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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.10.1999
Aktenzeichen: 11 Wx 56/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1757 Abs. 1 S. 1 |
Ein Adoptionsdekret das ausdrücklich bestimmt, daß der Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen als Geburtsnamen behält, ist insoweit nichtig. Der Standesbeamte hat in einem solchen Falle im Geburtenbuch den Familiennamen der Annehmenden als Geburtsnamen zu vermerken.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.10.1999 - 11 Wx 56/99 -
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
Karlsruhe, 06. Oktober 1999
11 Wx 56/99 11 T 98/99 LG UR III 132/98 AG
Personenstandssache
Beschluß
Tenor:
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des Amtsgerichts vom 12. Februar 1999 - UR III 132198 - und der Beschluß des Landgerichts vom 05. Mai 1999 - 11 T 98/99 - aufgehoben.
Der Standesbeamte beim Standesamt Karlsruhe wird angewiesen, bei der Beischreibung eines Randvermerks im Geburtenbuch zu Nr. 735/1959 zugrunde zu legen, daß die Anzunehmende als Geburtsnamen den Namen B führt.
Gründe
I.
Durch Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - C . vom 12.08.1998 wurde die Adoption der Beteiligten zu 1 (Angelika C., geb. K.) durch die Eheleute B ausgesprochen. Unter II. der Beschlußformel heißt es: Angelika C. (= Gebutsname des Ehemannes als Ehename) behält als Geburtsnamen den Familiennamen "K ".
Der Standesbeamte hat Zweifel, ob bei der Eintragung der Adoption zum Geburtseintrag im Randvermerk einzutragen ist, daß die Beteiligte zu 1 weiterhin den Geburtsnamen "K " führt. Er hat deshalb die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Standesbeamten angewiesen einzutragen, daß die Beteiligte zu 1 weiterhin ihren bisherigen Geburtsnamen "K " führt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 (Standesamtsaufsichtsbehörde) ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vertritt die Beteiligte zu 2 weiterhin den Standpunkt, als Geburtsname der Beteiligten zu 1 sei nicht "K ", sondern der Familienname der Annehmenden, nämlich "B ", einzutragen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (vgl. §§ 48 Abs. 1, 49 PStG, §§ 27, 29 FGG), insbesondere fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Seit der Adoption der Beteiligten zu 1 lautet deren Geburtsname "B ". Das folgt aus § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach das adoptierte Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält. Diese Vorschrift findet auch in Fällen der Annahme Volljähriger uneingeschränkt Anwendung (§ 1767 Abs. 2 BGB; vgl. auch Münchener Kommentar/Lüderitz, BGB, 3. Aufl., § 1767 Rdnr. 15). Die anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts C im Adoptionsbeschluß vom 12.08.1998, wonach die Beteiligte zu 1 ihren Geburtsnamen "K " beibehält, rechtfertigt die Eintragung dieses Namens im Geburtenbuch nicht.
a) Zwar ist - wie der Senat in seinem Beschluß vom 30.01.1997 (FGPrax 1997, 144) ausgeführt hat - von dem Grundsatz auszugehen, daß auch die Namensbestimmung im Adoptionsbeschluß den Standesbeamten bindet, doch setzt dies zum einen voraus, daß die Namensregelung von der Gestaltungswirkung des Adoptionsbeschlusses erfaßt wird (BayObLGZ 1985, 184, 187), zum anderen darf der Adoptionsbeschluß - was die Namensregelung betrifft - nicht nichtig sein (BayObLG StAZ 1979, 121).
b) Der Umfang der Gestaltungswirkung ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese ergibt, daß das Vormundschaftsgericht hier auch eine verbindliche Regelung hinsichtlich des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1 treffen wollte. Sowohl die eindeutige Entscheidungsformel als auch die Erwägung in den Gründen, die Beteiligten seien sich einig, daß die Angenommene ihren bisherigen Geburtsnamen weiterführe, sprechen dafür, daß das Vormundschaftsgericht - dem Wunsch der Beteiligten des Adoptionsverfahrens folgend - die Absicht hatte, den Geburtsnamen der Beteiligten verbindlich festzulegen.
c) Die Namensbestimmung ist jedoch nichtig und kann deshalb keine Bindungswirkung entfalten.
