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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 30/01
Rechtsgebiete: BGB, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 1960 Abs. 2
BGB § 1915 Abs. 1
BGB § 1789
VwVfG § 4
1. Die Pflegebestellung nach § 1789 BGB ist ein Verwaltungsakt der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf den § 44 des baden-württembergischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar ist.

2. Sie ist von der der Bestellung zugrundeliegenden Anordnung der Pflegschaft und der Auswahl eines Pflegers zu unterscheiden. Mängel der Grundentscheidung erfassen die Bestellung nur ausnahmsweise.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

wegen Schlussrechnung

hier: weitere Beschwerde gegen die Androhung von Zwangsgeld

Beschluss

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2001 - 11 T 59/01 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 500,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Erben der am verstorbenen A geb. sind bislang nicht bekannt. Mit Beschluss vom 14.10.1993 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und wählte die Beteiligte zu 1 als Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, Ermittlung der Erben" aus. Am 21.10.1993 wurde die Beteiligte zu 1 als Nachlasspflegerin gestellt und erhielt die Bestallungsurkunde. Auf Ersuchen der Nachlasspflegerin hob das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.06.1997 die angeordnete Nachlasspflegschaft auf. Weiteres wurde nicht verfügt.

Nachdem es Anzeichen dafür gab, dass die Beteiligte zu 1 den Betrag von DM 2.834,34 zum Nachlass eingezogen hatte, wurde sie vom Nachlassgericht aufgefordert, Schlussrechnung zu legen. Dieser Aufforderung kam sie trotz Erinnerung mit Schreiben vom 04.12.2000 nicht nach. Mit Beschluss vom 22.01.2001 drohte das Nachlassgericht der früheren Nachlasspflegerin ein Zwangsgeld in Höhe von DM 500,00 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde wendet sich die frühere Nachlasspflegerin weiterhin gegen die Androhung eines Zwangsgeldes.

II.

Die weitere Beschwerde hat vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, ihre Bestellung als Nachlasspflegerin sei unwirksam, sie sei schon deshalb nicht zur Rechnungslegung verpflichtet.

a) Die Bestellung (§§ 1789, 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB) führt zum Erwerb der Rechte und Pflichten durch den Nachlasspfleger. Sie stellt einen Hoheitsakt (BayObLGZ 1992, 151, 153), einen Verwaltungsakt der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1789 Rdn. 1; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 1789 Rdn. 1), dar und ist rechtlich von dem Beschluss des Nachlassgerichts, durch den die Nachlasspflegschaft angeordnet und eine Person als Nachlasspfleger ausgewählt wird, zu unterscheiden. Mängel des nachlassgerichtlichen Beschlusses - auch schwerwiegende - berühren die Wirksamkeit des Bestellungsaktes grundsätzlich nicht. Vielmehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Bestellung selbst an einem schwerwiegenden, offenkundigen Mangel leidet, der in entsprechender Anwendung von § 44 LVwVfG ihre Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 1789 Rdn. 1 zur entsprechenden Anwendung der Regeln über Verwaltungsakte und Rdn. 13 zur Art der schwerwiegenden, Nichtigkeit begründenden Mängel). Die Zweistufigkeit der Übertragung des Pflegeramtes schließt freilich nicht aus, dass Umstände, die die Rechtswidrigkeit der nachlassgerichtlichen Anordnung und Auswahlentscheidung bedingen, dazu führen können, dass der nachfolgende Bestellungsakt ebenfalls an einem schwerwiegenden und offenkundigen Rechtsfehler leidet.

b) Nach dem dargelegten Maßstab kann hier die Bestellung der Beschwerdeführerin zur Nachlasspflegerin nicht als unwirksam angesehen werden.

