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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 11 Wx 52/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 67
BGB § 1836
Auch im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Betreuers muss geprüft werden, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist. Die Entscheidung, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abzusehen, bedarf der Begründung.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

11 Wx 52/02

Karlsruhe, den 4. November 2002

In der Betreuungssache

wegen sofortiger weiterer Beschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2002 - 4 T 312/01 - und der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2001 - FR XVII 6973/99 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf € 1.059,66 (= DM 2.072,52) festgesetzt.

Gründe:

I.

Für die 1923 geborene Beteiligte zu 1 (Betroffene) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28. Februar 2000 der Beteiligte zu 2 als Betreuer für die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und der Sorge für die Gesundheit bestellt. Mit Schreiben vom 23. April 2001 übermittelte der Betreuer dem Amtsgericht Mannheim einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen, legte Rechnung und beantragte Festsetzung der Vergütung in Höhe von DM 8.290,11 sowie Aufwendungsersatz in Höhe von DM 233,19. Seinem Antrag lag ein Stundensatz von DM 80,- zugrunde. Das Amtsgericht setzte die Auslagen wie beantragt fest, die Vergütung jedoch nur unter Ansatz von DM 60,- pro Stunde. Der Beteiligte zu 2 legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Mannheim wies das Rechtsmittel zurück und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, soweit dieses Aufwendungsersatz festgesetzt hatte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die - zugelassene - sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. Dieser macht weiterhin geltend, der Berechnung der Vergütung sei ein Stundensatz von DM 80,- zugrunde zu legen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zum Zweck der erneuten Prüfung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob für die Beteiligte zu 1 ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

1. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Betreuers eines bemittelten Betroffenen muss dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt werden (§§ 69e Satz 1, 56g Abs. 4 Satz 1 FGG). Nachdem sich der Antrag des Betreuers darauf richtet, seine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu erlangen, können dessen Interessen im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung nicht durch den Betreuer wahrgenommen werden. Da die Betreuung angeordnet wird, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), besteht Anlass zu prüfen, ob der Betroffene in der Lage ist, sich zu dem Verfahrensgegenstand zu äußern, insbesondere etwaige Einwendungen gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch des Betreuers differenziert und verständlich vorzubringen. Anderenfalls ist ihm nach § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Die erforderliche Prüfung hat gemäß § 12 FGG von Amts wegen zu erfolgen. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann das Gericht grundsätzlich nur absehen, wenn feststeht, dass sie zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist. Um eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rechtsmittelzug zu ermöglichen, bedarf sie der Begründung (Bienwald, Verfahrenspflegschaftsrecht, S. 42).

2. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts enthalten keine Ausführungen hierzu. Ihnen ist daher nicht zu entnehmen, ob eine solche Prüfung erfolgte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fehlen einer Begründung der Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, ausnahmsweise unschädlich ist, wenn sich aus den Akten eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es eines Verfahrenspflegers nicht bedurfte. Denn jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall kann davon nicht ausgegangen werden. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 11. Januar 2000 liegt bei der Betroffenen ein leichtes organisches Psychosyndrom vor. Zur Illustration der eingeschränkten Fähigkeiten der Betroffenen, sich um ihre Vermögensangelegenheiten zu kümmern, ist in dem Gutachten ausgeführt, die Betroffene sei auch bei Einsicht in ihre Kontoauszüge nicht in der Lage anzugeben, welche Rente sie monatlich beziehe. Ferner werden Auffassungsstörungen und deutliche Merkfähigkeitsstörungen beschrieben. Auf dieses Gutachten hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung der Betroffenen vom 22. Februar 2000 bei der Bestellung eines Betreuers durch Beschluss vom 28. Februar 2000 Bezug genommen. Nach dem ersten Bericht des Betreuers ist die Betroffene sehr vergesslich. Im zweiten Bericht ist von einer fortschreitenden schweren cerebralen Demenz die Rede. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des Alters der Betroffenen, das eine Besserung der im Gutachten beschriebenen Beeinträchtigungen nicht erwarten lässt, hätten die Vorinstanzen Anlass gehabt, der Frage nachzugehen, ob die Betroffene noch in der Lage ist, ihre Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen, zumal die persönliche Anhörung der Betroffenen zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung eingeleitet wurde, bereits mehr als ein Jahr zurücklag. Dazu ist es nicht zwingend geboten, die Betroffene - erneut - persönlich zu hören, vielmehr kann es, je nach den Umständen des Falles, genügen, aus anderen Anhaltspunkten den Schluss zu ziehen, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich ist. Auch ist das Vormundschaftsgericht nicht daran gehindert, sich zunächst auf die Übermittlung eines Antragsdoppels zu beschränken. Reagiert der Betroffene hierauf, so können sich für das Gericht daraus Anhaltspunkte ergeben, die - allein oder zusammen mit anderen Umständen - die Überzeugung begründen, die betreute Person sei in der Lage, ihre Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen. Das wird etwa dann anzunehmen sein, wenn sich der Betroffene schriftlich meldet und seinem Schreiben zu entnehmen ist, dass er sich differenziert und verständlich äußern kann (vgl. zu einem solchen Fall OLG Köln OLG-Report 2002, S. 273). Ebenso erscheint denkbar, dass das Gericht aus sonstigen persönlichen Kontakten mit dem Betroffenen erkennen kann, dass ein Verfahrenspfleger nicht erforderlich ist. Hier hat die Betroffene jedoch weder auf die Übermittlung der Doppel der Anträge auf Festsetzung der Vergütung noch auf die Übermittlung des Doppels der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts reagiert. Ob dies darauf beruht, dass sie nicht in der Lage ist, auf solche Schreiben zu reagieren, oder Ausdruck dessen ist, dass sie keine Einwendungen gegen die beantragte Vergütung hat, ist ungeklärt.

