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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 11 Wx 112/00
Rechtsgebiete: AuslG, FGG, ZPO


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
FGG § 14
ZPO § 567 Abs. 3 S. 1
1. Die Regelung in § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AuslG setzt ein Verhalten des Ausländers voraus, das in der Vergangenheit zur Vereitelung von konkret geplanten Zwangsmaßnahmen geführt hat.

2. Allein die Weigerung des Ausländers, der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen, begründet noch nicht die Erforderlichkeit von Abschiebungshaft, sondern rechtfertigt nur die Abschiebung als solche.

3. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, eine Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht gegeben.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat

11 Wx 112/00

Karlsruhe, 30. Oktober 2000

In Sachen

Freiheitsentziehungsverfahren

Beschluss

Gründe:

I.

Der nach eigenen Angaben am 18.02.1982 in Sierra Leone geborene Betroffene reiste im Januar 1999 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Beschluss des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.03.1999 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seine dagegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.05.1999 abgewiesen. Das Urteil ist seit 02.07.1999 rechtskräftig. Dem Betroffenen war während des Asylverfahrens und im Anschluss daran ein Wohnsitz in der Gemeinde S. zugewiesen. Im Jahre 2000 wurde ihm mehrfach durch das Ausländeramt der Stadt B. der vorübergehende Aufenthalt über das Wochenende bei seiner Verlobten in F. gestattet.

Am 16.12.1999 wurde der Betroffene zur Feststellung seiner - behaupteten - Staatsangehörigkeit der Botschaft von Sierra Leone vorgeführt. Die Botschaft kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene nicht die sierra-leonische Staatsangehörigkeit besitze. Da die antragsteilende Behörde beabsichtigte, den Betroffenen am 26.09.2000 Vertretern des gambischen Staates vorzuführen, um dessen gambische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen, beantragte sie am 19.09.2000, gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 19.12.2000 anzuordnen. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 20.09.2000 antragsgemäß Abschiebungshaft bis 19.12.2000 an. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin gegen die Anordnung von Abschiebungshaft.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde hat - vorläufigen - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

1. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts sind die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung erfüllt. Das wird von dem Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Zu Recht wendet er sich jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, es liege ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AuslG vor.

a) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Das Landgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Haftgrundes bejaht. Die dieser Annahme zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen sind jedoch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Wie der Betroffene mit Recht rügt, hat es die Beschwerdekammer unterlassen, den Zeugen Z., Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde, zu der Behauptung zu hören, der Betroffene habe der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass er bei seiner Verlobten Wohnsitz nehme. Diese Behauptung ist im Schriftsatz des Betroffenen vom 16.10.2000, am selben Tage beim Landgericht eingegangen, enthalten und lag dem Landgericht somit vor dem Erlass seiner Entscheidung vor. Nach Aktenlage spricht für die Richtigkeit dieser Behauptung auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit; denn der Betroffene wurde, nachdem er am 19.09.2000 in seiner Wohnung in S. nicht angetroffen werden konnte, noch am selben Tage bei seiner Verlobten in F. festgenommen.

b) Auch der weitere vom Landgericht angenommene Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG ist nicht gegeben. Danach ist ein Ausländer in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Das kann hier schon deshalb nicht der Fall sein, weil bislang ein konkreter Versuch, den Betroffenen abzuschieben, nicht stattgefunden hat.

aa)Der Wortlaut der Vorschrift ("entzogen hat") spricht dafür, dass der Haftgrund an ein Verhalten des Ausländers anknüpft, das in der Vergangenheit liegt und dazu geführt hat, dass eine konkret geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Anders als bei einem "Verhindern" der Abschiebung (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG), das auch in die Zukunft gerichtet und gegeben sein kann, wenn es überhaupt nicht zum Beginn der eigentlichen Abschiebung kommt, ist ein "Sich-Entziehen" nur anzunehmen, wenn der Ausländer durch sein Verhalten bewirkt, dass die - von der Ausländerbehörde mindestens begonnene - zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht scheitert. Das kann etwa durch Verwehren des Zutritts zum Aufenthaltsort, durch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, aber auch dadurch geschehen, dass der Ausländer gegenüber seinen Heimatbehörden falsche Angaben macht und so seinen Rückflug nach Deutschland erzwingt (BayObLGZ 1998, 64).

bb)Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird bestätigt, wenn man die Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 AuslG in den Blick nimmt.

