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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 11 Wx 128/99
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 151 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 151 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat

11 Wx 128/99 2 T 36/99 LG Mos UR II 7/99 AG Wertheim

Karlsruhe, 16. Februar 2000

Kostensache

wegen Kostenrechnung für Eintragung einer Grundschuld

hier: weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin

Beschluß

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 15. September 1999 - 2 T 36/99 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Durch Kaufvertrag vom 10.12.1996 und Auflassung vom 24.04.1997 erwarb die Wohnbau W GmbH eine Teilfläche von rd. 48.000 m² eines vormals von den amerikanischen Streitkräften genutzten Kasernenareals in W. Der (bebaute) Grundbesitz liegt in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zu der genannten Teilfläche gehört das Grundstück Flurst. Nr. 8339, welches nach dem Erwerb durch die Wohnbau W GmbH in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 10.06.1998 von der Wohnbau W GmbH die im Aufteilungsplan mit Nr. 24 bezeichnete Eigentumswohnung zum Preis von 141.912 DM. In § 4 des Vertrages heißt es:

"In diesem Kaufpreis sind enthalten:

- Die Grundstückskosten...

- die Kosten für Vermessung...

- die Sanierungsmaßnahmen als Festpreis."

Bei Abschluß des Kaufvertrages war die Sanierung der Eigentumswohnanlage noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin nahm zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Eigentumswohnung ein Darlehen in Höhe von 80.000 DM auf und bestellte zur Sicherung der kreditgebenden Bank eine Grundschuld in gleicher Höhe. Für die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch wurde ihr mit Kostenrechnung vom 04.12.1998 aus einem Kostenwert von 80.000 DM eine Gebühr von 220 DM in Rechnung gestellt. Hiergegen legte die Erwerberin Erinnerung ein mit der Begründung, die Eintragung der Grundschuld sei gebührenfrei nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Erinnerung hatte vor dem Amtsgericht Erfolg. Auf die gegen den amtsgerichtlichen Beschluß gerichtete Beschwerde der Staatskasse ordnete das Landgericht an, die mit Kostenrechnung vom 04.12.1998 festgesetzte Gebühr von 220 DM zu erheben. Mit ihrer - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, für die Eintragung der Grundschuld könne keine Gebühr verlangt werden.

Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin zu Recht Gebührenfreiheit versagt.

1. In Betracht kommt nur Gebührenfreiheit nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Sie würde voraussetzen, daß die (Bestellung und) Eintragung der Grundschuld über 80.000 DM ein Geschäft "zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen" darstellt. Es ist allgemein anerkannt, daß auch die Bestellung einer Grundschuld unter den Befreiungstatbestand fallen kann (vgl. z.B. Brügelmann, Kommentar zum BauGB, 41. Lieferung April 1999, § 151 Rdnr. 17). Fraglich ist allein, ob hier die erforderliche Zweckbestimmung ("zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen") gegeben ist.

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, im Kaufpreis sei ein auf die eigentliche Sanierung entfallender Anteil von mehr als 80.000 DM enthalten, für dessen Finanzierung sie die Grundschuld habe bestellen müssen, doch ändert dies nichts daran, daß der Sanierungsaufwand ein unselbständiger Teil des Erwerbspreises ist, der für die die Sanierung durchführende Wohnbau W GmbH lediglich eine - allerdings wesentliche Größe bei der Kalkulation des Preises darstellt. Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Darlehensaufnahme/Grundschuldbestellung einerseits und der Durchführung der Sanierung andererseits läßt sich nicht feststellen. Vielmehr war die Entscheidung, die Sanierung durchzuführen, unabhängig von der Grundschuldbestellung, ja sogar unabhängig vom Kaufinteresse der Beschwerdeführerin bereits endgültig gefallen. Die Veräußerung der Eigentumswohnung an die Beschwerdeführerin stellt sich als Verwertung eines sanierten Objektes dar, mag auch ein Teil der Sanierungsarbeiten erst nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages durchgeführt worden sein. Eine solche Veräußerung wird gebührenrechtlich nicht privilegiert; denn der Zweck der Gebührenfreiheit besteht darin, Sanierungsmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern (vgl. Brügelmann, a.a.O., § 151 Rdnr. 1). Ist dieser Zweck erreicht, steht also fest, daß eine Sanierungsmaßnahme durchgeführt wird oder ist sie gar schon abgeschlossen, besteht kein Anlaß mehr, Gebührenfreiheit zu gewähren. Besonders deutlich wird dies, wenn man den Fall bedenkt, daß die Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung weiterveräußert und dadurch auch den Sanierungsaufwand weitergibt. Daß der Erwerber für Rechtsgeschäfte, die (auch) der Finanzierung des (ursprünglichen) Sanierungsaufwandes dienen, keine Gebührenfreiheit mehr beanspruchen kann, liegt auf der Hand.

2. Gegen Gebührenfreiheit im vorliegenden Falle spricht auch folgende Erwägung: Der eigentliche Erwerbsvorgang - der Kauf der Eigentumswohnung - ist nicht gebührenfrei. Dementsprechend hat das Landgericht - unangegriffen - festgestellt, der Beschwerdeführerin sei durch Kostenrechnung vom 29.10.1998 für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aus einem Wert von 141.912 DM eine Gebühr in Höhe von 350 DM belastet worden. Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin nicht gewendet. Anscheinend geht sie selbst auch davon aus, daß der Erwerbsvorgang - der nicht die besonderen Merkmale nach § 151 Abs. 3 BauGB erfüllt - gebührenpflichtig ist. Nach Ansicht des Senates würde es aber bei wertender Betrachtung einen Widerspruch darstellen, wenn zwar nicht der Erwerbsvorgang selbst, wohl aber ein seiner Durchführung dienendes Rechtsgeschäft gebührenfrei wäre.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 14 Abs. 5 KostO).

Ende der Entscheidung

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