aa) Ein Adoptionsdekret ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus materiellem Recht ergibt, also gesetzlich angeordnet ist, wenn es jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder wenn es eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge anordnet (vgl. BayObLGZ 1984, 230, 236). Im vorliegenden Falle erweist sich das Adoptionsdekret unter den beiden letztgenannten Gesichtspunkten teilweise - nämlich hinsichtlich der Bestimmung des Geburtsnamens - als nichtig.
bb) Das Gesetz schreibt in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, daß der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält. Die von der Beteiligten zu 1 angestrebte und vom Vormundschaftsgericht angeordnete Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens ist im Gesetz nicht vorgesehen und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage (OLG Celle FamRZ 1997, 115). Der Gesetzgeber hat trotz häufiger Änderungen der weiteren in § 1757 BGB (bzw. § 1758 BGB a.F.) getroffenen Regelungen an diesem Grundsatz seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehalten, um damit (auch) die volle namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des Annehmenden zu dokumentieren. Es ist dem Vormundschaftsgericht deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gestattet, mit konstitutiver Wirkung zu bestimmen, daß der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt (vgl. OLG Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, MDR 1999, 485).
Bietet das Gesetz aber keinerlei Grundlage für eine richterliche Bestimmung des Geburtsnamens bei einer Adoption, muß einer gleichwohl getroffenen Regelung - auch unter Berücksichtigung eines bei Adoptionsbeschlüssen anzuwendenden strengen Maßstabes - die Wirksamkeit versagt bleiben. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdekammer für ihren gegenteiligen Standpunkt auf § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB. Es trifft nicht zu, daß es dem Vormundschaftsgericht nach dieser Bestimmung erlaubt ist, "den sich kraft Gesetzes aus § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Geburtsnamen zu ändern", vielmehr bezieht sich die genannte Vorschrift nur auf den (neuen) Familiennamen, nicht auf den Geburtsnamen. Im übrigen muß sich die insoweit zulässige Namensänderung auf das Voranstellen oder das Anfügen des bisherigen Familiennamens beschränken. Daß der bisherige Familienname an die Stelle des Familiennamens der Annehmenden tritt, sieht das Gesetz nicht vor.
d) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffenen Regelung, wonach das angenommene Kind zwingend als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält, bestehen nicht.
Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfaßt, weshalb der Namensträger verlangen kann, daß die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist es jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick auf die Funktion des Namens einzuschränken. Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion. Dazu gehört u.a. der Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ 1988, 587, 589). Mit der Adoption wird das anzunehmende Kind vollständig in die Familie des Annehmenden integriert. Dem entspricht, daß das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält. Zwar führt eine - hier vorliegende - Volljährigenadoption nicht gleichzeitig zu einer vollständigen Herauslösung des Angenommenen aus seinem bisherigen Familienverband, vielmehr bleiben die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so daß in einem solchen Falle auch eine andere namensrechtliche Regelung als § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB - etwa die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens - denkbar wäre, doch rechtfertigt dies allein nicht die Wertung, die vom Gesetzgeber getroffene Regelung sei verfassungswidrig. Es ist nach Ansicht des Senates von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die familienrechtliche Zuordnung des volljährigen Adoptierten zu zwei Familienverbänden im Namensrecht nicht nachvollzieht, sondern insoweit der Verbindung zur neuen Familie den Vorrang gibt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Geburtsname bei der Annahme eines verheirateten Kindes untergeordnete Bedeutung hat, weil er im Alltag vom gemeinsamen Familiennamen der Eheleute, dem Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 BGB), verdrängt wird. Der Ehename des Angenommenen bleibt regelmäßig von der Änderung des Geburtsnamens unberührt (§ 1757 Abs. 3 BGB). Bei unverheirateten Kindern bietet § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB zudem die Möglichkeit, die Auswirkungen der Geburtsnamensänderung auf den Familiennamen durch Bildung eines Doppelnamens abzumildern. Von dieser Regelung wird - bei verfassungskonformer Gesetzesanwendung - gerade bei Volljährigen regelmäßig Gebrauch zu machen sein, wenn diese ihren bisherigen Familiennamen zum Bestandteil des neuen Namens machen wollen.
3. Daß die Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens unabdingbare Voraussetzungen für die Adoption gewesen sei, macht die Beteiligte zu 1 nicht geltend. Deshalb stellt sich hier die Frage, ob die fehlgeschlagene Namensbestimmung Einfluß auf die Wirksamkeit der Adoption insgesamt hat, nicht.
4. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht. Auch eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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