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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 11 Wx 58/04
Rechtsgebiete: EWGRL 335/69, GmbHG, KostO


Vorschriften:

EWGRL 335/69 Art. 10
EWGRL 335/69 Art. 12 Abs. 1 lit. e
GmbHG § 55 Abs. 1
KostO § 18
KostO § 36 Abs. 1
1. Gebühren für die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften unterfallen nur dann dem Verbotstatbestand des Art. 10 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie), wenn die Beurkundung nach nationalem Recht zwingend vorgeschrieben ist (Fortführung von OLG Karlsruhe, Beschl. vom 9.5.2003 - 11 Wx 120/00).

2. Die für die notarielle Beurkundung einer Übernahmeerklärung gem. § 55 Abs. 1 GmbHG nach den Regeln der Kostenordnung in Ansatz gebrachten Gebühren verstoßen nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

11 Wx 58/04

Karlsruhe, 12. Januar 2005

Urkunde des Notariats Gernsbach vom 20.02.2003 (UR 281/03)

Beschluss

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Januar 2004 - 3 T 54/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Notariat Gernsbach beurkundete am 20.02.2003 mehrere Änderungen der Satzung der Beteiligten zu 1 (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Unter anderem wurde das Stammkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile erhöht; zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile wurden die bisherigen Gesellschafter zugelassen. In der Urkunde, die auf den Entwurf eines von der Beteiligten zu 1 beauftragten Rechtsanwalts zurück geht, erklären die Gesellschafter, dass sie die neuen Stammeinlagen übernehmen.

Der Kostenbeamte erteilte der Beteiligten zu 1 zwei Rechnungen. In der Rechnung vom 20.02.2003 wird von der Erhebung von Kosten für die Beurkundung der Satzungsänderungen mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie vorläufig abgesehen. Mit Rechnung vom 22.03.2003 stellte der Kostenbeamte für die Beurkundung der Übernahmeerklärungen Gebühren in Höhe von 6.657,00 Euro in Rechnung; einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer endet die Rechnung mit einem Gesamtbetrag von 8.001,10 Euro.

Gegen diesen Kostenansatz hat die Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht, er verstoße gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie). Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihre Rechtsansicht weiter.

II.

Die weitere Beschwerde ist in Folge ihrer Zulassung durch das Landgericht (§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO a. F.) statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die für die Beurkundung der Übernahmeerklärungen gem. § 36 Abs. 1 KostO in Ansatz gebrachten Gebühren verstoßen nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie und sind auch sonst nicht zu beanstanden.

1. Nach Artikel 10 der Richtlinie 69/335 des Rates vom 17.07.1969 in der Fassung der Richtlinie 85/303 des Rates vom 10.06.1985 erheben die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften für die in Artikel 4 der Richtlinie genannten Vorgänge, einschließlich Einlagen, Darlehen und Leistungen für diese, sowie für die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann, abgesehen von der Gesellschaftssteuer keine anderen Steuern oder Abgaben. Artikel 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie gestattet jedoch die Erhebung von Abgaben mit Gebührencharakter. Mit Beschluss vom 21.03.2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe als "Steuer" im Sinne der Richtlinie anzusehen sind (EuGH vom 21.03.2002 - Rs. C-264/00, ZIP 2002, 663 - "Gründerzentrum").

Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH bereits entschieden hat, können Gebühren für die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften nur dann dem Verbotstatbestand des Artikel 10 der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterfallen, wenn die Beurkundung nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (Beschluss vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 -, OLGR 2003, 365, 366 f.). Als "Steuern oder Abgaben" sowie als "Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann", können solche Gebühren nur dann verstanden werden, wenn das nationale Recht eine notarielle Beurkundung zwingend vorschreibt und damit zur Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft macht (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.1997 - Rs. C - 188/95 - "Fantask", ZIP 1998, 206, 209, Tz 22; EuGH, Urteil vom 29.09.1999 - Rs. C - 56/98 - "Modelo", ZIP 1999, 1681, 1683, Tz 25 f.). Werden die Leistungen eines Notars ohne rechtliche Notwendigkeit in Anspruch genommen, kann die Erhebung der entsprechenden Gebühren die Erreichung der mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie verfolgten Ziele nicht gefährden. Sie wird deshalb vom Verbotstatbestand der Gesellschaftssteuerrichtlinie nicht erfasst (ebenso LG Stuttgart Justiz 2001, 213, 214; BayObLG FGPrax 2000, 129; Görk, DNotZ 1999, 851, 869 f.).

Gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG bedarf die Erklärung, die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage zu übernehmen, lediglich der notariellen Beglaubigung; eine notarielle Beurkundung der Übernahmeerklärung ist nicht erforderlich. Damit verstoßen die für die notarielle Beurkundung der Übernahmeerklärung in Ansatz gebrachten Gebühren nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie. Dass in der selben Urkunde weitere Erklärungen beurkundet wurden, die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Gesellschaftssteuerrichtlinie fallen, vermag daran nichts zu ändern.

2. Die in Rechnung gestellten Gebühren haben auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 16 Abs. 1 KostO ganz oder teilweise außer Ansatz zu bleiben.

Obwohl gem. § 55 Abs. 1 GmbHG die Erklärung des Übernehmers lediglich notarieller Beglaubigung bedarf, wird sie in der Praxis nicht selten notariell beurkundet (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 55 Rdnr. 19; Scholz/Priester, GmbHG, 9. Auflage, § 55 Rdnr. 78). Nach der Rechtsprechung ist der Notar, der die Übernahmeerklärung entwirft und von sich aus in das Protokoll über den Erhöhungsbeschluss aufnimmt, allerdings gehalten, den Kostenschuldner über die Kostenfolge einer solchen Verfahrensweise zu belehren (vgl. LG Frankfurt JurBüro 1989, 985). Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn der Entwurf der Urkunde von einem rechtlichen Berater der Beteiligten stammt, kann vorliegend offen bleiben. Das Landgericht hat das Problem in der Beschwerdeinstanz erörtert. Der beurkundende Notar hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Die Beteiligte zu 1 hat dennoch nicht vorgetragen, dass im Falle einer entsprechenden Belehrung durch den Notar die Beurkundung der Übernahmeerklärungen unterblieben wäre. Sie hat sich vielmehr ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, es sei "für die Entscheidung völlig unerheblich, ob seitens des Notars irgendwelche Hinweise zur Vertragsgestaltung erteilt wurden". Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 KostO.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 7 KostO a. F.).

Ende der Entscheidung

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