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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 12/01
Rechtsgebiete: FGG, AktG, GG


Vorschriften:

FGG § 142 Abs. 1
FGG § 144 Abs. 2
AktG § 241
AktG § 243 Abs. 1
AktG § 319
AktG § 320
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
1. Die Eintragung eines Eingliederungsbeschlusses in das Handelsregister setzt eine Negativerklärung des Vorstandes nach § 319 Abs. 5 S. 1 AktG voraus, aus der sich ergibt, dass der Eingliederungsbeschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten wurde.

2. Das bloße Ausnutzen der durch §§ 319, 320 AktG eingeräumten Möglichkeiten, eine Gesellschaft in eine andere umzugliedern, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, auch wenn die Eingliederung dazu führt, dass die Minderheitsaktionäre aus einem profitablen Unternehmen gedrängt werden.

3. Die einschränkende Gesetzesauslegung, wonach Hauptversammlungsbeschlüsse nur nach § 144 Abs. 2 FGG (und nicht nach § 142 Abs. 1 FGG) gelöscht werden können und deshalb Fehler des Eintragungsverfahrens nicht zur Löschung führen, ist mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2001 - 11 Wx 12/01 -


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat

11 Wx 12/01 KfH T 1/00 LG

Karlsruhe, 10. April 2001

Handelsregistersache

wegen Löschung der Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses

Beschluss

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde des Aktionärs gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2001 - KfH T 1/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 25.000,00 festgesetzt.

GRÜNDE

I.

Am 18.08.2000 fasste die Hauptversammlung der X AG mit einer Mehrheit von etwa 96 % den Beschluss, die Gesellschaft in die Y AG einzugliedern. Deren Hauptversammlung stimmte der Eingliederung am 23.08.2000 zu. Mit öffentlich-beglaubigter Urkunde vom 24.08.2000, eingegangen beim Amtsgericht am 25.08.2000, meldete der Vorstand der X AG die Eingliederung zur Eintragung ins Handelsregister an. Im Antrag erklärte der Vorstand, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines der Hauptversammlungsbeschlüsse bislang nicht erhoben worden sei. Am 07.09.2000 verfügte der Richter beim Registergericht folgende Eintragung in das Handelsregister:

"Die Gesellschaft ist mit Beschluß der Hauptversammlung vom 18. August 2000 in die Y AG, deren Hauptversammlung vom 23. August 2000 zugestimmt hat, gemäß § 320 Aktiengesetz eingegliedert worden."

Mit Schriftsatz vom 12.09.2000 stellte der Beschwerdeführer "einen Berichtigungsantrag nach §§ 144 Abs. 2, 142 FGG" und regte an, "den Eingliederungsbeschluß ... gemäß Hauptversammlung vom 18.08.2000 von Amts wegen zu löschen". Das Amtsgericht - Registergericht - wies diesen Antrag mit Beschluss vom 09.10.2000 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht - Kammer für Handelssachen - durch Beschluss vom 17.01.2001 zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Antrag weiter.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das als "sofortige weitere Beschwerde" eingelegte Rechtsmittel ist als (einfache) weitere Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung folgt bereits daraus, dass die Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Das Landgericht ist auch zu Recht von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen (zur Beschwerdebefugnis des Aktionärs im Amtslöschungsverfahren vgl. OLG Zweibrücken WM 1988, 1826 f.).

2. In der Sache muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben, weil sich die angegriffene Entscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerfrei erweist.

a) Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint (§ 144 Abs. 2 FGG). Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass diese spezielle - Hauptversammlungsbeschlüsse betreffende - gesetzliche Regelung der allgemeinen Vorschrift über Löschungen von Amts wegen in § 142 Abs. 1 FGG vorgeht (Senatsbeschlüsse vom 18.12.1985, Rpfleger 1986, 140, und vom 08.05.1998 - 11 Wx 2/98; OLG Hamm Rpfleger 1979, 308; NJW-RR 1994, 548; DB 2001, 85; BayObLGZ 1991, 337, 342; Baums BB 1981, 262, 264; Lutter/Friedewald ZIP 1986, 691f). Während nach § 142 Abs. 1 FGG eine Löschung möglich ist ("kann"), wenn die Eintragung wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, stellt § 144 Abs. 2 FGG strengere Voraussetzungen auf. Nicht schon Mängel hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen erlauben die Löschung, vielmehr muss der eingetragene Beschluss inhaltlich gegen zwingendes Recht verstoßen. Diese deutliche Differenzierung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn man im Anwendungsbereich des § 144 Abs. 2 FGG einen Rückgriff auf § 142 Abs. 1 FGG zuließe. Auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte § 144 Abs. 2 FGG abschließenden Charakter haben. Die Löschung eines eingetragenen Hauptversammlungsbeschlusses sollte "nicht wegen jeder Gesetzes- oder Statutenverletzung zugelassen (werden), sondern nur wenn durch den Inhalt des Beschlusses selbst zwingende Gesetzesvorschriften verletzt seien und wenn zugleich die Beseitigung des eingetragenen Beschlusses im öffentlichen Interesse liege" (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 7, Seite 154). Nach diesem Maßstab kommt die Löschung der Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses nur in Betracht, wenn die Nichtigkeit wegen des gesetzwidrigen Inhaltes des Beschlusses feststeht (BayObLGZ 1991, 337, 342), wenn der (eingetragene) Beschluss tatsächlich gar nicht gefasst wurde (sog. Nichtbeschluss, vgl. dazu OLG Hamm Rpfleger 1979, 308 f.) oder wenn ein Beschluss im Anfechtungsprozeß rechtskräftig für nichtig erklärt wurde (OLG Hamm, a.a.O.).

b) Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.

aa) Die vom Beschwerdeführer in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Verletzung von § 319 Abs. 5 S. 1 AktG ist nicht geeignet, eine Löschung von Amts wegen zu rechtfertigen. Allerdings hätte der Eingliederungsbeschluss nicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist eingetragen werden dürfen. Die Auffassung des Amtsgerichts, für die Eintragung sei eine Negativerklärung des Vorstandes ausreichend, wonach bislang keine Anfechtungsklage vorliege, teilt der Senat nicht. Wie der Bundesgerichtshof für die - Verschmelzungsbeschlüsse betreffende - Regelung in § 345 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. (heute: § 16 Abs. 2 UmwG) entschieden hat, soll die Eintragung in das Handelsregister erst dann erfolgen, wenn eine Anfechtungsklage nicht mehr möglich ist oder keinen Erfolg mehr haben kann. Der Vorstand muss demnach erklären, dass die (Verschmelzungs-)Beschlüsse innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten wurden. Das kann naturgemäß erst geschehen, wenn die Frist abgelaufen ist. Fehlt eine solche vom Gesetz geforderte Erklärung, ist der Antrag auf Eintragung des Beschlusses ohne weiteres zurückzuweisen (BGHZ 112, 9, 13 ff.). Nach Ansicht des Senates sind diese vom Bundesgerichtshof für die Eintragung von Verschmelzungsbeschlüssen entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar. Deshalb hätte das Registergericht die Eintragung mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Negativerklärung nicht vornehmen dürfen. Eine Eintragung unter Verletzung von § 319 Abs. 5 S. 1 AktG rechtfertigt jedoch die Löschung nach § 144 Abs. 2 FGG nicht (OLG Hamm Rpfleger 1979, 308 f.; NJW-RR 1994, 548); denn diese dient nicht der Korrektur von Fehlern im Anmeldeverfahren, sondern ist - wie dargelegt - gegen Beschlüsse mit gesetzwidrigem Inhalt gerichtet.

bb) Auch inhaltliche Mängel, die eine Löschung von Amts wegen rechtfertigen können, liegen hier nicht vor. Abgesehen davon, dass der Eingliederungsbeschluss inhaltlich mit den in den §§ 319, 320 AktG getroffenen Regelungen übereinstimmt, führt nicht jeder gesetzwidrige Inhalt eines Beschlusses zur Löschung. Vielmehr muss ein inhaltlicher Mangel vorliegen, der unmittelbar die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat (vgl. § 241 Nr. 3 und 4 AktG); die bloße Anfechtbarkeit reicht nicht. Das ist aus § 243 Abs. 1 AktG zu folgern. Danach begründet ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung lediglich die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Erst ein rechtskräftiges, rechtsgestaltendes Urteil hat die (rückwirkende) Nichtigkeit zur Folge (vgl. § 241 Nr. 5 AktG). Anderes gilt nur, wenn der Beschluss mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist, wenn er durch seinen Inhalt Gläubigerschutzvorschriften oder im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verletzt (§ 241 Nr. 3 AktG) oder wenn er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt (§ 241 Nr. 4 AktG). Diese inhaltlichen Mängel ziehen unmittelbar die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich. Auf die anderen formellen, in § 241 Nrn. 1 und 2 AktG geregelten Nichtigkeitsgründe kommt es im Amtslöschungsverfahren nicht an, weil § 144 Abs. 2 FGG ausdrücklich auf den Inhalt des Beschlusses abstellt. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und bloßer Anfechtbarkeit ist auch im Löschungsverfahren zu beachten. Die Beurteilung der (bloßen) Anfechtbarkeit ist dem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit vorbehalten. § 319 Abs. 5 S. 1 AktG dient dem Zweck, diesen Vorrang des Prozessgerichts zu sichern (vgl. BGHZ 112, 9, 14). Hier wurde diese den Vorrang sichernde Verfahrensvorschrift zwar verletzt, doch führt das nicht dazu, dass dem Registergericht ausnahmsweise auch hinsichtlich der Anfechtbarkeit eine inhaltliche Prüfungskompetenz zuwächst.

