nicht zu Unrecht - geltend gemacht wird, eine Auslegung, die auf den Kontostand und nicht auf die Höhe der Verfügung abstelle, sei praxisfern und führe zu einer unnötigen Belastung der Gerichte, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht die Rechtsprechung berufen ist, das Gesetz gegen Wortlaut und Motive auszulegen, sondern dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Im übrigen bietet bereits jetzt das Gesetz in § 1825 BGB in Form der allgemeinen Ermächtigung eine praktikable Lösung an. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die allgemeine Ermächtigung dürfe nur ausnahmsweise erteilt und nicht "zu einer bloßen Formalie" herabgestuft werden, überzeugt nicht. Das Oberlandesgericht Köln weist zutreffend darauf hin, dass die allgemeine Ermächtigung nicht gleichsam als Blankovollmacht erteilt werden muss. Vielmehr ist es - nach entsprechender Antragstellung und Sachverhaltsaufklärung, § 12 FGG - durchaus möglich, sie so zu fassen, dass dem Betreuer die Abhebung bestimmter Beträge in bestimmten Zeiträumen gestattet wird, wobei die Höhe der Abhebungen an den laufenden Einkünften und dem Bedarf des Betroffenen auszurichten ist.

3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 563 ZPO):

a) Die Genehmigungsfreiheit von Verfügungen über ein Girokonto lässt sich insbesondere nicht aus § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB herleiten (so aber Amtsgericht Herborn, FamRZ 1999, 1690, 1692). Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung scheitert schon daran, dass auf dem Girokonto des Betroffenen in der Regel kein Geld verbucht wird, das der Betreuer selbst eingezahlt und damit "angelegt" hat. Das Guthaben wird sich vielmehr im Normalfall aus Einzahlungen/Überweisungen Dritter, z. B. des Rentenversicherungsträgers, zusammensetzen. Einer analogen Anwendung steht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen (OLG Köln, Rpfleger 1986, 432; Schwab in MünchKomm zum BGB, 3. Aufl., § 1813 Rn. 13).

b) Ob - unabhängig von der Höhe des Kontostands - Verfügungen über ein Girokonto, das als Sonderkonto ausschliesslich für Renten- u. Versorgungseinkünfte u. ä. geführt wird, nach § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB genehmigungsfrei möglich sind, kann dahinstehen, weil es sich hier nicht um ein solches Konto handelt.

Renteneinkünfte (dazu BSG MDR 1982, 698), Einnahmen in Form von Zinsen, Dividenden oder Mietzinsen sind Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 2 und 3 BGB) und damit Nutzungen (§ 100 BGB) des Vermögens des Betroffenen, die der Betreuer in unbegrenzter Höhe genehmigungsfrei entgegennehmen kann. Es spricht einiges dafür, dass sich daran nichts ändert, wenn die Einkünfte über ein Girokonto laufen, das eigens hierfür eingerichtet und als Sonderkonto entsprechend bezeichnet wurde (in diesem Sinne wohl Damrau WM 1986, 1022). Hier bedarf diese Frage jedoch aus tatsächlichen Gründen keiner abschließenden Beantwortung.

4. Nach alledem ist dem Beschwerdeführer eine allgemeine Ermächtigung im Sinne von § 1825 BGB zu erteilen, die möglichst genau den Bedürfnissen der Betroffenen und denen des Betreuers Rechnung trägt. Im Hinblick auf den Vortrag des Betreuers, wonach sich die Heimunterbringungskosten für Juli 2000 auf 4.305,97 DM belaufen, erscheint dem Senat ein monatlicher Verfügungsrahmen von 5.000,00 DM angemessen. Sollte sich dieser Betrag in Zukunft als zu hoch oder als zu niedrig erweisen, wird das Vormundschaftsgericht eine entsprechende Anpassung vorzunehmen haben.

Ende der Entscheidung

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