aa) Wie ausgeführt bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob der Beschluss des Nachlassgerichts vom 14.10.1993, durch den (erneut) Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin als Pflegerin ausgewählt wurde, rechtsfehlerhaft ist. Allenfalls dann, wenn dieser Beschluss evident rechtswidrig - etwa auf die Begehung einer Straftat (Beihilfe zur Untreue) gerichtet - gewesen wäre, hätte seine Fehlerhaftigkeit in entsprechender Anwendung von § 44 LVwVfG die Nichtigkeit der Bestellung (§ 1789 BGB) nach sich ziehen können. bb) So liegt der Fall hier aber nicht. Dass die Voraussetzungen für die (erneute) Anordnung einer Nachlasspflegschaft gegeben waren, steht außer Frage. Allein zweifelhaft kann sein, ob die Entscheidung, die Beschwerdeführerin als Pflegerin einzusetzen, rechtlich einwandfrei war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mangels Qualifikation für dieses Amt ungeeignet gewesen und habe - wie dem Nachlassgericht bekannt gewesen sei - nur als "Strohfrau" für ihren Ehemann agiert, der als Bediensteter des Notariats aus Rechtsgründen gehindert gewesen sei, eine größere Anzahl von Nachlasspflegschaften zu übernehmen. Andererseits trägt sie selbst auch vor, sie habe 1984 ihren Beruf als Röntgenassistentin aufgegeben, weil ihr Ehemann gewünscht habe, dass sie Tätigkeiten als Nachlasspflegerin übernehme. Sie habe dann jeweils - nach Weisung ihres Mannes - die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, z.B. Konten umschreiben lassen oder aufgelöst und Wohnungsangelegenheiten erledigt. Nach eigenem Vortrag hat die Beschwerdeführerin also seit vielen Jahren einzelne einfache Aufgaben einer Nachlasspflegerin erledigt. Im vorliegenden Falle waren an die Tätigkeit des Nachlasspflegers keine hohen Anforderungen zu stellen. Der geringwertige, möglicherweise sogar überschuldete Nachlass war bereits abgewickelt. Es ging nur noch um die Frage, ob dem Nachlass ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz zustand. Vor diesem tatsächlichen Hindergrund leidet die Ausfallentscheidung jedenfalls nicht an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen, das heißt für einen mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres erkennbaren (BVerwG NVwZ 1987, 230) Fehler, der geeignet wäre, auch die Wirksamkeit der nachfolgenden Pflegerbestellung in Frage zu stellen.

cc) Weitere Mängel des eigentlichen Bestellungsaktes werden nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass dem Hoheitsakt nach § 1789 BGB möglicherweise ein rechtsfehlerhafter Beschluss des Nachlassgerichts zugrunde lag, reicht - wie ausgeführt - für die Nichtigkeitsfolge nicht aus. Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet (Schluss-)Rechnung zu legen (§§ 1890, 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB).

2. Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes bestehen allerdings unter einem anderen Gesichtspunkt.

a) Zwangsgeld darf nur angedroht werden (und festgesetzt) werden, um eine Handlung des Verpflichteten zu erreichen, die ausschließlich von dessen Willen abhängt (§ 33 Abs. 1 FGG). Daran fehlt es, wenn die Handlung des Verpflichteten unmöglich ist oder von einem fremden, dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt. Gleichgültig ist dabei, ob den Verpflichteten an der Unmöglichkeit ein Verschulden trifft (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 33 Rdn. 28).

b) Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, die ihr übertragenen Nachlasspflegschaften seien im wesentlichen von ihrem Ehemann bearbeitet worden. Dieser befinde sich derzeit in Haft. Ihm werde vorgeworfen, "Nachlassgelder... in Millionenhöhe veruntreut zu haben". Sämtliche Akten seien von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe beschlagnahmt worden. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin derzeit überhaupt in der Lage ist, eine verlässliche Schlussrechnung zu fertigen. Die Einschätzung des Landgerichts, die wesentlichen Geldbewegungen seien bereits nach Aktenlage rekonstruierbar, weshalb es der Beschwerdeführerin ein Leichtes sei, die Schlussrechnung in vorgeschriebener Weise einzureichen, entbehrt nach Aktenlage einer tragfähigen Grundlage. Sie nimmt überdies das Ergebnis der Rechnungslegung vorweg, indem sie unterstellt, außer den in der Akte bereits dokumentierten Vorgängen sei bei der Rechnungslegung nichts zu berücksichtigen. Die Sache bedarf daher in diesem Punkt weiterer Aufklärung (§ 12 FGG).



Ende der Entscheidung

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