Nichtigkeitsgründe nach § 241 Nrn. 3 und 4 AktG sind nicht gegeben. Dass der Beschluss durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die überwiegend dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger oder dem öffentlichen Interesse dienen, ist nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeschrift zeigt derartige Gesetzesverletzungen nicht auf. Zu Recht hat das Landgericht schließlich unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28.12.2000 im Anfechtungsprozess auch eine Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses wegen Sittenwidrigkeit verneint. Der Beschwerdeführer trägt zum Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit vor, er sei an einem schuldenfreien, reichlich mit Barvermögen ausgestatteten Unternehmen beteiligt gewesen. Dessen Aktien seien an der Börse notiert gewesen. Durch die Eingliederung sei er nun Aktionär einer hochverschuldeten, zahlungsunfähigen Gesellschaft geworden. Dieser Sachvortrag rechtfertigt die Annahme, der Beschluss sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 241 Nr. 4 AktG), nicht. Zutreffend weist das Landgericht in seinem Urteil vom 28.12.2000 darauf hin, dass das bloße Ausnutzen der gesetzlichen Folgen einer Eingliederung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht rechtfertigen kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es auch nicht auf die Motive der Aktionärsmehrheit und den Zweck des Beschlusses an. Entscheidend ist allein der Inhalt des Beschlusses selbst, wie er sich aus dessen Wortlaut ergibt. Nur wenn ein Beschluss "für sich allein betrachtet" gegen die guten Sitten verstößt, ist er nach § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Ist lediglich der Beweggrund der Mehrheit unsittlich oder liegt die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens des Beschlusses, kann dieser zwar angefochten werden, eine unmittelbare Nichtigkeit folgt daraus jedoch nicht. Als sittenwidrig ist ein Beschluss allerdings auch dann zu beurteilen, wenn er - trotz sittlich unbedenklicher Formulierung - seinem Gehalt nach eine sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen darstellt (BGHZ 15, 382, 385; ebenso OLG Dresden NZG 1999, 1109; K. Schmidt in Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 241 Rdn. 65).

Hier ist der Eingliederungsbeschluss seinem Wortlaut nach sittlich indifferent. Der Beschwerdeführer beanstandet nur, der Beschluss laufe auf eine Schädigung der Minderheitsaktionäre hinaus und sei von unlauteren Beweggründen der Mehrheit getragen. Die Mehrheit beabsichtige, ein florierendes, mit hoher Eigenkapitalquote ausgestattetes Unternehmen zu Lasten der Minderheitsaktionäre auszuplündern. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen führen diese - behaupteten - Umstände jedoch nicht zur Nichtigkeit des Eingliederungsbeschlusses, sondern sind im Wege der Anfechtungsklage vor dem Prozessgericht geltend zu machen.

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt diese (restriktive) Auslegung von § 144 Abs. 2 FGG nicht gegen Verfassungsrecht.