Nach Nr. 3 ist derjenige in Haft zu nehmen, der zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde. Der Wortlaut macht deutlich, dass hier ein konkreter Abschiebungsversuch fehlgeschlagen sein muss. Nr. 3 ist als Spezialregelung zu Nr. 4 zu verstehen (Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 57 Rdnr. 142). Während Nr. 3 eine bestimmte Form des Sich-Entziehens als Haftgrund bestimmt, wird durch Nr. 4 jedes sonstige Verhalten erfasst, "durch das der Ausländer sich bereits einmal der Abschiebung entzogen hat" (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 12/2062). Für dieses Verständnis spricht zusätzlich der (Auffang-)Tatbestand in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Nr. 4 regelt ein Verhalten, das in der Vergangenheit zur Vereitelung von Zwangsmaßnahmen geführt hat. Demgegenüber knüpft Nr. 5 an Umstände an, aus denen sich der Verdacht ergibt, dass der Ausländer sich einer künftigen Abschiebung entziehen werde.

c) Das Landgericht hat offen gelassen, ob im vorliegenden Falle der Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gegeben ist. Auch der Senat sieht sich nicht in der Lage, diesen Haftgrund aufgrund der bisherigen Feststellungen zu bejahen. Selbst wenn man aus den - nach Aktenlage - falschen Angaben des Betroffenen zu seiner Nationalität den Verdacht herleitet, er wolle sich einer Abschiebung entziehen, bliebe im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Anordnung von Abschiebungshaft als Mittel zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.09.1996 - 11 Wx 76/96 - unter Bezugnahme auf BVerfG DVBl. 1994, 1404, 1405). Hier erscheint die Erforderlichkeit von Abschiebungshaft zweifelhaft. Abgesehen von dem glaubhaft gemachten Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Betroffene seit Vollziehbarkeit der Ausreiseaufforderung stets einen festen Wohnsitz hatte, sich entweder in S. oder in F. aufhielt und der Ausländerbehörde zur Vorbereitung der Abschiebung, etwa zur Feststellung seiner Identität und Nationalität zur Verfügung stand. Deshalb war es auch am 16.12.1999 möglich, ihn der Botschaft von Sierra Leone in Bonn vorzuführen, um dort die Frage seiner Nationalität klären zu lassen. Ferner belegen die zur Akte gereichten Lohnabrechnungen, dass der Betroffene bis zu seiner Verhaftung einer regelmäßigen Arbeit nachging. Da sich an diesen Umständen - soweit ersichtlich - bis zur Beantragung der Abschiebungshaft am 19.09.2000 nichts wesentliches geändert hat, erscheint fraglich, ob die Anordnung von Haft geeignet war, zur Sicherung der Abschiebung beizutragen (vgl. hierzu OLG Celle, NdsRpfl. 1995, 214, OLG Naumburg, Beschluss vom 07.10.1997, 10 Wx 45/97, Juris Dokument Nr. KORE 401189800, ähnlich OLG Düsseldorf NVWZ-Beilage 7/1997, S. 56).

2. Soweit sich der Betroffene gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren wendet, stellt sein Rechtsmittel eine (Erst-)Beschwerde dar. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe finden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung (§ 14 FGG). Nach § 567 Abs. 3 ZPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - gegen Entscheidungen der Landgerichte im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde nicht zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates folgt daraus, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, eine Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht gegeben ist (Senatsbeschluss vom 08.02.00 - 11 Wx 17/00 -; ebenso BayObLG MDR 1992, 514; OLG Zweibrücken MDR 1992, 612; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 171).

Ende der Entscheidung

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