Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 11 Wx 45/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 48 Abs. 3
WEG § 47
1. Der Beschwerdewert im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG richtet sich allein nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auch wenn die Entscheidung für die anderen Beteiligten Bindungswirkung entfaltet.

2. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Vornahme einer Instandhaltungsmaßnahme auf Kosten der Gemeinschaft, so ist auch bei einer noch ausstehenden aus der Rücklage zu finanzierenden Maßnahme für den Beschwerdewert nur der Anteil der voraussichtlichen Kosten entscheidend, der auf den Rechtsmittelführer entfällt.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

11 Wx 45/03

Karlsruhe, 17. März 2004

In der Wohnungseigentumssache

wegen Instandhaltungspflicht

hier: sofortige weitere Beschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 1. April 2003 - 11 T 277/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für die Verfahren der Beschwerde (insoweit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 1. April 2003 - 11 T 277/02 -) und der weiteren Beschwerde wird jeweils auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten zu 1 bis 21 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der Antragsgegner ist. Die Eigentumswohnanlage besteht aus Reihenhauszeilen und sechs Doppelhäusern. Gemeinsame Einrichtungen sind nicht vorhanden. Der Antragsgegner beabsichtigt, ohne vorherige Einholung eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, im Rahmen der laufenden Verwaltung das Tür-Fenster-Element auf dem Balkon des Anwesens Nr. 15 wegen eindringender Feuchtigkeit auf Kosten der Gemeinschaft abdichten zu lassen. Die Kosten für diese Maßnahme belaufen sich auf ca. 2.000,00 €. Gegen dieses Vorhaben hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag gewendet, festzustellen, dass der Verwalter nicht berechtigt und verpflichtet sei, im Haus 15 (Eigentümerin: Beteiligte zu 13) die Abdichtung des Fenster-Tür-Elements am Balkon auf Kosten der Gemeinschaft vornehmen zu lassen.

Das Amtsgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen und den Geschäftswert insoweit auf 2.000,00 € festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen, da ihre Beschwer nicht die erforderliche Summe von über 750,00 € erreiche. Die Antragstellerin sei nur in Höhe des auf sie entfallenen Anteils der Reparaturkosten (1/21), also nicht einmal in Höhe von 100,00 € beschwert. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie die Auffassung vertritt, entscheidend für die Beschwer sei die Gesamtsumme der Reparaturkosten, da sie im Falle der Auftragsvergabe dem Werkunternehmer als Gesamtschuldnerin für die volle Summe hafte.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdewert) zulässig, weil sie sich dagegen richtet, dass die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGHZ 119, 216, 217 f.).

2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Beschwerdewert im Sinne von § 45 Abs. 1 WEG ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert im Sinne von § 48 Abs. 3 WEG. Er richtet sich allein nach der Beschwer des Rechtsmittelführers und ist nach seinem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu bemessen (vgl. nur BGH aaO. Seite 218 m.w.N.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, § 45 Rn. 27 m.w.N.). Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend wäre und der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird. Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Der Beschwerdewert kann daher zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des vorinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu BGH aaO. Seite 219).

b) Nach diesen Grundsätzen beläuft sich die Beschwer der Antragstellerin durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf über 750,00 €.

aa) Die Feststellung des Landgerichts, die Instandsetzungskosten beliefen sich auf 2.000,00 €, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zur Bemessung des Beschwerdewerts lediglich auf den auf die Antragstellerin entfallenen Anteil an den Kosten der vorgesehenen Maßnahme abgestellt und nicht auf die Gesamtkosten. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Beschluss Seite 4 f.) Bezug genommen werden. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Interesse der Antragstellerin daran, den voraussichtlich notwendigen Betrag von 2.000,00 € der Gemeinschaft in Form der Instandsetzungsrücklage für andere Maßnahmen zu erhalten, rechtfertigt es nicht, den Beschwerdewert auf diese Summe festzusetzen. Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren - auch wenn sie einen Feststellungsantrag über die fehlende Berechtigung und Verpflichtung des Verwalters zur Vornahme der Reparatur gestellt hat - nicht im Wege der Prozessstandschaft die Interessen der anderen Wohnungseigentümer (mit-) vertreten, obwohl diese ganz überwiegend die Reparaturmaßnahme auf Kosten der Gemeinschaft ebenfalls ablehnen. Dann aber ist - wie auch im Verfahren über die Anfechtung eines einzelnen Postens in der Jahresabrechnung (vgl. dazu BGH aaO. Seite 218 ff.; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2003 - 11 Wx 32/02) - für die Beschwerdesumme nur der auf sie entfallende Anteil der Kosten maßgebend, während für den Geschäftswert der Gesamtbetrag entscheidend ist.

Für die Bewertung ist auch nicht grundsätzlich zwischen bereits durchgeführten und noch ausstehenden Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden. Zwar ist bei der von der Antragstellerin angeführten Kreditaufnahme für eine Instandhaltungsmaßnahme der einzelne Wohnungseigentümer in Höhe des Gesamtbetrags des Darlehens beschwert, weil er als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann (vgl. KG ZMR 1994, 72 f.; Bärmann/Pick/Merle aaO. § 45 Rn. 32 für eine unaufschiebbare Notreparatur). Das ist aber - jedenfalls hier - nicht mit der Situation der geplanten Instandhaltungsmaßnahme vergleichbar. Zwar erfolgt im Außenverhältnis, sollte der Unternehmer beauftragt werden, eine Verpflichtung der Antragstellerin als Gesamtschuldnerin, jedoch ist die Finanzierung durch die Instandhaltungsrücklage gesichert, auch wenn einige Wohnungseigentümer mit ihren Wohngeldzahlungen in Verzug sein sollten. Dementsprechend besteht das Risiko, als Gesamtschuldnerin in voller Höhe in Anspruch genommen zu werden, rein theoretisch. Selbst wenn dieser Fall eintreten sollte, wäre der Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Eigentümer aus der Instandhaltungsrücklage gesichert. Dem entsprechend wird die Antragstellerin lediglich in ihrem vermögensrechtlichen Interesse an der Verwendung der von ihr geleisteten Rücklage beeinträchtigt, das sich auf unter 100,00 € bemisst.

3. Da die Ausführungen des Landgerichts zur Sache die Entscheidung nicht tragen, sieht der Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es ist angemessen, der Antragstellerin die Kosten für das erfolglose Rechtsmittel aufzuerlegen. Dagegen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Besondere Umstände, die eine Erstattungspflicht begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Geschäftswert beträgt gemäß § 48 Abs. 3 WEG 2.000,00 €. Er ist (wie ausgeführt) von der Beschwer der Antragstellerin zu unterscheiden und richtet sich nach dem Interesse der Beteiligten insgesamt, das sich nach den Instandhaltungskosten für die geplante Maßnahme bemisst.

Ende der Entscheidung

Zurück