aa) Zutreffend ist allerdings, dass es mit dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre, wenn die Eintragung des Eingliederungsbeschlusses im Handelsregister richterlich nicht überprüft werden könnte. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet lückenlosen Rechtsschutz gegen Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch Akte öffentlicher Gewalt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. NJW 2000, 1709 unter B II). Hier ist der vom Beschwerdeführer beanstandete Hoheitsakt jedoch richterlich überprüfbar. Zum einen stellt das Gesetz in § 144 Abs. 2 FGG mit dem Löschungs- und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren ein Instrument zur Verfügung, das die gerichtliche Überprüfung der Frage erlaubt, ob der eingetragene Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingendes Recht verstößt. Wenngleich - wie dargelegt - der Umfang dieser Prüfung eingeschränkt ist und ein bedeutsamer Teil von Gesetzesverletzungen unberücksichtigt bleibt, kann darin keine verfassungswidrige Einschränkung des Rechtsschutzes gesehen werden; denn das Gesetz bietet mit dem in den §§ 241 bis 249 AktG geregelten Anfechtungsverfahren einen weiteren Weg zu richterlicher Kontrolle, der die Prüfung derjenigen Gesichtspunkte erlaubt, die zwar die Nichtigkeit des eingetragenen Beschlusses begründen können, im Amtslöschungsverfahren aber nicht zu berücksichtigen sind. Auch die (erfolgreiche) Anfechtungsklage führt schließlich zur Löschung der Eintragung. Mit dem Löschungsverfahren und dem Anfechtungsprozess hat der Gesetzgeber somit zwei komplementäre Rechtsschutzverfahren geschaffen, in denen Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen durch fehlerhafte Registereintragungen beseitigt werden können. Dass in der Zeitspanne bis zur (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung im Anfechtungsprozess möglicherweise vorübergehend ein gesetz-widriger Zustand besteht, ist keine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens. Soweit dadurch ein Schaden verursacht wird, kommt ein Ausgleich nach Art. 34 S. 1 GG in Betracht.

Ebensowenig würde es eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG darstellen, wenn eine verfahrensfehlerhafte Eintragung (hier: Eintragung trotz fehlender Negativerklärung im Sinne von § 319 Abs. 5 S. 1 AktG) letztlich Bestand hätte, weil im Anfechtungsverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass der (Eingliederungs-)Beschluss nicht nichtig ist. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, für ein Rechtsschutzbegehren bestimmte formelle oder materielle Voraussetzungen aufzustellen. So ist etwa das gesamte Rechtsmittelrecht von dem Grundsatz beherrscht, dass Rechtsfehler unbeachtlich sind, wenn sie auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss gehabt haben. Was sich im Ergebnis als richtig erweist, muss in der Regel hingenommen werden, auch wenn auf dem Weg dahin Verfahrensfehler begangen wurden.

bb) Die Entscheidungen der Vorinstanzen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum gehört allerdings auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum (BVerfGE 100, 289, 301). Deshalb ist es verfassungsrechtlich geboten, das Verfahrensrecht so zu gestalten und anzuwenden, dass die materielle Grundrechtsposition nicht durch staatliche Eingriffe entwertet wird (vgl. BVerfGE 46, 325, 334). Wie oben ausgeführt, gewährleistet hier das Verfahrensrecht umfassenden Rechtsschutz. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in sittenwidriger Weise geschädigt, weil er von der Aktionärsmehrheit aus einem schuldenfreien, profitablen Unternehmen gedrängt und in eine hochverschuldete Gesellschaft gezwungen worden sei, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der im Anfechtungsprozess zu prüfen ist. Im übrigen ist dazu zu bemerken, dass die beanstandeten Auswirkungen die bloße Folge der gesetzlich im einzelnen geregelten Eingliederung darstellen. Die Regelungen der §§ 319 ff. AktG sind aber als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 302). Ob im vorliegenden Falle von diesen Vorschriften in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht wurde, wird ebenfalls im Anfechtungsprozess zu klären sein. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer als Prozessgericht erster Instanz bereits Rechtsschutz gewährt, indem es den Eingliederungsbeschluss wegen des Fehlens eines Barabfindungsangebotes für nichtig erklärt hat. Sollte dieses Urteil rechtskräftig werden, könnte der Beschwerdeführer nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 289, 308) mindestens erreichen, dass er für den Verlust seiner Aktien durch Barabfindung entschädigt wird, die nicht niedriger sein darf als der Börsenkurs.

3. Da sich somit die angegriffene Entscheidung des Landgerichts als richtig erweist, ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG die außergerichtlichen Kosten der am Verfahren beteiligten Gesellschaft zu tragen. Hinsichtlich der Gerichtskosten bedarf es keiner Entscheidung des Senates (vgl. § 131 Abs. 1 KostO).

Der Geschäftswert erscheint dem Senat - in Übereinstimmung mit der unangegriffen gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht - mit 25.000 DM angemessen in Ansatz gebracht (§§ 131 Abs. 2, 30 KostO).

Ende der Entscheidung

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