3. Es kann offen bleiben, ob auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 3 FGG verzichtet werden kann, wenn zwar feststeht oder nicht auszuschließen ist, dass sich der Betroffene selbst nicht differenziert und verständlich äußern kann, ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers jedoch offensichtlich nicht besteht. Nach der Neufassung des § 67 Abs. 1 FGG durch Art. 2 des BtÄndG vom 25.6.1998 (BGBl. I S. 1580) kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar in Verfahren, in denen es um die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts geht und in denen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 2 FGG abgesehen werden soll, sowie in Verfahren, deren Gegenstand die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht (zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung vgl. Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 67 Rdn. 6a; Bienwald, Verfahrenspflegschaftsrecht, S. 49). Das mag die Annahme nahe legen, in Verfahren, in denen es lediglich um die Festsetzung der Vergütung des Betreuers geht, könne "erst recht" von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen daran offensichtlich nicht besteht. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn der Betreuer nur den im BVormVG geregelten Stundensatz fordert und unter Berücksichtigung des üblichen Zeitaufwands bei vergleichbaren Betreuungen mit Einwendungen gegen den Umfang der in Rechnung gestellten Stundenzahl nicht zu rechnen ist. Voraussetzung für eine solche Verfahrensweise wäre aber jedenfalls nach § 67 Abs. 1 Satz 4 FGG, dass die Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers in der Entscheidung begründet wird. Eine solche Begründung fehlt hier.

4. Da sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts wie die Entscheidung des Landgerichts an dem gleichen Verfahrensmangel leiden, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht geheilt werden kann (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 12 Rdn. 151f.), ist die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (OLG Hamm, FamRZ 1993, 988, 990; Kahl aaO, FGG, 14. Auflage, § 27 Rdn. 66c).

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Stundensätze des § 1 BVormVG eine wesentliche Orientierungshilfe für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines bemittelten Betroffenen. Sie sind daher im Regelfall als angemessen anzusehen und dürfen nur überschritten werden, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte im konkreten Fall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104). Diese Rechtsprechung entspricht der Intention des Gesetzgebers, der der Auffassung ist, die Betreuung mittelloser und bemittelter Personen solle grundsätzlich nach den gleichen Kriterien vergüten werden (BT-Drucks. 13/7158, S. 26). Der beschließende Senat hat Bedenken gegen diese Rechtsprechung geäußert (vgl. Beschl. v. 15.11.2000 - 11 Wx 88/00, OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 2001, 65 = NJW 2001, 1220), sieht sich hieran jedoch über § 28 Abs. 2 FGG gebunden. Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, der Regelsatz trage den Schwierigkeiten bei der Betreuung der Betroffenen ausreichend Rechnung, die das Beschwerdegericht gebilligt hat, kann vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGHZ 145, 104, 112; Senat, Beschl. v. 5.4.2001 - 11 Wx 3/01). Insoweit sind Fehler nicht ersichtlich. Die Würdigung der Tatsacheninstanzen, besondere Schwierigkeiten, die einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnten, seien hier nicht erkennbar, ist naheliegend. Sofern sich nicht aus der nachzuholenden Anhörung der Betroffenen neue Gesichtspunkte ergeben, wird es daher im Ergebnis bei dem festgesetzten Stundensatz bleiben können.

6. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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